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Ach Mensch da hab ich den 5 Scheidungstermin platzen lassen und die Richterin darf sich Morgen auf einen Kurier freuen = 5 x Scheidung + 5 x Befangenheit 👇😉

Ach Mensch da hab ich den 5 Scheidungstermin platzen lassen und die Richterin darf sich Morgen auf einen Kurier freuen....

Ich wurde behaupten das Ergebnis = GameOver!

Denn Richterin Neuhauß ich sagte ich habe verstanden was Sie vor haben! Darum gar nicht erst so weit kommen lassen! Ich denke dann sollten wir es doch jetzt haben oder? Also ging ja jetzt nur noch da...

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Denn Richterin Neuhauß ich sagte ich habe verstanden was Sie vor haben! Darum gar nicht erst so weit kommen lassen!

Ich denke dann sollten wir es doch jetzt haben oder? Also ging ja jetzt nur noch darum für die Symmetrie zu sorgen, oder? Dann haben wir das ja damit geschafft und Richterin Neuhauß, ich reagiere immer anders wie Sie denken 😉

Aber wissen Sie was, sehen Sie doch einfach selbst 👇🧐

Christian Reimer
Wittenberger Str. 92
12689 Berlin

Amtsgericht Kreuzberg
Familiengericht - Abteilung 164 F
Hallesches Ufer 62
10963 Berlin

Vorab per Kurierboten (persönliche Zustellung), Fax, E-Mail, Einschreiben!

Berlin, den 03.07.2026

Aktenzeichen: 164 F 10595/25 und sämtliche andere!

Verfahren: Reimer ./. Reimer

BEFANGENHEITSANTRAG Nr. 5 GEGEN RICHTERIN AM AMTSGERICHT NEUHAUSS

wegen wiederholter und fortgesetzter Missachtung von § 47 ZPO, Verweigerung rechtlichen Gehörs und willkürlicher Aufrechterhaltung eines Scheidungstermins
Sowie hilfsweise

ERNEUTER ANTRAG AUF BESTELLUNG EINES NOTANWALTS GEMÄSS § 78b ZPO

In dem oben bezeichneten Verfahren lehne ich die zuständige Richterin am Amtsgericht Neuhauß wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 6 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ab.
Die Ablehnung stützt sich auf neu eingetretene Umstände, namentlich das rechtswidrige prozessuale „Ghosting“ durch die Richterin im Vorfeld des (5.) angesetzten Termins für Mitte Juli 2026 sowie die aktive Weigerung, zwingende prozessuale Hindernisse anzuerkennen.

Begründung:
1. Missachtung der gesetzlichen Wartepflicht (§ 47 ZPO) und Aufrechterhaltung des Termins
Am 23.05.2026 (eingegangen am 25.05.2026) stellte ich form- und fristgerecht den 4.

Befangenheitsantrag gegen die zuständige Richterin. Über diesen Antrag wurde bis zum heutigen Tag nicht entschieden. Gemäß § 47 ZPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.

Indem die Richterin Neuhauß den für Mitte Juli angesetzten Haupttermin nicht aufhebt, sondern mich im völligen Unklaren lässt, greift sie der Entscheidung über ihre eigene Ablehnung faktisch vor. Das Festhalten an einem Haupttermin trotz offener Befangenheitsprüfung ist ein gravierender Verfahrensfehler und manifestiert die Besorgnis, dass die Richterin das Verfahren um jeden Preis und unter bewusster Missachtung meiner prozessualen Rechte durchdrücken will.

2. Verweigerung des rechtlichen Gehörs zum Notanwalt (§ 78b ZPO)
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 23.05.2026 beantragte ich hilfsweise die Bestellung eines Notanwalts, da durch das gerichtliche Aktenchaos (Unklarheit zwischen Härtefall- und regulärem Scheidungsverfahren, unpassende Vollmachten der Gegenseite) kein seriöser Rechtsbeistand das Mandat übernehmen kann.

Auch hierzu schweigt die Richterin beharrlich. Wer als Richterin einen Termin aufrechterhält, in dem Anwaltszwang herrscht, aber gleichzeitig den Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwalts systematisch ignoriert, entzieht dem Rechtssuchenden bewusst und willkürlich seine Verteidigungsmöglichkeiten.

