Doch will ich euch zeigen das nun auch das letzte angekündigte umgesetzt wurde und ich zum Versprechen der Richterin zurück kommen kann und damit weiter an den geplanten 26 Schreiben als meine Reaktion auf ihre Willkür arbeiten.
Denn hier ist Sie nun und ja ich lobe mich selbst auch und sage es ist wirklich die Bundesverfassungsbeschwerde 3.0 Nuklear-Mega-Gigantisch Pro Endlevel fucking heftige Meisterbeschwerde und ganz genau - eindeutig vom Profi, steht ja da ☝️🧐 und darum seht ihr da 👇😱 das Monster an Beschwerde... Naja ist ja auch schon die dritte dieses Jahr und man ist ja nun auch nicht ganz blöde 🤭 aber seht doch einfach selbst...
Christian Reimer
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
An das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Datum: 05.08.2026
Vorwort:
Jeder einzelne Tag der Untätigkeit und des Wegschauens der Berliner Behörden und die zweimalige erfolglose Anrufung vom Bundesverfassungsgericht hat reale, irreparable menschliche Schäden verursacht.
Die Kausalitäts-Kette für Karlsruhe: Was hätte verhindert werden müssen
Um dam Bundesverfassungsgericht die Dringlichkeit zur Annahme und zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) aufzuzeigen, baue ich die Beschwerde auf drei Säulen der staatlichen Schutzpflichtverletzung auf:
1. Die Zerstörung der Gesundheit einer jungen Erwachsenen (Vanessa)
Der Sachverhalt: Vanessa musste über Jahre hinweg als Vermittlerin agieren, erlebte den exzessiven Substanzkonsum hautnah mit und versuchte verzweifelt, ihren Vater und ihre kleine Schwester zu schützen.
Die Kausalität: Weil die Gerichte die offensichtliche Geschäftsunfähigkeit und den Prozessbetrug der Gegenseite ignorierten, stürzte diese Dauerbelastung eine gelernte Sicherheitsfachkraft in eine so schwere psychische Krise, dass sie in einer Tagesklinik behandelt werden musste und um ihre berufliche Existenz kämpft.
Was verhindert worden wäre: Bei einer fristgerechten Prüfung des Annullierungsantrags und der Vorwürfe wäre der jahrelange psychische Druck von Vanessa genommen worden.
2. Die Beseitigung des Kindesschutzes und Traumatisierung einer Minderjährigen (Victoria)
Der Sachverhalt: Eine 16-Jährige schreibt in der Schule seinerzeit 14 Jahre, aus Verzweiflung eine eigene Strafanzeige, um ihren Vater vor gezielten Rechtsbrüchen zu schützen.
Das behördliche Versagen: Auf dem Polizeiabschnitt 33 wird sie von einer Beamtin (POKin Reck) nicht geschützt, sondern eingeschüchtert: Ihr wird erklärt, Drogenkonsum neben Kindern sei legal, und ihr wird mit Hausverboten gedroht. Ein gestellter Gewaltschutzantrag nach § 49 famFG aus Januar fand bis heute keine Beachtung vom Amtsgericht Kreuzberg Abt. 164 F. Sie schwänzte vor Angst der Willkür einer Richterin die Schule und versaute sich damit Ihre Zukunft gänzlich.
Die Kausalität: Das Amtsgericht Kreuzberg lässt Schutzanträge für das Kind seit Monaten unbearbeitet in den Akten liegen. Das Vertrauen eines Kindes in den Rechtsstaat („Ich dachte, ihr seid die Guten?“) wird aktiv durch staatliche Organe vernichtet.
3. Die physische und psychische Vernichtung des Antragstellers (Christian)
Der Sachverhalt: Amtsärztlich/fachärztlich attestierte akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0 G).
Die Kausalität: Das Amtsgericht nutzt Erzwingungsmaßnahmen, Beugestrafen und Haftandrohungen, um einen medizinisch verhandlungsunfähigen Bürger in Verfahren zu zwingen, die exakt diese Belastung auslösen.
I. ERNEUTE EINLEITUNG UND DOKUMENTATION EINES ANGEKÜNDIGTEN KOLLAPSES
Sehr geehrte Damen und Herren Verfassungsrichter,
als ich Sie in den Verfahren 1 BvR 9/26 und 1 BvR 809/26 um Schutz anrief, warnte ich dieses Gericht eindringlich vor den drohenden Gefahren für Leib, Leben und das Wohl minderjähriger sowie junger erwachsener Angehöriger. Damals verblieb die Hoffnung, dass die Fachgerichte in Berlin ihrer verfassungsmäßigen Schutzpflicht nachkommen würden.
Heute muss ich feststellen: Jede einzelne Warnung hat sich bewahrheitet. Das staatliche Wegsehen hat zu irreparablen Schäden geführt, die durch ein rechtzeitiges Eingreifen vollständig hätten verhindert werden können.
Schädigung einer jungen Erwachsenen: Die unbeteiligte Zeugin und Trauzeugin Vanessa-Bianca Marziniak (27) wurde durch die monatelange Duldung von Prozessbetrug und substanzinduzierter Manipulation so schwer traumatisiert, dass sie sich in tagesklinische Behandlung begeben musste und in ihrer beruflichen Existenz bedroht ist.
