Aber weißt du für mich ist das ja schon zum kleinen Hobby geworden, die Idioten raus zu sortieren und sag mir dann - Mensch ich bin aber auch eine Petze geworden, dass ist ja unfassbar.
Ja gut aber dazu später mehr, denn der Tittel dachte sich vermutlich, jetzt Beweise ich allen, dass der Reimer voll der Assi ist und mir einen Haufen in den Briefkasten drückte, dass Ding musste von den heftigsten 007 Ninja-Generals in einen Nuklearschutzbehälter abtransportiert und direkt ohne Umwege ins All geschossen werden.
Das obwohl der geschrieben hat, man würde den Rausschippen können. Aber Tittel meine Kinder hatten riesig Spaß mit dem Beitrag und ordentlich gefeiert. Sie haben aber verstanden, dass damit nur ausgesagt wurde, dass ein Anwalt mit Mandanten dann die Assis überhaupt wären.
Aber das hat zu ein dreiwochen McDonald's Keks wie du nicht verstanden, oder? Da war die Leuchte aus und scheiß drauf der Reimer versteht Spaß und ich Frage mal bei Gericht, ob ich da meine Kohle holen könnte, richtig?
Klasse Tittel, nur bist du sogar dafür zu dämlich um es mal mit wahren Worten auszudrücken und das war voll Cool von dir, weil schau mal Tittel, jetzt wirst du mit dieser Blödheit und einen weiteren Nachweis für das was hier in Berlin läuft sogar noch direkt zum Thema und weißt du was noch cooler ist?
Nein oder? Ich sag es dir, okay?
Ach nein weißt du was, komm ließ selbst.: 👇
Absender:
Christian Reimer
Wittenberger Straße 91
12689 Berlin
Empfänger:
Landgericht Berlin II
per eBO
Betreff: Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters vom 07.08.2026.
Az.: 2 O 483/25
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 11.08.2026, mit dem mir der Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters RA Tittel vom 07.08.2026 zugestellt wurde.
Ich widerspreche der Kostenfestsetzung vollumfänglich aus folgenden zwingenden formellen und prozessualen Gründen:
1. Formunwirksamkeit der anwaltlichen Einreichung (Fehlende ERV-Signatur)
Wie aus dem von Ihnen selbst mitübersandten gerichtlichen Prüfvermerk (Eingang 07.08.2026, 08:12:36) unzweifelhaft hervorgeht, wurden sämtliche Dokumente des Klägervertreters (KF_Antrag.pdf und vollstr_Ausfertigung.pdf) ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht.
Zudem fehlt am Ende der Schriftsätze die nach § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zwingend erforderliche einfache Signatur (maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person). Eine lediglich als Bilddatei eingefügte, eingescannte faksimilierte Unterschrift erfüllt diese gesetzliche Formanforderung der einfachen Signatur nach ständiger BGH-Rechtsprechung ausdrücklich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - X ZB 6/20).
Die Anträge des RA Tittel sind somit rechtlich nicht existent und als unzulässig zu verwerfen.
2. Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Doppelmoral der Formprüfung)
Ich rüge hiermit ausdrücklich, dass das Landgericht Anträge der Klägerseite, die offensichtlich und dokumentiert an schwersten Formmängeln (§ 130a ZPO) leiden, ungeprüft in den Geschäftsgang gibt und Kostentitel in Höhe von 1.420,38 Euro vorbereitet, während mir durch das selbe Gericht – unter bewusster Missachtung meiner formwirksamen eBO-Eingaben und meines Notanwalt-Antrags – der Rechtsschutz aus formalistischen Gründen verweigert wird.
3. Mangelnde Kostengrundlage (Einspruch und Befangenheit)
Zudem weise ich darauf hin, dass das Versäumnisurteil, auf das sich der Antrag stützt, nicht rechtskräftig ist. Ich habe fristgerecht Einspruch eingelegt und – wie dem Gericht bekannt ist – die Beiordnung eines Notanwalts beantragt (§ 78b ZPO). Dass RA Tittel bereits am 07.08.2026 Anträge aus einem zu diesem Zeitpunkt noch durch ein Befangenheitsgesuch gehemmten Verfahren stellte, belegt eine prozessuale Abstimmung, die die Voreingenommenheit des Gerichts weiter erhärtet.
Ich beantrage, den Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters vom 07.08.2026 wegen gravierender Formmängel und fehlender Grundlage umgehend kostenpflichtig zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reimer
Ganz genau Tittel ich konnte meine eigentlichen Gründe die ich vorbereitet hatte, für deinen nächsten Bullshit versuch einfach im Schubfach lassen, nutze deine Dunkle Ausstrahlung in dieser Berufsgruppe (weißt ja nur weil Lampen aus) und gut ist.