3. Ignorieren zwingender Verfahrenshindernisse (Betreuungsgericht)
Das Familiengericht hat positive Kenntnis darüber, dass beim Betreuungsgericht Verfahren zur Überprüfung der Prozess- und Geschäftsfähigkeit der Antragsstellerin (Gabi Kießler) anhängig sind. Es liegen dem Familiengericht erdrückende Beweise und Zeugenaussagen zu einer schweren Suchterkrankung und daraus resultierender Prozessunfähigkeit vor.

Ein Festhalten an einem Scheidungstermin, während die rechtliche Handlungsfähigkeit der Antragsstellerin gutachterlich/betreuungsrechtlich in Frage steht, zeugt von einer unsachlichen und extrem einseitigen Verfahrensführung zugunsten der Gegenseite.

4. Ignoranz gegenüber aufsichtsrechtlichen Interventionen
Mir liegt ein Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz vom 22.05.2026 vor, in dem mir bestätigt wird, dass meine Eingaben zur zügigen Aufklärung an die Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg weitergeleitet wurden. Dass die Richterin Neuhauß angesichts dieser offiziellen Überprüfung in eine völlige verfahrensrechtliche Schockstarre verfällt, meine Anträge ignoriert und mir grundlegende verfahrensleitende Beschlüsse vorenthält, begründet unwiderlegbar Zweifel an ihrer Unparteilichkeit.

Zusammenfassung:
Aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Partei drängt sich hier unweigerlich der Eindruck auf, dass die Richterin Neuhauß das Verfahren nicht mehr objektiv führt, sondern durch das gezielte „Aussitzen“ von Anträgen versucht, mich im Termin Mitte Juli wehrlos (ohne Entscheidung über Befangenheit und ohne Notanwalt) auflaufen zu lassen.

Ich beantrage daher:
Die sofortige Vorlage dieses Ablehnungsgesuchs an den zuständigen Vertreterrichter.
Die unverzügliche und formelle Aufhebung des für Mitte Juli anberaumten Termins, da dessen Durchführung aufgrund von § 47 ZPO sowie der ungeklärten Vertretungssituation rechtlich unzulässig ist.

Christian Reimer

☝️😱 Wissen Sie Richterin Neuhauß, der Befangenheitsantrag ist sicher bei Ihnen eingegangen und Sie ziehen die Nummer hier weiter und weiter durch und darum sage ich...

Gern geschehen Richterin Neuhauß! Ich bin der falsche für diesen Scheiß! 👇😉

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Presseanfragen und Antragsschreiben zu diesem Beitrag

Hier bleibt sichtbar, wann Presseanfragen oder Antragsschreiben (z. B. Befangenheitsantraege) zu diesem Beitrag vorbereitet, ueber eBO versandt und beantwortet wurden.

§4 Berliner Pressegesetz – Auskunftspflicht der Behörden

Behörden und öffentliche Stellen sind gesetzlich verpflichtet, auf Presseanfragen innerhalb angemessener Frist zu antworten. Fristen sind bindend. Eine Fristüberschreitung ist ein Rechtsverstoß – und die Auskunft kann gerichtlich erzwungen werden (einstweilige Verfügung). Jeder hier sichtbare „Fristüberschritten“-Eintrag ist ein dokumentierter Verstoß gegen die Pressefreiheit – und potenzielle Grundlage für Klage.

1
Presseanfragen versandt
0
Beantwortet
0
Fristüberschreitungen
1
Noch ausstehend
An: Amtsgericht Kreuzberg (F1108) — poststelle@ag-kb.berlin.deZeichen: 164 F 10595/25Slug: huch_5_x_befangenheit_neuhausseBO-Einreichung

Ach Mensch da hab ich den 5 Scheidungstermin platzen lassen und die Richterin darf sich Morgen auf einen Kurier freuen....

Versandt
04.07.2026 23:48
Eingangsbestätigung
08.07.2026 10:00
3 Tage 10 Std
Wartet seit
47 Tage 11 Std
Antwort ausstehend

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