Systematische Traumatisierung einer Minderjährigen: Die minderjährige Victoria Reimer (16), suchte mit einem eigenhändig verfassten Hilferuf Schutz bei den Ermittlungsbehörden (Abschnitt 33). Statt Schutz zu erfahren, wurde sie von Polizeibeamten unter Druck gesetzt („Drogenkonsum neben Kindern sei legal“) und mit Sanktionen bedroht. Zu Weihnachten versteckte Sie sich auf Toilette einer Freundschaft aus Angst, man würde Ihren Papa verhaften und schwänzte aus purer Verzweiflung vor den Taten einer Berliner Richterin was letztendlich ihre zuvor noch von der Lehrerin gelobte Leistung so stark abstürzen ließ, dass letztendlich alleine aus diesem Grund der Schulabschluss nicht erreicht wurde.
Faktische Rechtsverweigerung: Das Amtsgericht Kreuzberg verweigert durch gezielte Untätigkeit jeglichen anfechtbaren Beschluss. Das Kammergericht (Az. 19 WF 22/26) erklärt sich für machtlos, und der Vorsitzende Richter Schumacher erließ gar ein explizites Verbot weiterer Eingaben.
Dieser Beschwerde liegt die lückenlose Beweiskette bei, dass der Rechtsweg in Berlin nicht mehr existiert. Ich beantrage den sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG zur Abwendung weiterer existenzeller Schäden.
II. Beweiskomplex: Nachweis des systemischen Kontrollversagens und der faktischen Rechtsverweigerung
1. Die absolute Wirkungslosigkeit der Dienstaufsicht (Art. 19 Abs. 4 GG)
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht nur formal ausgeschöpft, sondern die Ineffizienz der Berliner Justizaufsicht durch einen monatelangen, dokumentierten Kreislauf der Untätigkeit zweifelsfrei bewiesen. Ein effektiver Rechtsschutz ist vor den Berliner Fachgerichten und ihren Aufsichtsbehörden faktisch nicht mehr existent.
2. Der Zirkelschluss der Untätigkeit (Beweis durch amtliche Schreiben)
Die beiliegenden Korrespondenzen belegen ein systematisches Versagen der Kontrollmechanismen, das den Beschwerdeführer in einer Endlosschleife der behördlichen Ignoranz gefangen hält:
März 2026: Das gebrochene Versprechen des Kammergerichts Mit Schreiben vom 19. März 2026 (Az. KG N 3133 E-46-76/2026) bestätigte das Kammergericht Berlin den Eingang einer Eingabe wegen anhaltender Untätigkeit der Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg. Dem Beschwerdeführer wurde zugesichert, dass die Präsidentin um Stellungnahme gebeten wurde und das Kammergericht „unaufgefordert“ auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Ein solches Zurückkommen erfolgte nie. Die Aufsichtsbehörde wurde vom Amtsgericht Kreuzberg schlichtweg ignoriert.
Mai und Juli 2026: Die Kapitulation der Senatsverwaltung im dokumentierten Zirkelschluss
(Anlagen: Schreiben der Senatsverwaltung vom 22.05.2026 und 27.07.2026, Az. ZS A 15 - 3133-0342/2026/E/1)
Der formelle Nachweis dieses institutionalisierten Stillstands ergibt sich aus der chronologischen Gegenüberstellung zweier Schreiben der höchsten justiziellen Aufsichtsbehörde. Auf die ursprünglichen Eingaben aus dem März 2026 reagierte die Senatsverwaltung für Justiz zunächst am 22. Mai 2026 mit der Mitteilung, man habe die Schreiben im Sinne einer zügigen Aufklärung an die Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde explizit aufgefordert, die Überprüfung abzuwarten und dem Bescheid der Gerichtspräsidentin nicht vorzugreifen.
An dieser Stelle war die Scheidung durch die Präsidentin noch zu verhindern gewesen, bei dem nächsten dann nicht mehr.
Nachdem von Seiten des Amtsgerichts jedoch über weitere zwei Monate jegliche Reaktion ausblieb, eskalierte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2026 erneut. Das Antwortschreiben der Senatsverwaltung vom 27. Juli 2026 liefert nun den ultimativen Beweis für die faktische Ohnmacht der Dienstaufsicht: Anstatt nach dieser monatelangen Blockade durch das Amtsgericht dienstrechtlich durchzugreifen, bestätigt die Senatsverwaltung lediglich, dass sie die erneute Eingabe an exakt dieselbe Stelle – die blockierende Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg – weitergeleitet hat, um nunmehr um eine „Sachstandsmitteilung“ zu erbitten.
3. Schlussfolgerung für das Bundesverfassungsgericht (Unzumutbarkeit nach § 90 Abs. 2 BVerfGG)
Dieses Vorgehen beweist dem Bundesverfassungsgericht, dass das Amtsgericht Kreuzberg eine Blockadehaltung eingenommen hat, die von keiner übergeordneten Instanz in Berlin mehr durchbrochen wird. Wenn das Kammergericht viereinhalb Monate vergeblich auf eine Stellungnahme wartet und die Senatsverwaltung im Juli 2026 denselben wirkungslosen Prozess einer simplen Bitte um „Sachstandsmitteilung“ von vorne beginnt, ist der Rechtsweg in Berlin de facto tot. Insbesondere weil da bereits eine Richterin in einem laufenden Befangenheitsverfahren für vollendete Tatsachen sorgte und die Scheidung aus Willkür im 5. Termin mit insgesamt 6 Befangenheitsanträgen beschloss! Beim Termin im März wurde das Verhalten von Richterin Neuhauß sogar noch durch die Präsidentin gestützt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man vor dem Scheidungstermin keinen Befangenheitsantrag mehr schaffen würde zu bearbeiten und der Termin daher stattfinden wird. Erst ein Notschreiben am Tag der Scheidung stoppte dieses Beispiellose Zusammenspiel zwischen der Gerichtsleitung und Richterin Neuhauß.
