und mal mit ein wenig mehr ernst und Aufmerksamkeit an die Sache ran zu gehen und das ganz besonders, wenn Sie mich damit eigentlich ärgern wollten und mir sofort eine Kostenstellung dazu geschickt haben, denke ich diese ist aufzuheben! Aber gut, damit habe ich heute nicht gerechnet und glaube hier langsam ich treffe hier nur auf Richter, die den ernst der Lage nicht begreifen und auch nicht verstehen, dass ich tatsächlich dazu in der Lage bin Beschlüsse zu lesen und ich bin sogar fest davon überzeugt,dass die Akten vom Gewaltschutzverfahren ein riesiges Chaos sind und mal ganz Ehrlich Herr Richter Schumacher vom Kammergericht, dann erklären Sie mir mal, wie ich Ihnen dann eine Sammlung von Ordnungsgeldern für das Verfahren auf den Tisch hauen kann, wenn ich an diesen Verfahren nicht mal beteiligt bin?
Wirklich ich begreife diese Richterliche Leistung in unseren Land absolut nicht mehr und auch wenn Sie in Ihren Schreiben geschrieben haben „unanfechtbar“, dann kennen Sie mich da aber noch nicht und ich präsentiere Ihnen schon hier meine Reaktion dazu,, welche Sie am Freitag auch per Einschreiben auf Ihren Tisch haben und damit das OLG nun auch zum Thema bei der Amtshaftungsklage geworden ist. Wissen Sie, jetzt verstehen hier auch alle beteiligten direkt, dass ich beantragt habe: „Das Landgericht möge feststellen, dass das Land Berlin dem Kläger auch über die geltend gemachten 100.000 EUR hinaus für sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus den dargestellten Pflichtverletzungen haftet.“
Ich meine langsam wird die Nummer hier offensichtlich zum Riesen Witz. Aber das einzige was Sie hier erreicht haben, ist das versagen vom AG nochmals zu untermalen, denn die Akte scheint ja so Chaotisch geführt zu sein, dass Sie nicht mal verstehen, wer wie an welchen Verfahren beteiligt ist und wer nicht?
Meine Antwort auf Ihr Schreiben:
An das Kammergericht Berlin
Senat für Familiensachen
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin
Betreff: Anhörungsrüge gem. § 44 FamFG i.V.m. § 321a ZPO gegen den Beschluss vom 18.11.2025 (Az. 19 WF 108/25) wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG
Antragsteller: Christian Reimer
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Anhörungsrüge gegen Ihren Beschluss vom 18.11.2025. Der Beschluss beruht auf einer elementar fehlerhaften und aktenwidrigen Tatsachenfeststellung, die mein Recht auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Ich beantrage:
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.11.2025 (Az. 19 WF 108/25) wird aufgehoben.
Die zugrunde liegende Beschwerde wird neu verhandelt.
Die im Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wird aufgehoben.
I. Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG
Ihr Beschluss begründet die Einstufung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit und die Bestätigung der Verweisung an die Zivilabteilung unter anderem damit, dass der Kontext (ein Gewaltschutzverfahren) „in den Hintergrund tritt und lediglich Anlass für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist“, da der Antragsteller „an dem Gewaltschutzverfahren nicht beteiligt“ sei.
Diese Feststellung ist aktenwidrig und unzutreffend:
Der Antragsteller war in dem zugrunde liegenden Gewaltschutzverfahren (Amtsgericht Kreuzberg, Az. 164 F 2253/25 und 164 F 12263/25) die Antragsgegnerseite.
Der Antragsteller wurde durch dieses Verfahren unmittelbar in seinen Rechten beschränkt, ihm wurden Ordnungsgelder angedroht bzw. festgesetzt. Die Behauptung einer fehlenden Beteiligung ignoriert damit die zentrale Rolle des Antragstellers und die gesamte materielle Aktenlage.
Die fehlerhafte Annahme einer fehlenden Beteiligung in diesem für die familiäre Einordnung relevanten Kontext ist entscheidungserheblich. Hätte der Senat die tatsächliche Aktenlage (Beteiligung des Antragstellers als Antragsgegner) zur Kenntnis genommen, hätte er den unmittelbaren familiären Bezug des Verfahrens nicht als „untergeordnet“ einstufen können.
II. Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung basiert auf dem fehlerhaften Beschluss. Da der Beschluss aufzuheben ist, weil er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, entfällt die Grundlage für eine Kostenentscheidung nach § 84 FamFG. Ich lege daher vorsorglich Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung ein.
III. Bezug zur Amtshaftungsklage
Ich weise darauf hin, dass der vorliegende Beschluss aufgrund der enthaltenen elementaren und aktenwidrigen Falschfeststellung Bestandteil der am heutigen Tage eingereichten Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin beim Landgericht Berlin geworden ist. Dies untermauert die Klage hinsichtlich der geltend gemachten fortgesetzten Amtspflichtverletzungen durch die gerichtlichen Bediensteten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Reimer
(Anlage: Kopie des Beschlusses vom 18.11.2025)
In diesem Post ist genug juristischer Kram und ich denke hier erkennt neben meiner 15 Jährigen Tochter auch jeder andere, dass dieser Beschluss mal wieder nix war und wohl nicht so „unanfechtbar“ wie geschrieben!
Damit wird dann die Fallakte angepasst und jetzt haben wir einen nicht so fanastischen 5ten Richter mit auf dem Aktenzeichen vom Amtsgericht!