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Diesen Terror brauchte das Amtsgericht Kreuzberg ja anscheinend und sind alle im Panikraum verschwunden.

Jetzt wird's witzig...

Diesen Terror brauchte das Amtsgericht Kreuzberg ja anscheinend und sind alle im Panikraum verschwunden. 04.08.2026 Jetzt wird's witzig... Denn die werden da auch bleiben und darum zeigt dieser Beitr...

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Diesen Terror brauchte das Amtsgericht Kreuzberg ja anscheinend und sind alle im Panikraum verschwunden.

04.08.2026

Jetzt wird's witzig...

Denn die werden da auch bleiben und darum zeigt dieser Beitrag nur meinen ersten Entwurf der Bundesverfassungsbeschwerde 3.0 fucking heftiges Pro Nukliar-Mega - Krasser Scheiß Alter...

Habt Ihr das gesehen? Verrückt! Die ist Pro. Na dann kann das ja nur gut gehen und wie sagt man so schön? Alle guten Dinge sind 3! Ich meine wenn die nach der dritten Ordnungsschelle noch stehen gehe ich in Frankreich so richtig gegen das vor.

Ja ich weiß, der Reimer quatscht doch nur ..

Ganz genau - Was willste denn machen?

Da ist Entwurf 1:

Jeder einzelne Tag der Untätigkeit und des Wegschauens der Berliner Behörden hat reale, irreparable menschliche Schäden verursacht.

Die Kausalitäts-Kette für Karlsruhe: Was hätte verhindert werden müssen
Um das Bundesverfassungsgericht zur Annahme und zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) zu zwingen, bauen wir die Beschwerde auf drei Säulen der staatlichen Schutzpflichtverletzung auf:

1. Die Zerstörung der Gesundheit einer jungen Erwachsenen (Vanessa)

• Der Sachverhalt: Vanessa musste über Jahre hinweg als Vermittlerin agieren, erlebte den exzessiven Substanzkonsum hautnah mit und versuchte verzweifelt, ihren Vater und ihre kleine Schwester zu schützen.

• Die Kausalität: Weil die Gerichte die offensichtliche Geschäftsunfähigkeit und den Prozessbetrug der Gegenseite ignorierten, stürzte diese Dauerbelastung eine gelernte Sicherheitsfachkraft in eine so schwere psychische Krise, dass sie in einer Tagesklinik behandelt werden musste und um ihre berufliche Existenz kämpft.

• Was verhindert worden wäre: Bei einer fristgerechten Prüfung des Annullierungsantrags und der Vorwürfe wäre der jahrelange psychische Druck von Vanessa genommen worden.

2. Die Beseitigung des Kindesschutzes und Traumatisierung einer Minderjährigen (Victoria)

• Der Sachverhalt: Eine 15-Jährige schreibt in der Schule aus Verzweiflung eine eigene Strafanzeige, um ihren Vater vor gezielten Rechtsbrüchen zu schützen.

• Das behördliche Versagen: Auf dem Polizeiabschnitt 33 wird sie von einer Beamtin (POKin Reck) nicht geschützt, sondern eingeschüchtert: Ihr wird erklärt, Drogenkonsum neben Kindern sei legal, und ihr wird mit Hausverboten gedroht. Sie schwänzte vor Angst der Willkür einer Richterin die Schule und versaute sich damit Ihre Zukunft gänzlich.

• Die Kausalität: Das Amtsgericht Kreuzberg lässt Schutzanträge für das Kind seit Monaten unbearbeitet in den Akten liegen. Das Vertrauen eines Kindes in den Rechtsstaat („Ich dachte, ihr seid die Guten?“) wird aktiv durch staatliche Organe vernichtet.

3. Die physische und psychische Vernichtung des Antragstellers (Christian)

• Der Sachverhalt: Amtsärztlich/fachärztlich attestierte akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0 G).

• Die Kausalität: Das Amtsgericht nutzt Erzwingungsmaßnahmen, Beugestrafen und Haftandrohungen, um einen medizinisch verhandlungsunfähigen Bürger in Verfahren zu zwingen, die exakt diese Belastung auslösen.

