Ja manchmal ist es so und so dürfte ich gestern den PC mal nicht an machen. Aber wie man lesen kann habe ich es überlebt, sonst könnte man ja nichts mehr von mir lesen. 😁
Gut dadurch muss ich nun etwas Druck machen, denn es waren vier schreiben angesagt und diese müssen heute noch per eBO auf die Reise. Daher mache ich hier jetzt mal keine 2 Beiträge mehr draus, sondern präsentiere euch die letzten beiden Schreiben in diesem Beitrag.
Wir hatten bisher das Schreiben an das OVG und den Befangenheitsantrag. Was wird wohl noch fehlen, was kommt als nächstes?
So ist es, Karlsruhe mal Bescheid zu geben, dass ich wirklich ein Wahrsager bin und das ja hoffentlich auch seine Anerkennung bekommen wird. Man wird es erleben, dass Schreiben ist aussagekräftig genug, aber seht doch einfach selbst. 👇 🧐
Absender: Christian Reimer
Empfänger: Bundesverfassungsgericht
Datum: 07.08.2026
Per eBO
Betreff: TAGESAKTUELLER BEWEIS der instanzenübergreifenden Rechtsverweigerung (Beschlüsse des VG Berlin vom 07.08.2026) / Offener Bruch höchstrichterlicher Rechtsprechung (1 BvR 272/81)
In der Sache: Verfassungsbeschwerde und Eilantrag gem. § 32 BVerfGG vom 05.08.2026
Sehr geehrte Damen und Herren Verfassungsrichter,
ich erbringe hiermit den endgültigen urkundlichen Beweis, dass die in meiner Verfassungsbeschwerde unter Punkt VIII dargelegte Rechtswegerschöpfung im Land Berlin faktisch eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich dem institutionellen Schutzwall der Zivil- und Ermittlungsbehörden nunmehr nahtlos angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat meine vier presserechtlichen Eilanträge, die ich Ihnen in meiner Beschwerde als "Stresstest" für das Berliner Justizsystem angekündigt hatte, am heutigen Tag (07.08.2026) mit vier formelhaften Copy-and-Paste-Beschlüssen (VG 27 L 280/26 bis 283/26) abgewiesen.
Die Begründungen der 27. Kammer sind objektiv aktenwidrig, verletzen das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) massiv und ignorieren in offenkundiger Willkür die ständige Rechtsprechung Ihres Hauses zur Pressefreiheit (Art. 5 GG):
1. Die vorsätzliche Aktenunterdrückung und der logische Zirkelschluss
Das Gericht rügt formell, ich hätte weder meine Eigenschaft als Pressevertreter belegt, noch liege der Wortlaut meiner Anfragen vor. Diese Begründung ist eine bewusste prozessuale Lüge.
Mit einem amtlichen Schreiben vom heutigen Tage bestätigt der Vorsitzende Richter Amelsberg den formellen Eingang meiner eBO-Nachricht vom 05.08.2026 um 16:41 Uhr, bemängelt jedoch lediglich das Format einer beigefügten .txt-Datei. Dass sich in exakt demselben digitalen Umschlag als zulässiges PDF mein gültiger Presseausweis (DVFJ) befand, verschweigt das Gericht in den Beschlüssen vorsätzlich, um mir die Legitimation absprechen zu können.
Der objektive Beweis der Willkür gipfelt im Beschluss VG 27 L 282/26: Das Gericht behauptet auf Seite 3, es kenne den Wortlaut meiner Presseanfragen nicht. Auf Seite 4 zitiert dieselbe Kammer jedoch exakt den letzten Halbsatz ("a.E.") aus exakt jener Presseanfrage, um mir ein "privates Interesse" zu unterstellen. Ein Gericht, das Beweismittel liest und wörtlich daraus zitiert, im Beschluss aber behauptet, sie lägen nicht vor, um den Eilrechtsschutz zu vereiteln, handelt nicht mehr auf dem Boden der rechtsstaatlichen Ordnung.
