Willkommen im Befangenheitsverfahren 4!
Denn ich habe mir gedacht, es geht ja immer nur mit neuen Gründen ein Befangenheitsantrag zu stellen.
Sie machen Spielchen mit mir? Das kann ich auch! Denn ich habe ja etliche Gründe die nie Beachtung gefunden haben und nicht als Befangenheitsgrund angegeben waren.
Damit habe ich für den folgenden 4. Befangenheitsantrag neue Gründe gefunden und verrückt… Aber wenn Ihnen dazu auch wieder so tolle Ausreden einfallen und sie auf das tatsächliche nicht eingehen, finde ich neue für den 5. Befangenheitsantrag!
Denn es müssen ja nur andere Gründe wie bei dem letzten sein… Sie wissen noch das ich nur 3 Gründe angegeben habe? Na sehen sie, dann haben wir ja noch ein bisschen was vor uns… Ich finde das genauso wenig witzig wie Sie und bei einem Rechtsstaatlichen verhalten, was man tatsächlich von einer Richterin erwarten können sollte, hätten wir die Nummer schon hinter uns.
Können Sie sich wieder zusammen hinsetzen und was neues einfallen lassen wo sich dann wieder das Bundesverfassungsgericht drüber freut. So machen wir das jetzt einfach immer und immer weiter…
Aber schaut doch selbst 👇🧐:
Christian Reimer
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
An das
Amtsgericht Kreuzberg
– Familiengericht –
Hallesches Ufer 62
10963 Berlin
Datum: 26.04.2026
Aktenzeichen: 164 F 10595/25 (und ALLE verbundenen Verfahren)
BEFANGENHEITSANTRAG (Nr. 4)
gegen die Richterin am Amtsgericht Neuhauß
In der oben genannten Familiensache lehne ich, Christian Reimer, die zuständige Richterin am Amtsgericht Neuhauß wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO i.V.m. § 6 FamFG) ab.
Begründung:
Der Antrag stützt sich auf neue Erkenntnisse, die sich erst im Rahmen der vertieften Aktendurchsicht und der prozessualen Gesamtbetrachtung der letzten Wochen ergeben haben. Es ist die berechtigte Sorge entstanden, dass die Richterin das Verfahren nicht mehr unvoreingenommen führt, sondern systematisch Beweismittel unterdrückt, die dem von ihr favorisierten Narrativ der Gegenseite widersprechen.
1. Systematische Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen (Gehörsverstoß)
Dem Gericht liegen seit geraumer Zeit substantielle Beweismittel vor, unter anderem die schriftliche Zeugenaussage von Frau XYZ (vom 01.09.2025). In dieser Aussage werden schwerwiegende Tatsachen bezüglich harten Drogenkonsums (Amphetamine) und Alkoholmissbrauchs der Antragsgegnerin sowie eine daraus resultierende massive Kindeswohlgefährdung für die Tochter Aimée Kießler detailliert geschildert.
Obwohl ich diese Beweismittel formell in das Verfahren eingeführt und deren Berücksichtigung für sämtliche Verfahren (Namensrecht, Gewaltschutz, Scheidung) beantragt habe, werden diese von Richterin Neuhauß in ihren Beschlüssen (insbesondere im VKH-Beschluss vom 12.09.2025 und im Namensrechts-Beschluss vom 21.11.2025) mit keinem einzigen Wort erwähnt oder gewürdigt.
2. Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG)
In Kindschaftssachen ist das Gericht zur Amtsermittlung verpflichtet. Das bewusste „Übersehen“ von Hinweisen auf Suchterkrankungen und Vernachlässigung des Kindes durch eine langjährige Vertrauensperson (25 Jahre Freundschaft zwischen Zeugin und Antragsgegnerin) lässt aus Sicht eines verständigen Beteiligten nur den Schluss zu, dass die Richterin einseitig die Interessen der Gegenseite schützt und belastendes Material absichtlich aus der Akte „ausblendet“.
3. Willkür durch Schein-Fristen und Überrumpelung
Wie bereits dokumentiert, hat die Richterin im Verfahren zum Namensrecht (164 F 11419/25) einen Endbeschluss gefasst, während eine vom Gericht selbst gesetzte Stellungnahmefrist für mich noch lief. Die Kombination aus dem Ignorieren von Entlastungsbeweisen einerseits und dem rücksichtslosen Durchpeitschen von Beschlüssen andererseits belegt eine Voreingenommenheit, die über einfache Verfahrensfehler weit hinausgeht.
Fazit
Das Vertrauen in eine unparteiische Amtsführung der Richterin Neuhauß ist endgültig zerstört. Ein Richter, der substantiierte Warnungen vor Kindeswohlgefährdung durch Drogenkonsum ignoriert, um einen Härtefall-Antrag, welcher durch Richterin Neuhauß inzwischen Wortlos zum Scheidungsverfahren gewandelt hat nnd der Gegenseite „durchzuwinken“, handelt objektiv willkürlich.
Ich beantrage, die Richterin von der weiteren Bearbeitung meiner Verfahren auszuschließen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Richterin gemäß § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. Ein Scheidungstermin gehört ausdrücklich nicht dazu.
Ich werde jede Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 1 BvR 809/26 zum prüfen verlegen!
Christian Reimer
(Lead Developer & Beschwerdeführer)
Name der Zeugin ist im Schreiben ans Gericht richtig zu und nicht XYZ
Wisst ihr was, ich hab zu tun, die Richterin weiß Bescheid… ich war schneller als Ihr nächster Scheidungstermin aus einem Härtefall-Verfahren bei Ihr! Denn hey vorab per Fax und E-Mail Richterin Neuhauß und behaupten Sie ruhig Sie kennen diese Zeugenaussagen nicht oder Mails sind zu Unsicher... Bei einen Befangenheitsantrag haben diese trotzdem die Rechtliche würdigung zu erhalten und da spielt der Übermittlungsweg absolut keine Rolle! Es zählt als zugestellt und Ihr 4. Befangenheitsantrag in 5 Minuten am laufen!… ich habe Beweise das Sie diese Zeugenaussagen alle kennen und kann Ihnen die Nummer vom Anhang in der Akte nennen…
Da war jemand mal so Clever und schickte mir einen Stapel an Unterlagen mit Stempel der Anhänge… Ob das wirklich Clever war, darüber lässt sich streiten, denn auch bei der nächsten genauen Prüfung der Unterlagen werden neue Gründe ins Auge springen…
Hey bis dahin sage ich…
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