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1 BvR 2154/26 ist da und ja die wurde abgelehnt, was für ein Käse. Aber halt Stopp und Moment!

1 BvR 2154/26 ist da und ja die wurde abgelehnt, was für ein Käse. Aber halt Stopp und Moment!

Bevor Ihr jetzt wie ein paar Geier auf mich stürzt lasst euch erst sagen, der Reimer geht nach Karlsruhe!

Achso und nach Straßburg. 🤭 Ja das ist mal ein dickes Ei und okay ich gebe es zu, klinkt jetzt mit Karlsruhe bei mir nicht mehr so spektakulär. Was soll ich machen? Nun ist es in Karlsruhe aber so, m...

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Achso und nach Straßburg. 🤭

Ja das ist mal ein dickes Ei und okay ich gebe es zu, klinkt jetzt mit Karlsruhe bei mir nicht mehr so spektakulär. Was soll ich machen?

Nun ist es in Karlsruhe aber so, man kann da nicht immer wieder wegen dem selben Verfahren an der Forte Schellen. Das bringt mal überhaupt gar nichts und ja auch das überhäufen mit Nachträgen über sämtlichen Instanzen war da jetzt nicht der Sinn der Sache. Die Ablehnung bringt tatsächlich neue Möglichkeiten.

Ich habe aber auch Glück. Denn die Ablehnung passierte bereits am 01.09.2026 und wurde erst jetzt zugestellt. Das heißt, dass die Geschichte vom Kammergericht gar nicht mit drin war.

Beim Kammergericht selbst habe ich beim Bundesverfassungsgericht genau 1 Monat ab Zustellung Zeit beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde einzureichen. Der Beschluss vom Kammergericht kam per eBO am 04.09.2026 und damit liege ich noch in der Beschwerdefrist.

Das heißt, wie witzig aber der Reimer hat nicht nur 3 BvR Zeichen in 12 Monaten erreicht, sondern reicht noch in dieser Zeit und vor dem 05.10.2026 die vierte Bundesverfassungsbeschwerde ein.

Am 05.10.2025 habe ich meine erste wegen dem Chaos eingereicht. Nun bin ich ja auch kein Jurist und das sollte man hier auch nicht vergessen und war bemüht etwas zu vermeiden und gar nicht erst soweit kommen zu lassen. Das ist mir nicht gelungen, seit dem Versuche ich es zu fixen und da habe ich noch eine letzte Chance.

Genau diese Nutze ich jetzt auch, gucke da.: 👇😱

Absender:
Christian Reimer
Wittenberger Straße 91
12689 Berlin

(Übermittlung per eBO)

Empfänger:
An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Datum: 28.09.2026

NEUE VERFASSUNGSBESCHWERDE

nach Eintritt der fachgerichtlichen Rechtswegerschöpfung (September 2026)

sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Wichtiger Vorab-Hinweis an das Register / Präsidialrat (Keine Identität mit 1 BvR 2154/26):

Mit Beschluss vom 01.09.2026 (Az. 1 BvR 2154/26, vormals AR 5514/26, versandt am 23.09.2026) hat die 3. Kammer des Ersten Senats meine frühere Verfassungsbeschwerde gegen den erstinstanzlichen Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 15.07.2026 nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Zeitpunkt jener Entscheidung am 01.09.2026 war das reguläre Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht Berlin (Az. 19 UF 106/26) noch anhängig und unbeschieden.

Erst nach dem 01.09.2026 hat das Kammergericht Berlin mit vier Beschlüssen vom 03.09.2026, 04.09.2026, 07.09.2026 und 08.09.2026 den fachgerichtlichen Rechtsweg letztinstanzlich abgeschlossen, woraufhin das Amtsgericht Kreuzberg am 22.09.2026 die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (seit 18.09.2026) beurkundet hat. Die vorliegende, innerhalb der Einmonatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diese neuen, nach dem 01.09.2026 ergangenen letztinstanzlichen Hoheitsakte des Kammergerichts in Verbindung mit dem dadurch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg.