Ein weiteres Warten auf diese institutionalisierte Untätigkeit sowie Bandenmäßige Zusammenspiel zwischen Gerichtsleitung, Beschwerderichterin und Befangener Richterin ist dem Beschwerdeführer und seinen massiv leidenden Töchtern absolut unzumutbar. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist erschöpfend erfüllt; die sofortige Intervention des Bundesverfassungsgerichts (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die letzte verbliebene Abwehrmaßnahme gegen diese staatliche Willkür.
III. Der Gipfel der richterlichen Willkür: Die Erzwingung der Scheidung am 15.07.2026
Der absolute Tiefpunkt des staatlichen Versagens manifestierte sich im Haupttermin vom 15. Juli 2026. Das Amtsgericht Kreuzberg (Dezernat 164 F) vollzog an diesem Tag eine Ehescheidung, die unter eklatanter Verletzung grundlegendster prozessualer und verfassungsrechtlicher Garantien (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG) erzwungen wurde.
Um diesen Termin gegen jeden rechtlichen Widerstand durchzudrücken, griff die abgelehnte Dezernentin zu Mitteln, die in einem Rechtsstaat beispiellos sind:
Sie verwarf Ablehnungsgesuche prozessrechtswidrig in Eigenregie und stützte sich dabei auf nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen (Anlage: Beschluss vom 07.07.2026 im Abgleich mit dem digitalen Zustellprotokoll vom 25.05.2026). Wo auch der BGH und die Generalstaatsanwaltschaft durch Automatische Eingangsbestätigung den Empfang bestätigt hat, dass dieser Befangenheitsantrag dort eingegangen ist.
Sie ignorierte positive Kenntnis über ein laufendes Betreuungsverfahren der Gegenseite am Amtsgericht Lichtenberg (Az. 158 XVII 102/26), welches erst durch den Beschwerdeführer angeregt werden musste, da Richterin Neuhauß seit März 2025 sämtliche eingereichten Eingaben vollständig ignorierte und sogar das weiterleiten eines Antrags auf Wiederaufnahme wurde von Ihr nicht an das Kammergericht übermittelt. Das Ziel war ein aus Willkür geschlossenes Ordnungsmittel nicht angreifbar zu machen.
Sie verweigerte dem Beschwerdeführer die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO), nachdem sie die Aktenlage durch manipulierte Vollmachten und verschwundene Anträge selbst so unübersichtlich gestaltet hatte, dass kein externer Rechtsbeistand das Mandat übernehmen konnte.
Das Bundesverfassungsgericht hätte diese offene Rechtsbeugung durch eine rechtzeitige Annahme der vorangegangenen Beschwerden verhindern können. Dass diese Scheidung nun unter diesen paramilitärisch anmutenden Prozessbedingungen vollzogen wurde, zwingt das höchste Gericht zum sofortigen Eingreifen, um diesen rechtlosen Zustand ex tunc zu kassieren.
IV. Beweiskomplex: Vorsätzliche Aktenunterdrückung und objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG)
1. Die prozessuale Aushebelung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
Ein zentrales Element der rechtsstaatlichen Verfahrensführung ist die unvoreingenommene Prüfung von Befangenheitsgesuchen. Im vorliegenden Fall hat die abgelehnte Dezernentin (Richterin am Amtsgericht Neuhauß) diese Prüfung nicht nur durch eine unzulässige Selbstentscheidung an sich gezogen, sondern diese Entscheidung auf eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung gestützt, um die gesetzliche Sperrwirkung des § 47 ZPO zu umgehen.
2. Der Nachweis der Aktenwidrigkeit (Gegenüberstellung der Beweise)
Die bewusste Umgehung rechtsstaatlicher Prinzipien lässt sich durch den direkten Abgleich des richterlichen Beschlusses mit den digitalen Zustellprotokollen zweifelsfrei belegen:
Die richterliche Falschbehauptung (Anlage B - Beschluss vom 07.07.2026): In ihrem Beschluss vom 07.07.2026 (Az. 164 F 10595/25) behauptet die Richterin zur Rechtfertigung ihrer Selbstentscheidung wörtlich, dass ein Befangenheitsgesuch vom 23.05.2026 „bei Gericht nicht eingegangen ist“. Sie attestiert dem Beschwerdeführer eine „bloße Behauptung einer früheren Antragstellung“, die den erforderlichen Zugang bei Gericht nicht ersetze.