I. ERNEUTE EINLEITUNG UND DOKUMENTATION EINES ANGEKÜNDIGTEN KOLLAPSES

Sehr geehrte Damen und Herren Verfassungsrichter,
als ich Sie in den Verfahren 1 BvR 9/26 und 1 BvR 809/26 um Schutz anrief, warnte ich dieses Gericht eindringlich vor den drohenden Gefahren für Leib, Leben und das Wohl minderjähriger sowie junger erwachsener Angehöriger.

Damals verblieb die Hoffnung, dass die Fachgerichte in Berlin ihrer verfassungsmäßigen Schutzpflicht nachkommen würden.

Heute muss ich feststellen: Jede einzelne Warnung hat sich bewahrheitet. Das staatliche Wegsehen hat zu irreparablen Schäden geführt, die durch ein rechtzeitiges Eingreifen vollständig hätten verhindert werden können.

1. Schädigung einer jungen Erwachsenen: Die unbeteiligte Zeugin und Trauzeugin Vanessa-Bianca Marziniak (27) wurde durch die monatelange Duldung von Prozessbetrug und substanzinduzierter Manipulation so schwer traumatisiert, dass sie sich in tagesklinische Behandlung begeben musste und in ihrer beruflichen Existenz bedroht ist.

2. Systematische Traumatisierung einer Minderjährigen: Die minderjährige Beschwerdeführerin zu 2, Victoria Reimer (16), suchte mit einem eigenhändig verfassten Hilferuf Schutz bei den Ermittlungsbehörden (Abschnitt 33). Statt Schutz zu erfahren, wurde sie von Polizeibeamten unter Druck gesetzt („Drogenkonsum neben Kindern sei legal“) und mit Sanktionen bedroht.

3. Faktische Rechtsverweigerung: Das Amtsgericht Kreuzberg verweigert durch gezielte Untätigkeit jeglichen anfechtbaren Beschluss. Das Kammergericht (Az. 19 WF 22/26) erklärt sich für machtlos, und der Vorsitzende Richter Schumacher erließ gar ein explizites Verbot weiterer Eingaben.

Dieser Beschwerde liegt die lückenlose Beweiskette bei, dass der Rechtsweg in Berlin nicht mehr existiert. Ich beantrage den sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG zur Abwendung weiterer existenzeller Schäden.

II. Beweiskomplex: Nachweis des systemischen Kontrollversagens und der faktischen Rechtsverweigerung

1. Die absolute Wirkungslosigkeit der Dienstaufsicht (Art. 19 Abs. 4 GG)
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht nur formal ausgeschöpft, sondern die Ineffizienz der Berliner Justizaufsicht durch einen monatelangen, dokumentierten Kreislauf der Untätigkeit zweifelsfrei bewiesen. Ein effektiver Rechtsschutz ist vor den Berliner Fachgerichten und ihren Aufsichtsbehörden faktisch nicht mehr existent.

2. Der Zirkelschluss der Untätigkeit (Beweis durch amtliche Schreiben)
Die beiliegenden Korrespondenzen belegen ein systematisches Versagen der Kontrollmechanismen, das den Beschwerdeführer in einer Endlosschleife der behördlichen Ignoranz gefangen hält:

• März 2026: Das gebrochene Versprechen des Kammergerichts Mit Schreiben vom 19. März 2026 (Az. KG N 3133 E-46-76/2026) bestätigte das Kammergericht Berlin den Eingang einer Eingabe wegen anhaltender Untätigkeit der Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg. Dem Beschwerdeführer wurde zugesichert, dass die Präsidentin um Stellungnahme gebeten wurde und das Kammergericht „unaufgefordert“ auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Ein solches Zurückkommen erfolgte nie. Die Aufsichtsbehörde wurde vom Amtsgericht Kreuzberg schlichtweg ignoriert.