I. Angegriffene Hoheitsakte

Ich erhebe Verfassungsbeschwerde gegen:

den Beschluss des Kammergerichts Berlin (19. Zivilsenat) vom 03.09.2026 – Az. 19 UF 106/26 – (Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG, zugestellt am 04.09.2026),

den Beschluss des Kammergerichts Berlin (19. Zivilsenat) vom 04.09.2026 – Az. 19 UF 106/26 – (Verwerfung der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss als unzulässig mangels anwaltlicher Vertretung, zugestellt am 04.09.2026),

den Beschluss des Kammergerichts Berlin (19. Zivilsenat) vom 07.09.2026 (übergeben am 08.09.2026) – Az. 19 UF 106/26 – (Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 04.09.2026 gegen die Richter Schumacher, Dr. Bourquain und Dr. Zivier),

die beiden Beschlüsse des Kammergerichts Berlin (19. Zivilsenat) vom 08.09.2026 (übergeben am 09.09.2026) – Az. 19 UF 106/26 – (Verwerfung der Gehörsrügen vom 04.09.2026 gegen die Senatsbeschlüsse vom 03.09.2026 und 04.09.2026 als unzulässig),

den dadurch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 15.07.2026 – Az. 164 F 10595/25 – in Gestalt der Teilausfertigung mit Rechtskraftvermerk vom 22.09.2026 (Scheidungsausspruch unter Verstoß gegen die Sperrwirkung des § 47 ZPO).

II. Gerügte Grundrechtsverletzungen

Gerügt wird die Verletzung

des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit, effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG),

des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG),

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),

sowie des allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).

III. Kompakter Sachverhalt und Prozessgeschichte

Das erstinstanzliche Verfahren am Amtsgericht Kreuzberg (164 F 10595/25):

Am 04.08.2025 beantragte ich beim Amtsgericht Kreuzberg die Aufhebung (Annullierung) meiner am 27.10.2023 geschlossenen Ehe u.a. wegen arglistiger Täuschung und fehlender Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit der Antragstellerin (Gabi Reimer, geb. Kießler) aufgrund schwerer Suchterkrankung.

Sieben Tage später, am 11.08.2025, reichte Rechtsanwältin Nicole Müller für die Antragstellerin einen Härtefall-Scheidungsantrag ein, gestützt auf eine lediglich auf reguläre „Scheidung / Folgesachen“ lautende Vollmacht vom 10.06.2025. Meine vorrangigen Anträge auf Eheaufhebung sowie meine Rügen zur fehlenden Prozessfähigkeit der Antragstellerin (für die am Amtsgericht Lichtenberg unter Az. 158 XVII 102/26 ein Betreuungsverfahren geführt wurde) und zur fehlenden Postulationsfähigkeit der Anwältin (u.a. Nutzung einer fremden beA-Signatur „Dr. C. Walther für Rechtsanwältin N. Müller“) blieben unberücksichtigt.

Im Verlauf des Verfahrens lehnte ich die zuständige Richterin am Amtsgericht Neuhauß mehrfach wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Den 4. Befangenheitsantrag vom 23.05.2026 (nachweislich zugestellt am 25.05. und 26.05.2026 per Fax und E-Mail an die Gerichtspoststelle) verwarf Richterin Neuhauß am 07.07.2026 in unzulässiger Selbstentscheidung mit der aktenwidrigen Behauptung, dieser sei bei Gericht nicht eingegangen.

Am 15.07.2026 um 00:42 Uhr reichte ich per verifiziertem eBO-Postfach meinen 6. Befangenheitsantrag gegen Richterin Neuhauß ein. Trotz der ab diesem Zeitpunkt zwingend greifenden gesetzlichen Tätigkeitssperre des § 47 ZPO führte Richterin Neuhauß wenige Stunden später am 15.07.2026 den Haupttermin durch und beschloss die Scheidung der Ehe. Am Folgetag (16.07.2026) bestätigte Richterin Neuhauß mir schriftlich den Eingang des 6. Befangenheitsantrags und dessen Abgabe an die Verwaltung, ohne dass über diesen Antrag vorab entschieden worden war.

Die Bemühungen um einen Rechtsanwalt und das Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht (19 UF 106/26):

Da in Ehesachen für die Beschwerde Anwaltszwang (§ 114 FamFG) herrscht, hatte mich das Amtsgericht Kreuzberg bereits mit Schreiben vom 08.07.2026 darauf hingewiesen, dass für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) vorzutragen sei, „welche konkreten Rechtsanwälte (Namen/Kanzleien) Sie wann kontaktiert hat und dass diese die Mandatsübernahme abgelehnt haben“.