Nur Tittel gucke mal, dass was du hier immer zeigst, ist alles andere wie gut, ohne Scheiß! Darum schreib ich das auch wieder mein besten dies sich bestimmt schon lange sagen, sich mit Reimer anlegen sollte sich ein Anwalt wie der Tittel nicht wagen. 😉
Ja Journalist Reimer mein Digga, der kann fluchen wie ne ganze Kompanie und hat auch mal Anwälte wie dich ganz doll Lieb und denkt trotzdem, wärst Du ein Mädchen, dann echt ne Blöde Kuh!
Echt jetzt das ist kein Spaß und du wirst denken was ich mir anmaß und sage mir, du verbringst vermutlich zu viel in Wolken aus Gras. Ich hab keine Ahnung und kann es dir nicht sagen, denke aber du solltest dich echt vergraben!
Direkt neben der Neuhauß oder mit ihr gemeinsam, dann kann man sagen, jetzt sind sie beisamm, dann holt Ihr noch die anderen dazu und ich komm zum Schluss vorbei und mach den Deckel zu.
Ja ein bisschen kann der Reimer auch reimen und manche finden es ganz fein, nur beim Brief an die RAK, lasse ich es mal lieber sein. Denn schau doch selbst du wirst es sehn, so sagen die sich langsam wirklich - Wo ist der Tittel, kommt lasst uns gehn.
Darum hier mein Entwurf, ich saß nur wenige Minuten dran und trotzdem solltest langsam wenigstens du dich fragen - Warum bin ich nicht gelaufen? Mist das ich es jetzt nicht mehr kann! 👇😉
Absender:
Christian Reimer
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
Empfänger:
Rechtsanwaltskammer Berlin
Abteilung Berufsrecht / Beschwerdestelle
Littenstraße 9
10179 Berlin
Vorab per E-Mail / Fax
Datum: 19.08.2026
Nachtrag zur laufenden berufsrechtlichen Beschwerde gegen RA Michael Tittel.
Hier: Nachweis der mangelnden Sachkunde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) / Missachtung zwingender beA-Formvorschriften.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zu meiner laufenden Beschwerde gegen Rechtsanwalt Michael Tittel übermittle ich Ihnen hiermit einen tagesaktuellen Nachweis, der belegt, dass Herr Tittel offenkundig nicht in der Lage ist, die zwingenden gesetzlichen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzuhalten.
Herr Tittel reichte am 07.08.2026 beim Landgericht Berlin II einen Kostenfestsetzungsantrag über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein.
Wie aus dem beigefügten offiziellen Prüfprotokoll des Landgerichts Berlin II unzweifelhaft hervorgeht, hat Herr Tittel diese Schriftsätze ohne die gesetzlich erforderliche qualifizierte elektronische Signatur (qeS) übermittelt (siehe gerichtlicher Prüfvermerk: "Qualifiziert signiert nach ERVB? -> nein").
Darüber hinaus fehlt am Ende der Schriftsätze die einfache Signatur (maschinenschriftliche Namenswiedergabe) gemäß § 130a Abs. 3 ZPO. Herr Tittel fügte stattdessen lediglich ein unzulässiges Bildfaksimile seiner Unterschrift ein, was nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - X ZB 6/20) zur zwingenden Formunwirksamkeit führt.
Ein Rechtsanwalt, der im Jahr 2026 prozessentscheidende und kostenverursachende Anträge bei Gericht einreicht, ohne die elementarsten technischen und rechtlichen Vorgaben zur Nutzung des beA zu beherrschen, handelt grob unsachgemäß und verletzt seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten.
Ich reiche diesen Umstand hiermit zu Ihren Akten, um das Gesamtbild der defizitären Berufsausübung des Herrn Tittel abzurunden, und bitte um Berücksichtigung im laufenden Beschwerdeverfahren.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reimer
Anlagen:
Kostenfestsetzungsantrag RA Tittel vom 07.08.2026 inkl. fehlerhafter Bild-Signatur
Offizielles beA-Prüfprotokoll des Landgerichts Berlin II vom 07.08.2026
Sag ich doch Tittel, langsam solltest du es lieber begreifen und wirklich mal überlegen, sowas verursacht bei mir nämlich echt einen Stei - Ach ist gut das lassen wir mal lieber und der geht auch schon wieder runter...
Macht es gut, heute bin ich noch ein wenig munter....
Hihi wie witzig ☝️😂
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