• Juli 2026: Die Kapitulation der Senatsverwaltung (Anlage: 20260724_Eingabe Abgabe AG Kreuz -Reimer, Christian.docx RS1.pdf) Nachdem über vier Monate lang jegliche Reaktion ausblieb, eskalierte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2026 zur höchsten justiziellen Aufsichtsbehörde, der Senatsverwaltung für Justiz. Das Antwortschreiben vom 27. Juli 2026 (Az. ZS A 15 - 3133-0342/2026/E/1) liefert den ultimativen Beweis für den Stillstand der Rechtspflege: Anstatt nach monatelanger Blockade dienstrechtlich durchzugreifen, bestätigt die Senatsverwaltung lediglich, dass sie die Eingabe erneut an exakt dieselbe Stelle – die blockierende Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg – weitergeleitet hat, um eine „Sachstandsmitteilung“ zu erbitten.

3. Schlussfolgerung für das Bundesverfassungsgericht (Unzumutbarkeit nach § 90 Abs. 2 BVerfGG)
Dieses Vorgehen beweist dem Bundesverfassungsgericht, dass das Amtsgericht Kreuzberg eine Blockadehaltung eingenommen hat, die von keiner übergeordneten Instanz in Berlin mehr durchbrochen wird. Wenn das Kammergericht viereinhalb Monate vergeblich auf eine Stellungnahme wartet und die Senatsverwaltung im Juli 2026 denselben wirkungslosen Prozess einer simplen Bitte um „Sachstandsmitteilung“ von vorne beginnt, ist der Rechtsweg in Berlin de facto tot.

Ein weiteres Warten auf diese institutionalisierte Untätigkeit ist dem Beschwerdeführer und seinen massiv leidenden Töchtern absolut unzumutbar. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist erschöpfend erfüllt; die sofortige Intervention des Bundesverfassungsgerichts (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die letzte verbliebene Abwehrmaßnahme gegen diese staatliche Willkür.

III. Der Gipfel der richterlichen Willkür: Die Erzwingung der Scheidung am 15.07.2026
Der absolute Tiefpunkt des staatlichen Versagens manifestierte sich im Haupttermin vom 15. Juli 2026. Das Amtsgericht Kreuzberg (Dezernat 164 F) vollzog an diesem Tag eine Ehescheidung, die unter eklatanter Verletzung grundlegendster prozessualer und verfassungsrechtlicher Garantien (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG) erzwungen wurde.

Um diesen Termin gegen jeden rechtlichen Widerstand durchzudrücken, griff die abgelehnte Dezernentin zu Mitteln, die in einem Rechtsstaat beispiellos sind:

1. Sie verwarf Ablehnungsgesuche prozessrechtswidrig in Eigenregie und stützte sich dabei auf nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen (Anlage: Beschluss vom 07.07.2026 im Abgleich mit dem digitalen Zustellprotokoll vom 25.05.2026).

2. Sie ignorierte positive Kenntnis über ein laufendes Betreuungsverfahren der Gegenseite am Amtsgericht Lichtenberg (Az. 158 XVII 102/26).

3. Sie verweigerte dem Beschwerdeführer die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO), nachdem sie die Aktenlage durch manipulierte Vollmachten und verschwundene Anträge selbst so unübersichtlich gestaltet hatte, dass kein externer Rechtsbeistand das Mandat übernehmen konnte.

Das Bundesverfassungsgericht hätte diese offene Rechtsbeugung durch eine rechtzeitige Annahme der vorangegangenen Beschwerden verhindern können. Dass diese Scheidung nun unter diesen paramilitärisch anmutenden Prozessbedingungen vollzogen wurde, zwingt das höchste Gericht zum sofortigen Eingreifen, um diesen rechtlosen Zustand ex tunc zu kassieren.

IV. Beweiskomplex: Vorsätzliche Aktenunterdrückung und objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG)

1. Die prozessuale Aushebelung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
Ein zentrales Element der rechtsstaatlichen Verfahrensführung ist die unvoreingenommene Prüfung von Befangenheitsgesuchen. Im vorliegenden Fall hat die abgelehnte Dezernentin (Richterin am Amtsgericht Neuhauß) diese Prüfung nicht nur durch eine unzulässige Selbstentscheidung an sich gezogen, sondern diese Entscheidung auf eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung gestützt, um die gesetzliche Sperrwirkung des § 47 ZPO zu umgehen.