2. Die verfassungswidrige Umdeutung der Pressefreiheit (Bruch des "Wallraff-Prinzips")
Die Kammer rechtfertigt die Abweisung in allen Verfahren formelhaft damit, es bestünde ein "privates Interesse", da die Auskünfte auch der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienten.
Mit dieser Argumentation beugt das Verwaltungsgericht Berlin das Presserecht, um die Justizbehörden zu schützen, und ignoriert das historische "Wallraff-Urteil" Ihres Hauses (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 – 1 BvR 272/81). Sie, werte Verfassungsrichter, haben höchstrichterlich geklärt, dass investigativer Journalismus oftmals aus einer unmittelbaren Involvierung in das zu untersuchende System entsteht. Ein Journalist, der wie ich gezwungen ist, aus publizistischer Notwehr und persönlicher Betroffenheit heraus institutionelle Befangenheit und Aktenmanipulationen aufzudecken, verliert nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG.
Dass staatliche Verfehlungen, die durch die Presse aufgedeckt werden, in letzter Konsequenz justiziabel gemacht werden (z.B. durch Amtshaftung), ist das ureigene Resultat effektiver Kontrolle. Wenn ein Verwaltungsgericht diese zwingende rechtliche Konsequenz als Vorwand nutzt, um das öffentliche Auskunftsinteresse abzuwerten, wird die Kontrollfunktion der Presse faktisch abgeschafft.
Fazit:
Die tagesaktuellen VG-Beschlüsse belegen final: Es gibt in Berlin keine Instanz mehr, die bereit ist, die von mir forensisch dokumentierten Straftaten und Missstände innerhalb der Justiz rechtlich neutral zu prüfen. Eilrechtsschutz wird formell durch wissentliche Aktenunterdrückung und offene Willkür sabotiert.
Ich verweise vollumfänglich auf meinen Eilantrag vom 05.08.2026 und fordere das höchste Gericht auf, diesen institutionellen Rechtsmissbrauch durch eine einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG) sofort zu stoppen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Reimer
Journalist (DVFJ) / Herausgeber Sentinel-Portal
Da wird sich das Bundesverfassungsgericht doch bestimmt freuen an solch ein Historisches Urteil erinnert zu werden und werden den wohl zustimmen und sich wundern das sogar vom Verwaltungsgericht so ein Ding mitmacht.
Ja da kommen doch fragen auf und man ärgert sich langsam wirklich. Man will ja eigentlich nur ein paar Antworten und was bekommt man? Vier Beschlüsse und wer soll zahlen? Ja wieder ich. Bei den hackt es doch nicht mehr rund oder?
Ja merkt Ihr auch oder? Ganz genau, da kommen Mal wieder Fragen auf und wer kann es beantworten? Na eigentlich doch nur das Verwaltungsgericht und hey ist ja mal witzig, aber tatsächlich steht auf meinem Presseausweis drauf, dass Behörden dazu verpflichtet sind mir Antwort zu geben.
Ganz genau, fragen wie doch einfach mal nach den da fragt sich Journalist Reimer, wo kommen wir denn da hin?
Darum hier.:
Absender:
Christian Reimer
Journalist (DVFJ) / Chefredakteur Sentinel-Portal
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
(Übermittlung per eBO)
Empfänger:
Verwaltungsgericht Berlin
Pressestelle
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Datum: 10.08.2026
Betreff: EILBEDÜRFTIGE PRESSEANFRAGE gem. § 4 Abs. 1 BerlPrG – Verdacht auf systematische Aktenunterdrückung und Rechtsbeugung in der 27. Kammer (VG 27 L 280/26 bis 283/26).
Sehr geehrte Damen und Herren der Pressestelle,
als akkreditierter Journalist (DVFJ) und Herausgeber des Nachrichtenportals Sentinel-Portal recherchiere ich aktuell zu schwerwiegenden strukturellen Missständen innerhalb der Berliner Justiz.
