Denn das Amtsgericht Kreuzberg zeigt es auf einer aus meiner Sicht schon wirklich unmenschliche weise! Weil es ging auf dem Gericht nicht um das wofür es dieses Gericht gibt, sondern um nichts anderes wie Geld!
Aber wisst ihr es wurden ja meine ganzen Eingaben die ganze Zeit nicht beachtet , was ja wirklich doof ist, aber was auch nicht schön ist, dass hier für so ein heftiges Chaos gesorgt wurde, dass es plötzlich einen extremen Interessenkonflikt zwischen den Gewalten gibt. Die eine Gewalt die hier versucht aufzudecken, wird von der anderen versucht ruhig zu bekommen und das mit haltlosen Bullshit.
Man solle ein Presseerzeugnis draus machen und ihr dürft euch drauf verlassen, ihr werdet irgendwann eins per Post bekommen. Davor gibt's aber erstmal Post vom anderer Stelle.
Weil wisst Ihr - Wir sind hier nicht im Hampelmannladen wo jeder machen kann was er will. Darum habe ich eine Lösung für unseren Interessenkonflikt gefunden und dieser sieht so aus:
An das Verwaltungsgericht Berlin
(per eBO)
Antragsteller:
Christian Reimer, Journalist (DVFJ, Ausweis-Nr. DE 765671343 Kopie liegt Anlage bei) / Herausgeber §entinel-Portal
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
Antragsgegner:
Land Berlin,
vertreten durch die Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg / Pressestelle der Berliner Zivilgerichte,
Hallesches Ufer 62, 10963 Berlin
Gegenstand:
Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung von Presseauskünften gemäß § 4 Abs. 1 BerlPrG i.V.m. § 123 VwGO.
Anträge:
Es wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – zu beschließen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die presserechtlichen Auskunftsfragen aus den Anfragen mit den Zeichen: SP-PR-INDERBOXER (vom 28.06.2026),
SP-PR-ENTLICHHIN (vom 28.06.2026) und SP-PR-EVOMREIMER (vom 30.06.2026)
unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Dem Antragsgegner werden für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmittel angedroht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
I. Anordnungsanspruch (Recht auf Auskunft)
Der Antragsteller betreibt als akkreditierter Journalist (DVFJ) das redaktionell gestaltete Nachrichten- und LegalTech-Portal „§entinel-Portal“. Gemäß § 4 Abs. 1 des Berliner Landespressegesetzes (BerlPrG) haben die Behörden der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Der Antragsteller recherchiert zu massiven strukturellen Missständen am Amtsgericht Kreuzberg (Abt. 164 F und 128 F), namentlich dem Verdacht auf systematische Aktenmanipulation, willkürliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Umgehung zwingender prozessualer Vorgaben (§ 47 ZPO), unbefugte Aktenführung sowie dem Entzug des rechtlichen Gehörs. Die detaillierten Fragenkataloge wurden der Pressestelle form- und fristgerecht übermittelt.
Der Antragsgegner verweigert die Auskunft rechtswidrig durch konsequentes Schweigen. Die gesetzten Fristen (Anfang Juli 2026) sind fruchtlos verstrichen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 BerlPrG liegt offensichtlich nicht vor, da die Aufklärung von Justizversagen und mutmaßlicher Steuerverschwendung ein überragendes öffentliches Interesse darstellt.
II. Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit)
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Wesen der Pressearbeit. Die Berichterstattung ist an aktuelle gerichtliche Termine und laufende aufsichtsrechtliche Beschwerden (u.a. Senatsverwaltung und Landesrechnungshof) gekoppelt. Ein Abwarten im Hauptsacheverfahren würde die Berichterstattung unzulässig verzögern und den presserechtlichen Anspruch vereiteln.
Wie massiv das Amtsgericht Kreuzberg bei der Aufklärung mauert, zeigt sich zudem evident daran, dass der Antragsgegner offenkundig selbst interne Aufsichtsbehörden ignoriert: Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz bestätigte dem Antragsteller am 27. Juli 2026 (Az. ZS A 15 - 3133-0342/2026/E/1), dass sie die Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg im Sinne einer zügigen Aufklärung des Sachverhaltes um eine Sachstandsmitteilung gebeten hat.
Dass eine Berliner Justizbehörde selbst derartige formelle Aufforderungen der eigenen Senatsverwaltung ignoriert und den Beschwerdeführer zum Handeln zwingt, untermauert die Notwendigkeit sofortigen gerichtlichen Einschreitens.
Das Verwaltungsgericht wird daher gebeten, dem rechtsfreien Raum der Auskunftsverweigerung durch sofortige Anordnung ein Ende zu setzen.
III. Streitwertfestsetzung
Es wird angeregt, den Streitwert für dieses Eilverfahren auf den gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG). Da im presserechtlichen Auskunftsverfahren der Eilrechtsschutz faktisch oft auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, ist von einer für Eilverfahren sonst gelegentlich üblichen Halbierung des Streitwertes hier abzusehen.
Christian Reimer
Journalist / Herausgeber §entinel-Portal
Anlagen:
Kopie Presseanfrage SP-PR-INDERBOXER inkl. Zustellnachweis
Kopie Presseanfrage SP-PR-ENTLICHHIN inkl. Zustellnachweis
Kopie Presseanfrage SP-PR-EVOMREIMER inkl.
Zustellnachweis
Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 27.07.2026 (Az. ZS A 15 - 3133-0342/2026/E/1)
Meine Dozenten sagten ja immer, Sie mögen meinen Humor.
Tja seht Ihr so unterschiedlich kann das sein, ich Wette das AG Kreuzberg nicht und hey das war erst Nummer 1.
Das liegt aber daran, dass Ich euren Humor einfach auch scheiße finde und euch gleich mit. Wie angekündigt 05.08.2026 der Reimer geht ans Verwaltungsgericht und wisst ihr noch wo ich noch sagte?
Richtig das Bundesverfassungsgericht Runde drei. Ja stimmt Ich liebe meinen Humor auch 😂 Aber nein ist kein Witz und seht ihr bereits im nächsten Beitrag. Mir wurde erklärt es wäre ein Juristisches Meisterwerk.
Ich will mich da jetzt nicht zu Doll in den Himmel heben oder so, darum von mir ein schlichtes - Ganz genau 😉
Ihr wisst ja Meinung bildet man sich selbst...
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