2. Der Nachweis der Aktenwidrigkeit (Gegenüberstellung der Beweise)
Die bewusste Umgehung rechtsstaatlicher Prinzipien lässt sich durch den direkten Abgleich des richterlichen Beschlusses mit den digitalen Zustellprotokollen zweifelsfrei belegen:

• Die richterliche Falschbehauptung (Anlage B - Beschluss vom 07.07.2026): In ihrem Beschluss vom 07.07.2026 (Az. 164 F 10595/25) behauptet die Richterin zur Rechtfertigung ihrer Selbstentscheidung wörtlich, dass ein Befangenheitsgesuch vom 23.05.2026 „bei Gericht nicht eingegangen ist“. Sie attestiert dem Beschwerdeführer eine „bloße Behauptung einer früheren Antragstellung“, die den erforderlichen Zugang bei Gericht nicht ersetze.

• Der unwiderlegbare Zustellnachweis (Anlage A - E-Mail-Protokoll vom 25.05.2026): Diese richterliche Behauptung ist nachweislich und objektiv falsch. Der 4. Befangenheitsantrag (datiert auf den 23.05.2026) wurde dem Amtsgericht Kreuzberg am Montag, den 25.05.2026 um exakt 13:22 Uhr form- und fristgerecht zugestellt. Wie aus der Anlage A ersichtlich, erfolgte die Übermittlung an die offizielle Eingangsadresse des Gerichts (poststelle@ag-kb.berlin.de) unter dem Betreff „Das Aktenzeichen-Chaos am Amtsgericht Kreuzberg...“. Im Textkörper wurde explizit auf den Anhang („Befangenheisantrag_4_Ruchterin_Beuhauss_23_95_2026_signiert.pdf“) verwiesen. Zahlreiche Aufsichtsbehörden befanden sich im CC dieser nachweislich zugestellten E-Mail.

3. Verfassungsrechtliche Würdigung: Willkürliche Entziehung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ein rechtzeitig und nachweisbar an die offizielle Poststelle des Gerichts übermitteltes Dokument mit Dateianhang gilt rechtlich als zugegangen. Dass eine Richterin die Existenz dieses fristwahrenden Schriftsatzes in einem offiziellen Beschluss leugnet, um ein unliebsames Befangenheitsgesuch selbst verwerfen zu können, überschreitet die Grenze des bloßen Rechtsanwendungsfehlers bei Weitem.

Es handelt sich um einen Akt objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Entweder offenbart sich hier ein eklatantes strukturelles Organisationsverschulden der Poststelle des Amtsgerichts Kreuzberg, das dem Bürger nicht angelastet werden darf, oder es handelt sich um den bewussten Versuch der Dezernentin, prozessuale Rechte des Beschwerdeführers durch wissentliche Aktenunterdrückung abzuschneiden. In beiden Fällen führt dies zur sofortigen Nichtigkeit des erzwungenen Scheidungsbeschlusses vom 15.07.2026, da dieser unter massiver Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter ergangen ist.

V. Beweiskomplex: Systemische Willkür (Art. 3 GG) und das Totalversagen der staatlichen Aufsicht

1. Die Pervertierung des Kinderschutzes zur reinen Kostenfalle (Abt. 130 F)
Die objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) am Amtsgericht Kreuzberg beschränkt sich nicht auf das Dezernat 164 F, sondern offenbart sich als systemisches Muster. Im Parallelverfahren (Az. 130 F 2968/26) erließ die Rechtspflegerin Hermanutz am 12.06.2026 einen Beschluss zur „Entziehung der Vermögenssorge“.