Der unwiderlegbare Zustellnachweis (Anlage A - E-Mail-Protokoll vom 25.05.2026): Diese richterliche Behauptung ist nachweislich und objektiv falsch. Der 4. Befangenheitsantrag (datiert auf den 23.05.2026) wurde dem Amtsgericht Kreuzberg am Montag, den 25.05.2026 um exakt 13:22 Uhr form- und fristgerecht zugestellt. Wie aus der Anlage A ersichtlich, erfolgte die Übermittlung an die offizielle Eingangsadresse des Gerichts (poststelle@ag-kb.berlin.de) unter dem Betreff „Das Aktenzeichen-Chaos am Amtsgericht Kreuzberg...“. Im Textkörper wurde explizit auf den Anhang („Befangenheisantrag_4_Ruchterin_Beuhauss_23_95_2026_signiert.pdf“) verwiesen. Zahlreiche Aufsichtsbehörden befanden sich im CC dieser nachweislich zugestellten E-Mail. Zudem belegen automatische Zustellbestätigungen beispielsweise vom BGH , der Generalstaatsanwaltschaft und anderen, dass diese Mail den Empfängern zugestellt wurde.
3. Verfassungsrechtliche Würdigung: Willkürliche Entziehung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ein rechtzeitig und nachweisbar an die offizielle Poststelle des Gerichts übermitteltes Dokument mit Dateianhang gilt rechtlich als zugegangen. Dass eine Richterin die Existenz dieses fristwahrenden Schriftsatzes in einem offiziellen Beschluss leugnet, um ein unliebsames Befangenheitsgesuch selbst verwerfen zu können, überschreitet die Grenze des bloßen Rechtsanwendungsfehlers bei Weitem.
Es handelt sich um einen Akt objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Entweder offenbart sich hier ein eklatantes strukturelles Organisationsverschulden der Poststelle des Amtsgerichts Kreuzberg, das dem Bürger nicht angelastet werden darf, oder es handelt sich um den bewussten Versuch der Dezernentin, prozessuale Rechte des Beschwerdeführers durch wissentliche Aktenunterdrückung abzuschneiden.
In beiden Fällen führt dies zur sofortigen Nichtigkeit des erzwungenen Scheidungsbeschlusses vom 15.07.2026, da dieser unter massiver Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter ergangen ist. Zudem ging lange vor dem Scheidungstermin am 15.07.2026 per eBO der Befangenheitsantrag 6 auf Gericht ein, welcher spätestens ab da die Richterin stoppen hätte müssen. Den Eingang vom Befangenheitsantrag 6 bestätigte Sie einen Tag nach der vollendeten Scheidung und teilte mit, dass dieser an die Verwaltung abgegeben wurde.
V. Beweiskomplex: Systemische Willkür (Art. 3 GG) und das Totalversagen der staatlichen Aufsicht
1. Die Pervertierung des Kinderschutzes zur reinen Kostenfalle (Abt. 130 F)
Die objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) am Amtsgericht Kreuzberg beschränkt sich nicht auf das Dezernat 164 F, sondern offenbart sich als systemisches Muster. Im Parallelverfahren (Az. 130 F 2968/26) erließ die Rechtspflegerin Hermanutz am 12.06.2026 einen Beschluss zur „Entziehung der Vermögenssorge“.
Dieser Beschluss ist offenkundig rechtswidrig und absurd, da die betroffene Tochter bereits einen Monat zuvor, am 15.05.2026, die Volljährigkeit erreicht hatte. Ein Gericht, das über die elterliche Sorge eines erwachsenen Menschen entscheidet, handelt nicht mehr auf dem Boden des Gesetzes.
Das Gericht hatte zuvor akute Kindeswohlgefährdungen (mutmaßlicher Drogenkauf der Mutter über das Konto des Kindes unter dem Deckmantel von „Taxifahrten“ sowie daraus resultierende Inkasso-Verfahren gegen das Kind) monatelang ignoriert. Anstatt dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nachzukommen, wartete das Gericht die Volljährigkeit ab, um die bloße Gefahrenmeldung des Beschwerdeführers nach § 1666 BGB willkürlich in einen kostenpflichtigen „Antrag“ umzudeuten. Ziel war es, dem Beschwerdeführer auf Basis eines fiktiven Streitwerts von 2.500 Euro die Kosten der gegnerischen Kanzlei aufzuerlegen.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch „Zombie-Verfahren“
Das Gericht trieb diese Kostenproduktion auf die Spitze, indem es heimlich und unter bewusster Umgehung des rechtlichen Gehörs (§ 76 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 1 ZPO) Verfahrenskostenhilfe für die Gegenseite bewilligte, ohne dem Beschwerdeführer die zwingend vorgeschriebene Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Obwohl der Beschwerdeführer die Anregung längst formell für erledigt erklärt hatte, hielt das Gericht die Akte als künstliches „Zombie-Verfahren“ aufrecht, ignorierte formale Mängel (wie unzulässige Unterschriften einer bloßen Bürogemeinschaft, „Dr. C. Walther für Rechtsanwältin N. Müller“) und sanktionierte den Beschwerdeführer.
3. Der „Runde Tisch“: Beweis für das Schweigen der Aufsichtsbehörden
Angesichts dieser offensichtlichen Rechtsbeugung sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, diese Vorgänge im Rahmen einer journalistischen Aufarbeitung schonungslos transparent zu machen.
Mit Schreiben vom 16.07.2026 richtete er sich nicht nur an das Präsidium des Amtsgerichts, sondern setzte einen beispiellosen eigens dafür entwickelten Verteiler in Kenntnis (den „Runden Tisch“). Dieser Verteiler umfasste unter anderem:
Sämtliche Landesrechnungshöfe sowie den Bundesrechnungshof
Das Bundesministerium der Justiz und diverse Landesjustizministerien
Den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft
Sämtliche Präsidien der Berliner Gerichte
Herausragende Presseorgane (Spiegel, SZ, FAZ, CORRECTIV) sowie europäische Aufsichtsbehörden.