Im Zuge dieser Recherchen liegen der Redaktion vier tagesaktuelle Beschlüsse der 27. Kammer Ihres Hauses vor (VG 27 L 280/26, 281/26, 282/26 und 283/26). Die Analyse dieser Beschlüsse sowie der korrespondierenden Gerichtsakten und elektronischen Empfangsprotokolle begründet den massiven Verdacht, dass die 27. Kammer Eilrechtsschutz durch bewusste Aktenunterdrückung, gezielte Falschbehauptungen und rechtswidrige Beschneidung des rechtlichen Gehörs vereitelt.
Zur Gewährleistung einer sachgerechten und objektiven Berichterstattung bitte ich gemäß § 4 Abs. 1 BerlPrG um die zeitnahe Beantwortung folgender Fragen:
1. Zum Umgang mit elektronischen Beweismitteln und Presseausweisen:
In den vorgenannten Beschlüssen spricht die 27. Kammer dem Antragsteller die Legitimation als Pressevertreter ab, da diese nicht glaubhaft gemacht sei. Mit offiziellem Schreiben vom 07.08.2026 bestätigte der Vorsitzende Richter Amelsberg jedoch in den streitgegenständlichen Verfahren den formalen Eingang einer EGVP-Nachricht vom 05.08.2026 um 16:41 Uhr, in der lediglich das Format einer beigefügten .txt-Datei moniert wurde. In exakt diesem digitalen Umschlag befand sich formwirksam als PDF-Datei der gültige Presseausweis des Antragstellers.
Frage: Wie erklärt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts den Umstand, dass eine Kammer den Eingang einer elektronischen Nachricht formell bestätigt, das darin enthaltene formwirksame PDF-Beweisdokument (Presseausweis) in ihren Beschlüssen jedoch vorsätzlich verschweigt, um dem Antragsteller die Legitimation abzusprechen?
2. Zur Verletzung von Heilungsfristen (§ 55a Abs. 6 VwGO):
Im vorgenannten Schreiben vom 07.08.2026 räumt der Vorsitzende Richter dem Antragsteller unter Verweis auf § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO die gesetzlich zwingende Möglichkeit zur unverzüglichen Nachreichung des fehlerhaften Dateiformats ein. Im selben Schreiben teilt er jedoch mit, dass die erstinstanzlichen Verfahren durch Beschluss vom heutigen Tage bereits abgeschlossen seien.
Frage: Billigt die Leitung des Verwaltungsgerichts diese prozessuale Vorgehensweise, bei der eine Kammer dem Bürger formal eine gesetzliche Nachreichungsfrist einräumt, das Verfahren aber im selben Atemzug per Beschluss beendet, um den Rechtsschutz durch Entzug des rechtlichen Gehörs faktisch auszuhebeln?
3. Zum offenkundigen richterlichen Zirkelschluss (Beschluss VG 27 L 282/26):
Die 27. Kammer begründet die Abweisung in o.g. Verfahren auf Seite 3 damit, ihr sei der „Inhalt und Wortlaut seiner streitbetroffenen Fragen [...] nicht zur Kenntnis eröffnet“ worden. Auf Seite 4 desselben Beschlusses zitiert die Kammer jedoch wörtlich den Schlusssatz („a.E.“) aus exakt jener Presseanfrage, um ein privates Interesse (Amtshaftung) zu konstruieren.
Frage: Wie erklärt das Verwaltungsgericht diesen logischen und physikalischen Widerspruch, dass eine Kammer behauptet, ein Dokument nicht zu kennen, es aber zeitgleich wörtlich zitiert, um einen presserechtlichen Anspruch abzuwehren?