Dieser Beschluss ist offenkundig rechtswidrig und absurd, da die betroffene Tochter bereits einen Monat zuvor, am 15.05.2026, die Volljährigkeit erreicht hatte. Ein Gericht, das über die elterliche Sorge eines erwachsenen Menschen entscheidet, handelt nicht mehr auf dem Boden des Gesetzes.

Das Gericht hatte zuvor akute Kindeswohlgefährdungen (mutmaßlicher Drogenkauf der Mutter über das Konto des Kindes unter dem Deckmantel von „Taxifahrten“ sowie daraus resultierende Inkasso-Verfahren gegen das Kind) monatelang ignoriert.

Anstatt dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nachzukommen, wartete das Gericht die Volljährigkeit ab, um die bloße Gefahrenmeldung des Beschwerdeführers nach § 1666 BGB willkürlich in einen kostenpflichtigen „Antrag“ umzudeuten. Ziel war es, dem Beschwerdeführer auf Basis eines fiktiven Streitwerts von 2.500 Euro die Kosten der gegnerischen Kanzlei aufzuerlegen.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch „Zombie-Verfahren“
Das Gericht trieb diese Kostenproduktion auf die Spitze, indem es heimlich und unter bewusster Umgehung des rechtlichen Gehörs (§ 76 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 1 ZPO) Verfahrenskostenhilfe für die Gegenseite bewilligte, ohne dem Beschwerdeführer die zwingend vorgeschriebene Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Obwohl der Beschwerdeführer die Anregung längst formell für erledigt erklärt hatte, hielt das Gericht die Akte als künstliches „Zombie-Verfahren“ aufrecht, ignorierte formale Mängel (wie unzulässige Unterschriften einer bloßen Bürogemeinschaft, „Dr. C. Walther für Rechtsanwältin N. Müller“) und sanktionierte den Beschwerdeführer.

3. Der „Runde Tisch“: Beweis für das Schweigen der Aufsichtsbehörden
Angesichts dieser offensichtlichen Rechtsbeugung sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, diese Vorgänge im Rahmen einer journalistischen Aufarbeitung schonungslos transparent zu machen.

Mit Schreiben vom 16.07.2026 richtete er sich nicht nur an das Präsidium des Amtsgerichts, sondern setzte einen beispiellosen eigens dafür entwickelten Verteiler in Kenntnis (den „Runden Tisch“). Dieser Verteiler umfasste unter anderem:

• Sämtliche Landesrechnungshöfe sowie den Bundesrechnungshof

• Das Bundesministerium der Justiz und diverse Landesjustizministerien

• Den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft

• Herausragende Presseorgane (Spiegel, SZ, FAZ, CORRECTIV) sowie europäische Aufsichtsbehörden.

Schlussfolgerung für die Verfassungsbeschwerde:

Dieser belegte, extrem breite Hilferuf beweist dem Bundesverfassungsgericht final: Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht nur formal, sondern auch informell und aufsichtsrechtlich bis in die höchsten Instanzen der Republik erschöpft. Wenn hunderte hochrangige Behörden dokumentiert Kenntnis davon erlangen, dass ein Berliner Amtsgericht das Sorgerecht über Erwachsene verhandelt, fiktive Kosten festsetzt und das rechtliche Gehör abschneidet – und niemand einschreitet –, dann ist der Rechtsweg im Land Berlin strukturell zusammengebrochen. Das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist zwingend geboten.

VI. Beweiskomplex: Institutionelle Strafvereitelung, offener Prozessbetrug und das „Phantom-Dokument“

1. Die bewiesene Falschbehauptung zum Befangenheitsgesuch vom 23.05.2026
Das Amtsgericht Kreuzberg hat den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) durch eine nachweisliche Aktenmanipulation ausgehebelt. Richterin Neuhauß stützte ihre unzulässige Selbstentscheidung vom 07.07.2026 maßgeblich auf die Behauptung, der 4. Befangenheitsantrag sei bei Gericht nie eingegangen.