Schlussfolgerung für die Verfassungsbeschwerde:
Dieser belegte, extrem breite Hilferuf beweist dem Bundesverfassungsgericht final: Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht nur formal, sondern auch informell und aufsichtsrechtlich bis in die höchsten Instanzen der Republik erschöpft. Wenn hunderte hochrangige Behörden dokumentiert Kenntnis davon erlangen, dass ein Berliner Amtsgericht die finanzielle Sorge über eine, einem Monat zuvor gewordene Erwachsene verhandelt, weil Anträge ein Jahr unbeachtet blieben, zu spät gehandelt wurde, fiktive Kosten festsetzt und das rechtliche Gehör abschneidet – und niemand einschreitet –, dann ist der Rechtsweg im Land Berlin strukturell zusammengebrochen. Das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist zwingend geboten.
VI. Beweiskomplex: Institutionelle Strafvereitelung, offener Prozessbetrug und das „Phantom-Dokument“
1. Die bewiesene Falschbehauptung zum Befangenheitsgesuch vom 23.05.2026
Das Amtsgericht Kreuzberg hat den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) durch eine nachweisliche Aktenmanipulation ausgehebelt. Richterin Neuhauß stützte ihre unzulässige Selbstentscheidung vom 07.07.2026 maßgeblich auf die Behauptung, der 4. Befangenheitsantrag sei bei Gericht nie eingegangen.
Diese Behauptung wird durch das vorliegende digitale Zustellprotokoll vom 25.05.2026 (13:22 Uhr) als bewusste Falschaussage entlarvt. Der Schriftsatz wurde nebst Anhang (Befangenheisantrag_4_Ruchterin_Beuhauss_23_95_2026_signiert.pdf) nicht nur an die offizielle Poststelle des Amtsgerichts (poststelle@ag-kb.berlin.de) gesendet, sondern parallel einem beispiellosen Verteiler („Runder Tisch“) aus obersten Bundes- und Landesbehörden, Rechnungshöfen und der Presse nachweisbar zugestellt. Wenn ein Gericht behauptet, ein derart prominent distribuiertes Dokument nicht erhalten zu haben, manifestiert dies eine wissentliche Aktenunterdrückung zur Erschleichung eines prozessualen Vorteils.
2. Das ignorierte Aktenzeichen-Chaos als Methode
Der Beschwerdeführer hat das Gericht in ebendieser Mail vom 25.05.2026 detailliert auf die objektive Unmöglichkeit der Mandatierung eines Rechtsbeistands hingewiesen. Es ist anwaltlich nicht vertretbar und abrechnungstechnisch unmöglich, ein am 11.08.2025 eingereichtes Härtefallverfahren mit einer Prozessvollmacht der Gegenseite vom 10.06.2025 (ausgestellt für eine reguläre Scheidung) zu verschmelzen, während der eigene, priorisierte Annullierungsantrag vom 04.08.2025 vom Gericht restlos unterschlagen wird. Das Gericht hat diesen Zustand willkürlich aufrechterhalten, um den Beschwerdeführer in die rechtliche Wehrlosigkeit zu zwingen.
3. Staatlich gedeckter Prozessbetrug und Urkundenfälschung (§§ 263, 267 StGB)
Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs am Amtsgericht Kreuzberg korreliert mit einem totalen Versagen der Berliner Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer hat den Ermittlungsbehörden (und parallel dem zivilen Landgericht Berlin im Verfahren 2 O 483/25) hunderte Megabyte an forensischen Beweisen vorgelegt, die systematische Urkundenfälschungen in den familiengerichtlichen Verfahren belegen.
Die Beweislage ist derart eklatant, dass die seinerzeit 14-jährige Tochter des Beschwerdeführers durch einfache visuelle Analysen (z.B. signifikante motorische Abweichungen bei den Buchstaben „W“ und „R“) nachweisen konnte, dass die gegnerischen Schriftsätze, eidesstattlichen Versicherungen und Unterschriften von einem „Ghostwriter“ – dem pensionierten Berliner Polizeibeamten Lothar Kießler – digital manipuliert und gefälscht wurden. Dies belegt auch zweifelsohne das inzwischen rechtskräftige Urteil vom Amtsgericht Lichtenberg.
4. Fazit zur Verfassungsbeschwerde
Obwohl diese organisierten Straftaten, die direkt zur Erschleichung familiengerichtlicher Beschlüsse (Gewaltschutz, Scheidung) führten, lückenlos dokumentiert und an sämtliche Aufsichtsbehörden eskaliert wurden (Mail vom 26.05.2026), verweigert die Staatsanwaltschaft Berlin jede Ermittlungstätigkeit. Gleichzeitig nutzt der Täter dieses behördliche Wegsehen, um das Zivilrecht als Waffe gegen den Beschwerdeführer zu richten.
Die Berliner Justiz hat sich hier faktisch zum Handlanger eines organisierten Prozessbetrugs gemacht. Ein Festhalten an gerichtlichen Fristen oder dem regulären Rechtsweg ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, da die Fachgerichte selbst Teil der Rechtsverletzung geworden sind.
