Tatsächlich aber eigentlich nur, weil ich mich darüber geärgert habe was hier schon wieder gezeigt wird mit 5000 € an Verfahrenswert für eine Beschwerde festzusetzen und abzuweisen ist absolut unterirdisch! Auch hier zeigt das Amtsgericht Lichtenberg eine fantastische Zusammenarbeit mit dem Landgericht. Das wird so nicht funktionieren Leute.
Ich frage mich wie es sein kann dass bei dieser ganzen Geschichte die Senatsverwaltung noch mitspielt und das einfach so durchgehen lässt! Das ist ja mehr wie nur offensichtlich was hier gezeigt wird! das kann einfach nicht mehr sein was ich Richter in diesem Bundesland überhaupt rausnehmen!
Man kommt sich auch wirklich so vor als ob das Richter sind welche es nicht weiter als bis über die grundschule geschafft haben denn dieses ganze Verhalten und dieser Beschluss und alles ringsherum ist so unlogisch das es einfach nicht funktionieren darf und nicht funktionieren kann und natürlich gehe ich dagegen vor das ist doch vollkommen klar!
Zuvor aber mal eine ernstgemeinte Frage an unsere Richter - Seid Ihr noch dabei, oder nicht mehr so? Mal ein wenig durch die Beschlüsse unserer Höchstrichter gewühlt? Hat bei mir 15 Minuten gedauert und Zack wusste ich - Die Nummer zerlege ich im Schlaf. 😉 Wirklich man können wir nicht langsam mal beginnen uns wenigstens ein bisschen zu bemühen?
Hey Leute ich frag nur und bin ja schon mit meiner Leistung auf 10% runter gefahren. Noch ein bisschen und ich laufe gegen Türen! Ja sag ich doch - Das will doch keiner! Ihr hattet studiert, oder? Ansonsten vielleicht einfach mal einen richtigen Richter das machen lassen. 🤭 Wirklich kann das sein das ich die Gesetze irgendwie viel unabhängiger sehe und plötzlich das Rechtssystem 2.0 vielleicht na doch seinen Grund hat und ich weiß was ich hier mache?
Ich sage mir schon die ganze Zeit, es ist einfach nicht schwierig gegen Richter die sich nicht an geltende Gesetze halten, wenn man weiß sich die Gesetze zur Waffe gegen Richter zu machem.
Diese offensichtlich besser versteht, oder einfach nur findet, oder die größere Inspiration hat etwas zu finden was ein Richter nicht finden will?
Das dann aber nur weil einer Richterin geholfen werden soll? 😉
Ich nehme mal wieder den Versuch komplett auseinander! Wie ist das, kann ich vielleicht irgendwie einen Anwaltstitel bekommen? Einfach nur weil es dann nicht ganz so blöd für die restlichen Beteiligten aussieht. Dann könnt Ihr sagen - Haben gegen den besten verloren, dass kann passieren und sind wir nicht die ersten.
Aber 4 auf einen Streich? Wie witzig 😁
Gut das dem Bundesverfassungsgericht die Seite bekannt ist.
Landgericht, was genau hast du mit der Nummer vor und denkst du tatsächlich das funktioniert mit den belegten Fakten?
Die Idee ist witzig. Denn nehmen wir an, Richterin Neuhauß würde das jetzt von euch übernehmen, wäre Sie dein aus der Nummer raus? Klar und wie will man dann die Aussage erklären, dass kein Verfahren bekannt sein soll und nicht - Es ist bereits beendet?
Das macht die Sache kein Funken besser und würde diesbezüglich Ihr Verhalten doch noch weit schlimmer machen. Denn sieht man sich die Verfahrenslinie an, war Ihr durch mich ganz klar bekannt geworden, das sogar Ihren Gericht die Anregung bekannt sei.