Diese Behauptung wird durch das vorliegende digitale Zustellprotokoll vom 25.05.2026 (13:22 Uhr) als bewusste Falschaussage entlarvt. Der Schriftsatz wurde nebst Anhang (Befangenheisantrag_4_Ruchterin_Beuhauss_23_95_2026_signiert.pdf) nicht nur an die offizielle Poststelle des Amtsgerichts (poststelle@ag-kb.berlin.de) gesendet, sondern parallel einem beispiellosen Verteiler („Runder Tisch“) aus obersten Bundes- und Landesbehörden, Rechnungshöfen und der Presse nachweisbar zugestellt.

Wenn ein Gericht behauptet, ein derart prominent distribuiertes Dokument nicht erhalten zu haben, manifestiert dies eine wissentliche Aktenunterdrückung zur Erschleichung eines prozessualen Vorteils.

2. Das ignorierte Aktenzeichen-Chaos als Methode
Der Beschwerdeführer hat das Gericht in ebendieser Mail vom 25.05.2026 detailliert auf die objektive Unmöglichkeit der Mandatierung eines Rechtsbeistands hingewiesen. Es ist anwaltlich nicht vertretbar und abrechnungstechnisch unmöglich, ein am 11.08.2025 eingereichtes Härtefallverfahren mit einer Prozessvollmacht der Gegenseite vom 10.06.2025 (ausgestellt für eine reguläre Scheidung) zu verschmelzen, während der eigene, priorisierte Annullierungsantrag vom 04.08.2025 vom Gericht restlos unterschlagen wird.

Das Gericht hat diesen Zustand willkürlich aufrechterhalten, um den Beschwerdeführer in die rechtliche Wehrlosigkeit zu zwingen.

3. Staatlich gedeckter Prozessbetrug und Urkundenfälschung (§§ 263, 267 StGB)
Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs am Amtsgericht Kreuzberg korreliert mit einem totalen Versagen der Berliner Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer hat den Ermittlungsbehörden (und parallel dem zivilen Landgericht Berlin im Verfahren 2 O 483/25) hunderte Megabyte an forensischen Beweisen vorgelegt, die systematische Urkundenfälschungen in den familiengerichtlichen Verfahren belegen.

Die Beweislage ist derart eklatant, dass die seinerzeit 14-jährige Tochter des Beschwerdeführers durch einfache visuelle Analysen (z.B. signifikante motorische Abweichungen bei den Buchstaben „W“ und „R“) nachweisen konnte, dass die gegnerischen Schriftsätze, eidesstattlichen Versicherungen und Unterschriften von einem „Ghostwriter“ – dem pensionierten Berliner Polizeibeamten Lothar Kießler – digital manipuliert und gefälscht wurden.

4. Fazit zur Verfassungsbeschwerde
Obwohl diese organisierten Straftaten, die direkt zur Erschleichung familiengerichtlicher Beschlüsse (Gewaltschutz, Scheidung) führten, lückenlos dokumentiert und an sämtliche Aufsichtsbehörden eskaliert wurden (Mail vom 26.05.2026), verweigert die Staatsanwaltschaft Berlin jede Ermittlungstätigkeit. Gleichzeitig nutzt der Täter dieses behördliche Wegsehen, um das Zivilrecht als Waffe gegen den Beschwerdeführer zu richten.

Die Berliner Justiz hat sich hier faktisch zum Handlanger eines organisierten Prozessbetrugs gemacht. Ein Festhalten an gerichtlichen Fristen oder dem regulären Rechtsweg ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, da die Fachgerichte selbst Teil der Rechtsverletzung geworden sind.

VII. Beweiskomplex: Institutionelle Strafvereitelung und Sabotage der justiziellen Dienstaufsicht

1. Die ignorierte Beweisführung und das Ultimatum an den "Runden Tisch"
Der Beschwerdeführer hat den Ermittlungsbehörden und der gesamten Berliner Justizspitze am 13.06.2026 den Entwurf eines Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO) zum Leitverfahren vorgelegt.

