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Hier noch eine Juristische Aussage zum Blockbeitrag

Von einem Leser: 1. Zweck und Grenzen des Gewaltschutzgesetzes Das Gewaltschutzgesetz dient dem unmittelbaren Schutz vor körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt, Drohungen und unzumutbarer Na...

Von einem Leser:
1. Zweck und Grenzen des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz dient dem unmittelbaren Schutz vor körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt, Drohungen und unzumutbarer Nachstellung (Stalking). Voraussetzung: Es muss eine rechtswidrige Beeinträchtigung der persönlichen Rechtsgüter (Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit) durch den Antragsgegner vorliegen oder unmittelbar bevorstehen. Kein Schutz vor Trennungsstreit: Das GewSchG ist nicht dafür gedacht, normale, wenn auch unangenehme, Kommunikation im Rahmen eines Trennungsstreits oder die unzumutbare Fortsetzung der Ehe zu kriminalisieren.

2. Die Situation "Flucht und Therapie"
Fakt (laut Reimer): Die Ex-Frau ist geflüchtet, weil Reimer eine Therapie/Entzug wollte. Er strebt also eine einvernehmliche Regelung (Therapie/Entzug) an. Rechtliche Einordnung: Eine Aufforderung zur Therapie, so emotional belastend sie sein mag, ist keine Gewalt im Sinne des GewSchG und berechtigt nicht zum Gewaltschutz. Die Flucht vor der Ehe (die Trennung) ist gesetzlich durch das Zerrüttungsprinzip geregelt (§ 1565 BGB, Scheidung). Das GewSchG ist hierfür der falsche Weg.

Treffender hätte man es nicht ausdrücken können!

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