Unmittelbar nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses legte ich am 22.07.2026 per eBO fristwahrend Beschwerde ein und beantragte (ergänzt mit Antrag vom 27.07.2026) die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Hierzu legte ich dem Gericht Nachweise über mehr als 20 kontaktierte Rechtsanwaltskanzleien (darunter über 15 schriftliche Absagen binnen 24 Stunden, u.a. Kanzlei Dr. Frank, RA Martin, RAin Suhr) vor, die eine Mandatsübernahme angesichts der verworrenen Verfahrenslage ablehnten.

Mit Verfügung vom 24.08.2026 setzte der Vorsitzende Richter am Kammergericht Schumacher der Gegenseite eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu meinem Notanwaltsantrag bis zum 07.09.2026. Nachdem ich am 29.08.2026 und 31.08.2026 erneut die fehlende Prozessfähigkeit und die fehlerhaften Signaturen der Gegenseite rügte, wartete der 19. Zivilsenat den Ablauf der eigenen Frist (07.09.2026) nicht ab.

Mit Beschluss vom 03.09.2026 lehnte der 19. Zivilsenat (Schumacher, Dr. Bourquain, Dr. Zivier) meinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ab. Zur Begründung führte der Senat nachträglich aus, die Kontaktierung von über 20 Anwälten reiche nicht aus; ich hätte an 13 Wochentagen jeweils 2 Anwälte pro Tag, mithin exakt 26 Rechtsanwälte, kontaktieren müssen.

Nur einen Tag später, mit Beschluss vom 04.09.2026, verwarf derselbe Senat meine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig.

Noch am Tag der Zustellung (04.09.2026) erhob ich gegen beide Beschlüsse formell Gehörsrüge und lehnte die Richter Schumacher, Dr. Bourquain und Dr. Zivier wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 07.09.2026 (übergeben am 08.09.2026) wies der 19. Zivilsenat in der Besetzung Ader, Hartmann und Flux mein Ablehnungsgesuch zurück. Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 08.09.2026 (übergeben am 09.09.2026) verwarf der Senat in der Besetzung Schumacher, Dr. Bourquain und Dr. Zivier beide Gehörsrügen als unzulässig und lehnte auch eine Behandlung als Gegenvorstellung ab. Am 22.09.2026 erteilte das Amtsgericht Kreuzberg daraufhin den Rechtskraftvermerk zum 18.09.2026.

IV. Verfassungsrechtliche Begründung

1. Verletzung der Rechtsschutzgleichheit und des Rechts auf effektiven Zugang zur Beschwerdeinstanz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) durch das Kammergericht

Die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) mit Beschluss vom 03.09.2026 und die darauf gestützte sofortige Verwerfung der Beschwerde am 04.09.2026 überspannen die prozessualen Anforderungen an eine vertretungslose Partei in verfassungswidriger Weise:

Willkürliche nachträgliche Quotenbildung („26-Anwälte-Regel“): Das Gesetz (§ 78b ZPO) schreibt keine starre Mindestanzahl kontaktierter Rechtsanwälte vor. Nachdem das Amtsgericht Kreuzberg am 08.07.2026 lediglich die konkrete Benennung der kontaktierten Kanzleien und deren Absagen gefordert hatte, durfte ich darauf vertrauen, mit dem Nachweis von mehr als 20 vergeblich kontaktierten Kanzleien meine Obliegenheit erfüllt zu haben. Dass das Kammergericht erst am 03.09.2026 – also nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist – rückwirkend eine frei gegriffene mathematische Quote von exakt 26 Rechtsanwälten (2 pro Tag an 13 Werktagen) aufstellt und bereits am Folgetag (04.09.2026) die Beschwerde endgültig als unzulässig verwirft, schneidet jede Möglichkeit einer Heilung ab.

Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens: Ein Gericht darf die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht durch nachträglich erfundene Zahlenvorgaben so ausgestalten, dass der Rechtsschutz für den Bürger zu einem unvorhersehbaren Ratespiel wird. Dies gilt erst recht, wenn das Kammergericht am 08.09.2026 sowohl die Gehörsrüge gegen den Notanwalts-Beschluss vom 03.09.2026 als auch gegen den Verwerfungsbeschluss vom 04.09.2026 pauschal als unzulässig verwirft und selbst eine sachliche Prüfung als Gegenvorstellung verweigert.

2. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Missachtung von § 47 ZPO

Durch die verfassungswidrige Verweigerung des Notanwalts hat das Kammergericht zugleich verhindert, dass ein offenkundiger Verfassungsbruch der Vorinstanz im ordentlichen Instanzenzug korrigiert wird, und diesen dadurch perpetuiert:

Entscheidung trotz zwingender Tätigkeitssperre (§ 47 ZPO): Am Amtsgericht Kreuzberg lag zum Zeitpunkt des Haupttermins und des Scheidungsbeschlusses am 15.07.2026 nachweislich mein 6. Befangenheitsantrag (eingegangen per eBO am 15.07.2026 um 00:42 Uhr; Eingang schriftlich bestätigt durch Richterin Neuhauß am 16.07.2026) sowie die zuvor in unzulässiger Selbstentscheidung unter Leugnung des dokumentierten Fax-/E-Mail-Eingangs vom 25./26.05.2026 übergangenen Ablehnungsgesuche Nr. 4 und 5 vor.

Gemäß § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 FamFG darf eine abgelehnte Richterin vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Der Ausspruch einer endgültigen Ehescheidung im Haupttermin ist das exakte Gegenteil einer unaufschiebbaren Notmaßnahme und unterliegt zwingend der Sperrwirkung des § 47 ZPO. Indem Richterin Neuhauß am 15.07.2026 trotz positiver Kenntnis des laufenden Befangenheitsantrags in der Hauptsache entschied, hat sie mir willkürlich den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen.

Ausblendung im Beschluss des Kammergerichts vom 07.09.2026: Obwohl ich im Ablehnungsgesuch und der Gehörsrüge vom 04.09.2026 unter Punkt 3 ausdrücklich gerügt hatte, dass die Verweigerung des Notanwalts exakt diesen Verstoß gegen § 47 ZPO in der Vorinstanz deckt, ging der 19. Zivilsenat (Besetzung Ader, Hartmann, Flux) in seinem Beschluss vom 07.09.2026 mit keinem Wort auf diesen Kernpunkt ein, sondern zog sich auf den pauschalen Formelsatz zurück, es bestehe „keine Pflicht des Gerichts, sich mit sämtlichen Argumenten des Antragsgegners auseinanderzusetzen“.

3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

Sowohl das Amtsgericht Kreuzberg als auch das Kammergericht haben entscheidungserheblichen Sachvortrag systematisch übergangen:

Das Amtsgericht Kreuzberg hat meinen zeitlich vorrangigen Antrag auf Eheaufhebung (Annullierung) vom 04.08.2025, fünf eingereichte schriftliche Zeugenaussagen zur schweren Polytoxikomanie und fehlenden Prozessfähigkeit der Antragstellerin (§ 52 ZPO, Betreuungsverfahren AG Lichtenberg 158 XVII 102/26) sowie die Rügen zur fehlenden Spezialvollmacht und den beA-Signaturmängeln der gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten („Dr. C. Walther für Rechtsanwältin N. Müller“) vollständig übergangen.

Das Kammergericht wiederum setzte am 24.08.2026 eine Stellungnahmefrist bis zum 07.09.2026, brach diese Frist nach meinen Eingaben vom 29.08. und 31.08.2026 jedoch vorzeitig am 03./04.09.2026 ab, ohne meinen Vortrag zur fehlenden Postulationsfähigkeit und Prozessfähigkeit der Gegenseite überhaupt zur Kenntnis zu nehmen oder in den Gründen zu würdigen.

V. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Da das Amtsgericht Kreuzberg am 22.09.2026 bereits die Teilausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit dem Rechtskraftvermerk („rechtskräftig seit 18.09.2026“) versehen hat und aus dem verfassungswidrig zustande gekommenen Verfahren unmittelbar Kosten- und Folgemaßnahmen vollstreckt werden, beantrage ich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, die Wirksamkeit des Rechtskraftvermerks vom 22.09.2026 sowie die Vollziehung der angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Kreuzberg (164 F 10595/25) und des Kammergerichts Berlin (19 UF 106/26) bis zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Christian Reimer

Anlagenverzeichnis (Zwingend direkt als PDF beizufügen):

Anlage 1: Teilausfertigung des Scheidungsbeschlusses des AG Kreuzberg vom 15.07.2026 (164 F 10595/25) inkl. Rechtskraftvermerk vom 22.09.2026.

Anlage 2: eBO-Eingangsbestätigung des 6. Befangenheitsantrags vom 15.07.2026 (00:42 Uhr) sowie schriftliche Eingangsbestätigung durch Richterin Neuhauß vom 16.07.2026.

Anlage 3: Beschluss des AG Kreuzberg vom 07.07.2026 (164 F 10595/25) nebst Zustellnachweisen des 4. Befangenheitsantrags vom 25./26.05.2026 sowie gerichtliches Hinweisschreiben vom 08.07.2026 zum Notanwalt.

Anlage 4: Beschwerdeschrift vom 22.07.2026 und Notanwaltsantrag vom 27.07.2026 inkl. der Nachweise über die >20 kontaktierten Rechtsanwälte.

Anlage 5: Beschluss des Kammergerichts vom 03.09.2026 (19 UF 106/26 – Ablehnung Notanwalt wegen „26-Anwälte-Quote“).

Anlage 6: Beschluss des Kammergerichts vom 04.09.2026 (19 UF 106/26 – Verwerfung der Beschwerde).

Anlage 7: Ablehnungsgesuch und Gehörsrüge vom 04.09.2026 (19 UF 106/26).

Anlage 8: Beschluss des Kammergerichts vom 07.09.2026 (19 UF 106/26 – Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs).

Anlage 9: Beide Beschlüsse des Kammergerichts vom 08.09.2026 (19 UF 106/26 – Verwerfung der Gehörsrügen gegen die Beschlüsse vom 03.09. und 04.09.2026).

Anlage 10: Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 01.09.2026 (1 BvR 2154/26) zum Nachweis, dass diese Entscheidung vor Erlass der Kammergericht-Beschlüsse erging.

Ende Schreiben ans Bundesverfassungsgericht. Damit ist natürlich noch das in der OVG Instanz zu klären, aber ich mache das jetzt ein wenig aufgeteilt um hier mehr Ordnung in die Sache zu bringen. Denn das kann ich wiederum Recht gut für ein weiteren Schritt nutzen.

Damit ist es also weiterhin offen, nichts wirklich rechtskräftig sondern nur in der Schwebe und der Kampf geht in eine weitere Runde.

Dieses Mal aber ohne Nachträge, denn sind jetzt nicht mehr notwendig und lassen die Sache so auch strukturierter angehen.

Damit können wir gespannt sein, ob mir wenigstens das Fixen noch gelingt, wenn es schon nicht funktioniert hat es aufzuhalten. Aber Aufgeben war noch nie eine Option! 😎

Später kommt nochmals was. Das war nur eine Ankündigung um im Hintergrund das Schreiben am Schreibtisch im Backend fertig machen zu können und die Zuordnung der Anhänge einfacher ist.

Daher bis später...

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Presseanfragen und Antragsschreiben zu diesem Beitrag

Hier bleibt sichtbar, wann Presseanfragen oder Antragsschreiben (z. B. Befangenheitsantraege) zu diesem Beitrag vorbereitet, ueber eBO versandt und beantwortet wurden.

§4 Berliner Pressegesetz – Auskunftspflicht der Behörden

Behörden und öffentliche Stellen sind gesetzlich verpflichtet, auf Presseanfragen innerhalb angemessener Frist zu antworten. Fristen sind bindend. Eine Fristüberschreitung ist ein Rechtsverstoß – und die Auskunft kann gerichtlich erzwungen werden (einstweilige Verfügung). Jeder hier sichtbare „Fristüberschritten“-Eintrag ist ein dokumentierter Verstoß gegen die Pressefreiheit – und potenzielle Grundlage für Klage.

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