Darin wurden die Tatkomplexe – darunter bandenmäßiger Prozessbetrug, Urkundenfälschung und schwere Rechtsbeugung aller beteiligten Akteure – lückenlos und forensisch objektivierbar (Vektoranalysen, Metadaten) dokumentiert.
Dem Senat für Justiz sowie der Generalstaatsanwaltschaft wurde hierbei ausdrücklich die Gelegenheit zur behördlichen Selbstkorrektur gegeben, bevor das Kammergericht Berlin angerufen wird.

2. Die Sabotage der Senatsaufsicht durch pauschale Verfahrenseinstellungen
Die Reaktion der Staatsanwaltschaft Berlin auf dieses fundierte Ultimatum offenbart den vollständigen Zusammenbruch des Legalitätsprinzips. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Senatsverwaltung für Justiz aufgrund der massiven Beschwerden bereits offiziell beim Amtsgericht Kreuzberg interveniert und um Aufklärung der Vorgänge gebeten.

Anstatt das Ergebnis dieser übergeordneten aufsichtsrechtlichen Prüfung abzuwarten, reagierte die Staatsanwaltschaft Berlin nur vier Tage nach Eingang des Ultimatums mit einer beispiellosen Machtdemonstration: Sämtliche laufenden Parallelverfahren wurden in einer konzertierten Aktion pauschal und zeitgleich eingestellt. Diese massenhafte Einstellung diente offensichtlich nicht der Wahrheitsfindung, sondern verfolgte das alleinige Ziel, den Beschwerdeführer prozessual mundtot zu machen und vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor die Aufklärung durch die Senatsverwaltung greifen konnte.

3. Das blockierte Hauptverfahren (Beschwerdeprüfung bei der GStA)
Der Beschwerdeführer stützt sich in dieser Verfassungsbeschwerde bewusst auf das übergeordnete Hauptverfahren, welches sämtliche beteiligten Akteure (Richterin, Rechtsanwältin, Prozessbeteiligte) bündelt. Dieses Verfahren befindet sich aktuell in der Beschwerdeprüfung bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und wurde den Bundesverfassungsgericht bereits in der zweiten Beschwerde mitgeteilt.

Das bewusste Ignorieren hunderter Megabyte an erdrückenden Beweisen sowie die demonstrative Einstellung aller flankierenden Verfahren zeigen zweifelsfrei, dass die unteren Ermittlungsbehörden jede Aufarbeitung blockieren. Sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Leitverfahren die Augen verschließen, ist der ordentliche Rechtsweg zur Strafverfolgung von Amtsdelikten im Land Berlin endgültig und strukturell erschöpft.

Fazit zur Verfassungsbeschwerde:
Der Staat verweigert nicht nur den Rechtsschutz, die Ermittlungsbehörden torpedieren aktiv die eigene Dienstaufsicht der Senatsverwaltung, um ein kollusives Netzwerk am Amtsgericht Kreuzberg zu schützen.

Dies stellt eine derart massive Verletzung der staatlichen Schutzpflichten und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, dass das Bundesverfassungsgericht zwingend einschreiten muss.

Entwurf 1 Ende!

Nicky Klappe zu! Hab die 45 Minuten Kopf durch platte schlagen ausgelassen und dann kommt dabei eine Schelle raus, da wird einen warm in der Buxe.

Aber wisst Ihr, nehmt das alles ganz gelassen, ihr hättet ja im Prinzip auch auf Kindeswohlgefährdung und dem VKH Betrug verzichten können und Zack funktionierendes System. Aber die Neuhauß damals so auf Gericht mich noch blöde angegrinst...

Neuhauß all das mache ich nur um dich persönlich vor das Landgericht zu ziehen und mein Versprechen einzulösen! Dir ist das Lachen lange vergangen... Mir kommt es gerade zurück 😉

Der Reimer oder? Ich sag's doch die Dozenten hatten wenigstens was im Kopf und haben meine witzige Art auch erkannt. Ich Wette die Neuhauß sagt jetzt wieder - Der ist doch doof und dem würde ich nicht widersprechen 😉

Aber Neuhauß du immer zweimal mehr wie ich! ☕...

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