VII. Beweiskomplex: Institutionelle Strafvereitelung und Sabotage der justiziellen Dienstaufsicht
1. Die ignorierte Beweisführung und das Ultimatum an den "Runden Tisch"
Der Beschwerdeführer hat den Ermittlungsbehörden und der gesamten Berliner Justizspitze am 13.06.2026 den Entwurf eines Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO) zum Leitverfahren vorgelegt. Darin wurden die Tatkomplexe – darunter bandenmäßiger Prozessbetrug, Urkundenfälschung und schwere Rechtsbeugung aller beteiligten Akteure – lückenlos und forensisch objektivierbar (Vektoranalysen, Metadaten) dokumentiert.
Dem Senat für Justiz sowie der Generalstaatsanwaltschaft wurde hierbei ausdrücklich die Gelegenheit zur behördlichen Selbstkorrektur gegeben, bevor das Kammergericht Berlin angerufen wird.
2. Die Sabotage der Senatsaufsicht durch pauschale Verfahrenseinstellungen
Die Reaktion der Staatsanwaltschaft Berlin auf dieses fundierte Ultimatum offenbart den vollständigen Zusammenbruch des Legalitätsprinzips. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Senatsverwaltung für Justiz aufgrund der massiven Beschwerden bereits offiziell beim Amtsgericht Kreuzberg interveniert und um Aufklärung der Vorgänge gebeten.
Anstatt das Ergebnis dieser übergeordneten aufsichtsrechtlichen Prüfung abzuwarten, reagierte die Staatsanwaltschaft Berlin nur vier Tage nach Eingang des Ultimatums mit einer beispiellosen Machtdemonstration: Sämtliche laufenden Parallelverfahren wurden in einer konzertierten Aktion pauschal und zeitgleich eingestellt. Diese massenhafte Einstellung diente offensichtlich nicht der Wahrheitsfindung, sondern verfolgte das alleinige Ziel, den Beschwerdeführer prozessual mundtot zu machen und vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor die Aufklärung durch die Senatsverwaltung greifen konnte.
3. Das blockierte Hauptverfahren (Beschwerdeprüfung bei der GStA)
Der Beschwerdeführer stützt sich in dieser Verfassungsbeschwerde bewusst auf das übergeordnete Hauptverfahren, welches sämtliche beteiligten Akteure (Richterin, Rechtsanwältin, Prozessbeteiligte) bündelt. Dieses Verfahren befindet sich aktuell in der Beschwerdeprüfung bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin.
Das bewusste Ignorieren hunderter Megabyte an erdrückenden Beweisen sowie die demonstrative Einstellung aller flankierenden Verfahren zeigen zweifelsfrei, dass die unteren Ermittlungsbehörden jede Aufarbeitung blockieren. Sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Leitverfahren die Augen verschließen, ist der ordentliche Rechtsweg zur Strafverfolgung von Amtsdelikten im Land Berlin endgültig und strukturell erschöpft.
Fazit zur Verfassungsbeschwerde:
Der Staat verweigert nicht nur den Rechtsschutz, die Ermittlungsbehörden torpedieren aktiv die eigene Dienstaufsicht der Senatsverwaltung, um ein kollusives Netzwerk am Amtsgericht Kreuzberg zu schützen. Dies stellt eine derart massive Verletzung der staatlichen Schutzpflichten und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, dass das Bundesverfassungsgericht zwingend einschreiten muss.
4. Die koordinierte Schließung von Schutzverfahren zur Deckung des Amtsgerichts Kreuzberg (Fallbeispiel AG Lichtenberg)
Nahtlos in die systemische Blockadehaltung der Berliner Justiz reiht sich das Amtsgericht Lichtenberg (Betreuungsgericht, Az. 158 XVII 102/26) ein. Am 27.07.2026 stellte der zuständige Richter Siemon das am 02.04.2026 von Amts wegen eingeleitete Betreuungsprüfungsverfahren völlig unbegründet ein und teilte dem Beschwerdeführer formlos mit, von weiteren Eingaben abzusehen.
Diese plötzliche Einstellung offenbart ein klares Muster der justiziellen Selbstverteidigung und Beweisvereitelung:
Vertuschung von Vorversäumnissen: Die Einstellung dient dem untrüglichen Anschein nach der Deckung der Abteilung 164 F am Amtsgericht Kreuzberg (Richterin Neuhauß). Dort wurden vorherige Gefahrenmeldungen bezüglich der Tochter Aimée monatelang ignoriert, sodass zugelassen wurde, dass die schwer suchtkranke Mutter das Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit im Mai 2026 völlig verschulden konnte.
Ignorieren akuter Gefährdungslagen: Das Betreuungsgericht ignorierte nicht nur den Hinweis auf eine massive, fremdgefährdende Polytoxikomanie der Betroffenen, sondern ließ auch eine Eilmeldung (Gefahr im Verzug) vom Vortag (26.07.2026) bezüglich der Veräußerung eines Goldrings im Wert von ca. 1.500 EUR im Drogenmilieu pflichtwidrig völlig unbescheiden.
Sabotage der prozessualen Klärung und Ressourcenverschwendung: Anstatt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) zu wahren und ein klärendes medizinisch-toxikologisches Sachverständigengutachten einzuholen, verschließt das Gericht die Augen. Damit wird erzwungen, dass die fundamentale Frage der Prozess- und Geschäftsfähigkeit der Betroffenen nun in dutzenden Nebenverfahren am Amtsgericht Kreuzberg isoliert und unter massiver Steuergeldverschwendung neu aufgerollt werden muss.