Zitat:
„Ein Betreuungsverfahren oder die Einrichtung einer Betreuung ist dem hier erkennenden Gericht nicht bekannt geworden [...]“
Wenn Sie solch eine Aussage im Selbstablehnungsgrund Ihres Befangenheitsantrags macht, würde ich ja behaupten, dass hier durch das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.06.2015 – 1 BvR 1288/14
Das Gericht erklärt, dass eine Selbstentscheidung nur bei einer rein formalen Prüfung zulässig ist.
Sobald der abgelehnte Richter sich inhaltlich mit seinem eigenen Verhalten auseinandersetzen muss, ist diese Ausnahme grundsätzlich nicht mehr eröffnet.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert:
„Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus.“
Habt Ihr gesehen? Bundesverfassungsgericht, ich wieder oder? Das ist eine Nummer. Keine Sorge ein Stück tiefer müsst Ihr gucken, da kommt auch noch der BGH. 🤭
Aber Weiter mit Neuhauß, denn Sie hatte zusätzlich geschrieben:
„Unabhängig davon rechtfertigen die vorgetragenen Umstände weder objektiv die Besorgnis der Befangenheit noch stellen sie im Ansatz einen tauglichen Ablehnungsgrund [...] dar.“
Jetzt seid mir nicht böse, aber das ist ganz klar und deutlich eine inhaltliche Bewertung!
Damit wäre jetzt kein bisschen plausibel, zu sagen, sie meinte aktive Verfahren, wenn Ihr klar und bekannt gewesen wäre, dass dieses von mir mitgeteilte Verfahren lange beendet sei und hätte doch Ihre Ablehnung erst plausibel gemacht.
Hätte Sie mitgeteilt, dass Sie die Aussage geprüft hat, oder einmal im eigenen Gericht nachgefragt hat, wäre dieser Versuch der jetzt hier so offensichtlich gebracht wird auch sinnvoll.
Dies würde die Sache aber nur plausibel machen, wenn die Richterin mitgeteilt hätte, dass Sie von einem Betreuungsverfahren Kenntnis hat, dies laut Ihrer Information aber bereits ohne belastbares Ergebnis beendet wurde.
Das schrieb Sie so aber nicht, sondern:
Erneut Zitat:
„Ein Betreuungsverfahren oder die Einrichtung einer Betreuung ist dem hier erkennenden Gericht nicht bekannt geworden [...]“
Ich schrieb auch nie, dass Richterin Neuhauß davon Kenntnis hat. Nur wusste ich das mir einer Sache extrem helfen wird und das ist?
Wie wisst Ihr nicht?
Na ganz einfach das Schreiben wurde im Amtsgericht Kreuzberg ja mit fehlerhafter Zuständigkeit zugestellt. Damit ist der ein und Ausgang vom Schreiben wegen der Anregung zum Betreuungsverfahren definitiv beim Amtsgericht Kreuzberg festgehalten worden und in dem Schreiben stand ganz deutlich, bitte Abteilung 164 F vom Familiengericht wegen anhängigen Verfahren und das Jugendamt informieren.
Solche Dinge werden einfach mal in einem Bericht protokolliert und dabei auch Dinge wie diese Aufforderung erfasst. Es gibt neben der Abteilung von Richterin Neuhauß auch keine weitere 164 F.
Damit war dies deutlich mit dem Gericht kommuniziert. Hat Sie also ein Verfahren verleumdet, welches Ihr lange bekannt war?
Die Informationen wurden nachweislich durch das AG Kreuzberg nach Lichtenberg geschleust und wir haben doch 2 Punkte aus den Befangenheitsantrag, welchen sie schon alleine weil Sie deutlich erkennbar geschrieben hat und sich sogar trotz der Tatsache, dass Sie den 4 Befangenheitsantrag in der Existenz leugnete, trotzdem auf diesen reagiert und auch da gegen das zuvor erwähnte deutlich verstoßen hat!