4. Zu Copy-and-Paste-Fehlern in der Beschlussfassung:
In allen vier Beschlüssen nutzt die Kammer zur Abweisung denselben Textbaustein unter Verweis auf ein Schreiben des Antragstellers vom „28. Juni 2026“. Im Verfahren VG 27 L 282/26 (Kammergericht) datiert die verfahrensgegenständliche Presseanfrage jedoch auf den 28. Juli 2026.
Frage: Handelt es sich bei den Beschlüssen der 27. Kammer um standardisierte Fließband-Abweisungen, bei denen Textbausteine ohne individuelle Sachverhaltsprüfung und unter wissentlicher Ignoranz der tatsächlichen Beweislage kopiert werden?
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beantwortung dieser Fragen in eine umfassende Berichterstattung auf Sentinel-Portal.com sowie in die Vorbereitung einer Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin einfließen wird.
Rechtlicher Hinweis zur presserechtlichen Motivation:
Rein vorsorglich weise ich das Gericht zur Vermeidung weiterer rechtswidriger Auskunftsverweigerungen auf die ständige presserechtliche Judikatur hin, wie sie jüngst auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Film- und Presserecht in Anlehnung an das historische „Wallraff-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 272/81) zutreffend manifestiert hat: Eine unmittelbare persönliche Involvierung oder das Verfolgen paralleler juristischer Schritte (wie hier die Amtshaftung) schließt das Vorliegen eines berechtigten presserechtlichen Informationsinteresses nicht aus. Investigativer Journalismus aus publizistischer Notwehr verliert nicht den Schutz des § 4 BerlPrG i.V.m. Art. 5 GG. Die Verweigerung der Auskunft unter dem konstruierten Vorwand eines rein "privaten Interesses" ist folglich rechtswidrig.
Als Nachweis meiner journalistischen Legitimation finden Sie meinen gültigen Presseausweis (DVFJ, ID: DE 765671343) als PDF im Anhang.
Ich erwarte Ihre Stellungnahme bis zum 13.08.2026, 12:00 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Reimer
Chefredakteur Sentinel-Portal.com
Ja und weil es sich somit um eine Presseanfrage handelt, landet diese wieder mit auf der Startseite und man kann live beobachten ob die Frist eingehalten wurde.
Nein ich habe nicht vergessen, dass Amtshaftungsklage und Presseanfrage ein - Nein ist. Aber warum ist es in anderen Verwaltungsgerichten Deutschlands nicht so das Problem und man nutzt das Wallraff Urteil sogar?
Seht Ihr, ich auch nicht... Na mal schauen wie das weiter geht. Ich weiß ich bin schon ein Witzbold 😂 Aber ist doch auch irgendwie komisch, dass man sich da besser wie Richter auskennt und dann wohl nur dran bleiben hilft.
Ihr wisst ja...
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Nachtrag Bundesverfassungsgericht Beschluesse VG 10 08 2026
Portalbeleg · Belege · 10.08.2026
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Presseanfragen und Antragsschreiben zu diesem Beitrag
Hier bleibt sichtbar, wann Presseanfragen oder Antragsschreiben (z. B. Befangenheitsantraege) zu diesem Beitrag vorbereitet, ueber eBO versandt und beantwortet wurden.
§4 Berliner Pressegesetz – Auskunftspflicht der Behörden
Behörden und öffentliche Stellen sind gesetzlich verpflichtet, auf Presseanfragen innerhalb angemessener Frist zu antworten. Fristen sind bindend. Eine Fristüberschreitung ist ein Rechtsverstoß – und die Auskunft kann gerichtlich erzwungen werden (einstweilige Verfügung). Jeder hier sichtbare „Fristüberschritten“-Eintrag ist ein dokumentierter Verstoß gegen die Pressefreiheit – und potenzielle Grundlage für Klage.
An: PressestelleZeichen: SP-PR-NENSTREICHSlug: verwaltungsgericht_vier_auf_einen_streich
Presseanfrage [SP-PR-VGANFRAGE]
Gesetzliche Frist
13.08.2026 10:00
Eingangsbestätigung
10.08.2026 05:37