Der Beschwerdeführer war infolgedessen gezwungen, die sofortige Wiederaufnahme zu fordern und das Vorgehen mittels Dienstaufsichtsbeschwerde an die Gerichtsleitung sowie durch erneute Meldung an die Senatsverwaltung für Justiz (Az. ZS A 15-3133-0342/2026/E/1) zu eskalieren. Auch dieser Vorgang dokumentiert unwiderlegbar, dass die Fachgerichte ihre Schutzfunktion zugunsten des justiziellen Korpsgeistes aufgegeben haben.
VIII. Abschließende Begründung der Unzumutbarkeit (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) durch die parallel eingereichten Eilanträge am Verwaltungsgericht Berlin
1. Die formale Erschöpfung des Rechtswegs am heutigen Tag (05.08.2026)
Um dem Bundesverfassungsgericht den finalen, unwiderlegbaren Beweis des strukturellen Justizversagens im Land Berlin zu erbringen, hat der Beschwerdeführer am heutigen Tag (05.08.2026) parallel vier vollumfängliche Eilanträge nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin (per eBO) eingereicht.
Diese Eilverfahren richten sich gegen die geschlossene behördliche Blockadehaltung der Berliner Institutionen:
Klage 1: Gegen das Amtsgericht Kreuzberg wegen fruchtlosem Verstreichen von Auskunftsfristen und dem Ignorieren von Weisungen der eigenen Senatsverwaltung.
Klage 2: Gegen die Polizei Berlin wegen der gezielten, rechtswidrigen Umdeutung von presserechtlichen Auskunftsbegehren in einfache Bürgerbeschwerden.
Klage 3: Gegen das Kammergericht Berlin wegen des aktenkundigen, institutionellen Rechtsmissbrauchs durch die Doppelrolle der Frau Dr. Pape (Wechsel zwischen Aufsichtsbeamtin und abblockender Pressesprecherin).
Klage 4: Gegen das Land Berlin (Eskalationsstufe „Blutrot“) wegen der nachweislichen Verweigerung aller Aufsichts- und Kontrollinstanzen gegenüber einer offenkundigen Unterwanderung der Justiz durch ortsfremde Funktionseliten.
2. Die absolute Unzumutbarkeit eines weiteren Abwartens
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität setzt die Verfassungsbeschwerde regulär die Erschöpfung des Rechtswegs voraus. Der Beschwerdeführer macht hier jedoch unmissverständlich geltend, dass ein weiteres Abwarten auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG absolut unzumutbar ist.
Die eingereichten Verwaltungsgerichtsklagen belegen exakt das System, vor dem diese Verfassungsbeschwerde Schutz sucht: Einen geschlossenen Kreislauf der justiziellen Selbstverteidigung. Wenn die Senatsverwaltung für Justiz ihre Aufsichtspflicht aufgibt, das Kammergericht seine eigenen Aufsichtsbeamten als Pressesprecher zur Blockade investigativer Presse vorschiebt und das Amtsgericht Kreuzberg offenkundige Aktenmanipulationen (Befangenheitsgesuch vom 23.05.2026) durch Selbstentscheidungen deckt, kann vom Verwaltungsgericht Berlin keine zeitnahe und unabhängige Durchbrechung dieses Netzwerks mehr erwartet werden.
3. Schlussantrag
Jeder weitere Tag in diesem rechtsfreien Raum perpetuiert die massiven psychischen und physischen Schäden für die Töchter des Beschwerdeführers und zementiert die Zerstörung des Vertrauens in die rechtsstaatliche Integrität der Stadt Berlin. Der Rechtsweg in Berlin ist durch die dokumentierte institutionelle Kollusion faktisch nicht mehr existent.
Der Beschwerdeführer beantragt daher nachdrücklich, von der Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung bei den nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzusehen, die Verfassungsbeschwerde zur sofortigen Entscheidung anzunehmen und den beantragten Schutz im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) unverzüglich zu gewähren.
Christian Reimer
Journalist (DVFJ) / Beschwerdeführer
Anlagenverzeichnis:
Anlage [1]: Das §entinel-Portal als interaktive und manipulationssichere Beweisakte
Verweis auf die öffentliche, digitale Beweis- und Dokumentationsinfrastruktur
Zur Sicherstellung der absoluten Transparenz, der Nachvollziehbarkeit des systematischen Behördenversagens sowie zur Wahrung der Pressefreiheit (Art. 5 GG) wird der vollständige, forensisch aufbereitete Aktenbestand dieses Verfahrens auf dem journalistischen Nachrichtenportal des Antragstellers zur Verfügung gestellt.
Das Portal ist abrufbar unter: https://sentinel-portal.com
Das Gericht wird ausdrücklich auf folgende rechtliche und technische Umstände hingewiesen:
Deklaration als offizielles Beweismittel: Das §entinel-Portal wird hiermit formell als integraler Bestandteil und offizielles Beweismittel dieser Verfassungsbeschwerde deklariert. Es ersetzt die statische Beweisführung der vorherigen Verfahren (vormals sicherheitsgigant.de) durch eine dynamische, lückenlose und journalistisch begleitete Falldokumentation.