Dazu kommt ja noch, dass auch die Gegenseite mehrfach Stellungnahme zu den Befangenheitsanträgen machen musste und sorry, aber wer ja definitiv davon Kenntnis gehabt haben muss, ist Gabi Reimer und wäre dann aufgrund dieser durch mich getätigten Aussage dazu verpflichtet gewesen, dies mit dem Gericht klar und deutlich zu kommunizieren!
Klar lasse ich die Rechtliche Grundlage ihrer selbstablehnung meines Befangenheitsantrags noch genau prüfen. Also hab ich schon, macht dann jemand der auch ein bisschen ermitteln will, oder?
Fantastisch! Na dann wartet ab, kommt.
Ich bin nicht dazu verpflichtet, der Richterin den Verlauf eines Schreibens, welches sogar durch Ihr Gericht ging, so auf dem Schirm zu haben, dass ich es dem Gericht mitteile! Aber ich glaube das Landgericht hat zusätzlich eine interessante Sache offengelegt.Denn wie kam das Landgericht, auf eine Aussage wie die in 2 b auszuformulieren?
Diese Aussage ist ja komplett an den Haaren herbei geholt! Aber genau diese Aussage hätte mir z.b schon mal die Möglichkeit einräumen müssen, auf die ganzen Dinge die geschrieben wurden noch einmal Stellung zu nehmen.
Denn es ist ja so dass diese überhaupt nicht wahr sind und auch nicht aus irgendeiner Akte kommen können oder sonst irgendwas! Also hat sich hier das Landgericht offensichtlich Dinge ausgedacht um mir zu schaden.
Ich habe ein einziges Verfahren am AG Kreuzberg zu laufen gehabt und eine einzige Anzeige gestellt, von der anderen Seite aus sind es glaube 14 Anzeigen plus die das Vaters und zweimal hintereinander Gewaltschutzanträge welche unter Betrug gestellt wurden!
Sogar Betrug in dem laufenden Gewaltschutzverfahren gemacht wurde um mir vorsätzlich in meiner Existenz heftig zu schaden.
Ich wurde unmittelbar nachdem man heftigsten Betrug in allen Verfahren machte, in gemeine Fallen gelockt und das sogar über meine Kinder! Dann wurden die heftigsten nachweislichen lügen auf Gericht zusammen fantasiert und durch sanktionswünsche meine Existenz aufs heftigste angegriffen!
Diese wurden dann durch Neuhauß auch ausgesprochen! Dadurch habe ich 500, 1000, 1500 und 5 Tage haft wegen Betrug und lügen der Gegenseite kassiert und eine Richterin hat sich kein bisschen für interessiert!
Für all das gibt es Zeugen die sogar dabei waren und den gesamten Verlauf dieser ganzen Situation miterlebten!
Dazu dann auch noch kommt, dass mein Annullierungsantrag nie Aktenzeichen bekam, ein Härtefallscheidungsantrag, mit einer Vollmacht welche auf reguläre Scheidung und Folgesachen vom 10.06.2025 datiert war in der Antragsbegründung Gründe benannt waren die erst im Juli passiert sein sollen und ein Antrag welcher dann am 11.08.2025 bei Gericht gestellt wurde und das auf Härtefallscheidung!
Kaum war dann der VKH trotz Gegenwehr von mir für die Gegenseite bewilligt, wurde das Härtefallverfahren lange bevor das reguläre Scheidungsjahr vorbei war in ein reguläres Scheidungsverfahren gewandelt und es wurde sogar zweimal versucht noch vor dem regulären Ende vom Scheidungsjahr, eine normale Scheidung als Termin zu führen.
das alleine lässt sich alles nicht erklären! aber dass ihr jetzt versucht zu sagen das Betreuungsverfahren war ja schon am 10.06.2026 zu Ende um Neuhauß dann die Möglichkeit zu geben, und dich dieser Aussage anzuschließen und damit den wichtigsten der revisionsgründe zerstört.