Technische Integrität und Manipulationssicherheit: Im Gegensatz zu einfachen Web-Baukästen wird dieses Portal auf einer eigenständigen, hochmodernen Serverinfrastruktur (Python/Flask-Umgebung, gesichert durch einen Caddy-Webserver) betrieben. Diese professionelle Architektur garantiert die dauerhafte, verschlüsselte und unverfälschte Bereitstellung aller angeführten Beweisdokumente, Audiospuren und forensischen Vektoranalysen. Das gesamte System wurde durch sämtliche führende KI als Weltweit bestes umgesetztes Nachrichtenportal für interaktive Berichterstattung geränkt. Es erstellt selbstständig Ermittlerwege und führt Nutzer durch das gesamte geschehen. Sämtliche Beiträge lassen sich KI gestützt vorlesen.
Die gesamte Eskalationskette lässt sich über das Portal lückenlos nachvollziehen und zeigt erschreckend wie sehr die Berliner Behörden mauern um Straftaten zu decken.
Schutz vor Beweisvereitelung: Da diese Infrastruktur nunmehr als primäre Beweisakte für das höchste deutsche Gericht fungiert, stellt jeder Versuch staatlicher oder zivilrechtlicher Akteure, dieses Portal zu zensieren, offline zu nehmen oder den Beschwerdeführer in seiner journalistischen Arbeit (DVFJ) zu behindern, einen direkten Eingriff in dieses laufende Verfassungsverfahren und somit eine unzulässige und strafbare Beweisvereitelung dar.
Eine genaue Liste der Anlagen welche dem Bundesverfassungsgericht übermittelt wird, entnehmen sie bitte dem Dokument – Anlagen_Bundesverfassungsgericht_Verzeichnis.pdf
Sämtliche Dokumente werden dem Bundesverfassungsgericht per eBO übermittelt. Da auch eBO sein Limit bei Dokumenten hat, werden diese in mehreren Schritten eingereicht. Ich bitte dies zu berücksichtigen und alle Dokumente sowie die referenzierten vergangenen Beschwerden 1 BvR 9/26 und 1 BvR 809/26 in Ihrer Beurteilung der Gesamtsituation, zu berücksichtigen.
Ja oder? Das ist eine Schelle vor die Rechtbrecher, da brauchste einen Moment um das zu verarbeiten.
Aber hey Nehmt euch die nötige Zeit. Wenn was ist, einfach melden...
Witzig ist aber auch. Wie machen die Anwälte das nochmals mit Ihren zertifizieren und digitalen unterschreiben der Dokumente? Weil ich habe das ein wenig an meinen Workflow angepasst. Ich lade die Dateien ja immer erst über die Prozessverwaltung in die jeweiligen Beiträge. Manchmal Bilder, manchmal die Dokumente. Daher sind alle als Paket bereits zum versenden vorhanden. Deshalb habe ich mir gedacht, welches Zertifikat wäre fetter zum Unterschreiben meiner Dokumente, wie das für eBO genutzte, welches ja von der Behörde mit digitalen Ausweis ausgestellt wird und so Mal vollkommen. Heftig nachweist - Das ist der Reimer.
Ja seht ihr, also Button geklickt, eine PDF nach der anderen automatisiert mit dem fetten Zertifikat zertifiziert und ist das Ding fertig, hab ich eine ZIP, die kannste direkt so wie sie ist an die eBO Nachricht mit anhängen. Weil logisch - Die wird gleich mit zertifiziert. Na wenn wir eh schon dabei sind, ist das in einem Rutsch mit erledigt und man kann sagen, der Reimer hat sogar die ZIP noch unterschrieben.
Ja ich weiß... Darum ist das ja auch das modernste Portal der Welt. Das Teil ist einfach unglaublich und kann alles.
Aber gut ihr seht nur das was ich zeige, dass was ich sehe, macht unsichtbares sichtbar und die Sentinel Welt zur gläsernen Kammer.
Diese zeigt das nicht nur Justiz mit ließt, sondern auch echte fachmänner die meine Funktion zum kompletten Sichern vom Content gefunden und genutzt haben.
Ja so bin ich, wie eine Mutti ohne Brust. Ermittlungen werden erledigt, Beweise werden quasi auf dem Silbertablett geliefert und dann hat der auch noch einen API Call in die hütte der jeden Ermittler nur ein wenig Ahnung ein tränchen in die Augen treibt.
Nehmt es ganz gelassen, ich meine ich hab die Hütte ja eh gerade programmiert, da hab ich gedacht, kommen mal Leute mit richtig Ahnung auf die Seite, werden sie mein verstecktes Osterei finden und nutzen. Hey wir wissen doch alle wie mühselig sichern sein kann. Bei mir so - kurz mal ein GET auf den passenden Endpunkt und hoch damit kann man leben und ein ganzes Buch draus drücken. 😉
An alle anderen, dass ist etwas, was zum kommenden Transformers Prozess gehört und damit auch euch nicht vorenthalten bleiben wird...
Na was dachtet Ihr denn, dass ich spaß mache? Ich schrieb meine Dozenten haben meinen Humor damals lustig gefunden haben und nicht das ich der Klassenclown war 😉 niemand hat behauptet das ich hier jetzt den Clown machen wollte.
Meine nette Art nahm mir eine Richterin. Ich bin jetzt direkt und ganz sicher alles andere wie nett! Ich suche keine neuen Freunde, sondern Rechtsstaatliches handeln in der Hauptstadt Deutschlands!
Ganz genau - Das muss doch ein Witz sein und ich sage - Nein!
Ihr wisst ja...
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