Nur kann es nicht funktionieren wenn man sich dagegen das Schreiben von Richter Siemon und dem Präsidium ansieht denn es ist nirgendwo auch nur ein einziges Mal der 10.06 als ein Datum erwähnt worden.
Im Gegenteil es ist ganz klar kommuniziert worden dass wegen der Einstellung am 27.07.2026 vorgegangen wird und nicht ein einziges Mal wurde irgendwas geschrieben dass man sich auf einen früheren Beschluss bezieht!
Man hat sogar noch ganz deutlich geschrieben dass eine Einstellung nicht auf Begründungen die mehrere Monate zurückliegen gemacht werden kann wenn neue Gründe bereits vorliegen und da wurde nirgendwo etwas von einem anderen Termin geschrieben, auch nicht in der Stellungnahme von Richter Siemon!
Dieses Verfahren ja schon am 10.06 eingestellt wurde, sondern es wurde geschrieben dass man sich auf einen Bericht der Monate alt ist bezieht und es deswegen eingestellt hat.
Sowas hätte man mit mir ganz deutlich kommunizieren müssen um mich erstmal aufzuklären dass dieses Verfahren angeblich schon viel früher eingestellt sein soll!
Außerdem sollte man mal schauen auf was Neuhauß da alles eingegangen ist und dann selbst verworfen hatte.
Es waren diese Punkte:
• Den Wechsel von der Härtefallscheidung zur gewöhnlichen Scheidung.
• Die Frage der anwaltlichen Vertretung.
• Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts.
• Meine Einwendungen zur Verfahrensfähigkeit von Gabi Reimer.
• Das behauptete nicht existieren eines Betreuungsverfahrens.
• Die Frage, ob frühere Ablehnungsgesuche bei Gericht eingegangen waren.
Damit ist euer Beschluss eher ein weiterer Beweis für echt heftige Willkür und habt es damit auch wirklich auf ein neues Level getrieben!
Hier halte ich mir noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor!
Klar wird der Beschluss jetzt so gebastelt, dass man nicht mal mehr eine Beschwerde dagegen einlegen kann, was natürlich irgendwo gemein ist und ein bisschen weit hergeholt, oder?!
Dann muss ich ihn eben rügen! Was haltet Ihr von dem hier.: 👇🧐
Christian Reimer
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
An das
Landgericht Berlin II
Zivilkammer 83
CC.: SENATSVERWALTUNG FÜR JUSTIZ!
Per eBO
Datum: 14.10.2026
Aktenzeichen: 83 T 326/26
Ausgangsverfahren: AG Lichtenberg – 158 XVII 102/26
ANHÖRUNGSRÜGE GEMÄSS § 44 FamFG gegen den Beschluss vom 24.09.2026 – hilfsweise Anregung zur erneuten Prüfung der Beschwerdeberechtigung. Zugleich Antrag auf Aufklärung des tatsächlichen Beschwerdegegenstands, Klarstellung der Verfahrenschronologie und Akteneinsicht
Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 24.09.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 vom 24.09.2026 erhebe ich hiermit Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG einer aus meiner Sicht entscheidungserheblichen Verletzung meines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Rüge richtet sich insbesondere dagegen, dass die Kammer meinen Rechtsbehelf als Beschwerde gegen einen angeblichen Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 10.06.2026 behandelt hat, obwohl ich einen solchen Beschluss weder kannte noch bezeichnet oder ausdrücklich angegriffen habe.
Ich beanstande insbesondere, dass mein bereits vor der Entscheidung vorgetragener Sachverhalt hinsichtlich meiner eigenen Rechtsbetroffenheit bei der Prüfung des § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar in seiner konkreten Bedeutung berücksichtigt wurde.
Die tatsächliche Grundlage meines Rechtsbehelfs war vielmehr die mir mit Schreiben vom 27.07.2026 mitgeteilte Einstellung des Betreuungsprüfungsverfahrens und die Nichtberücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen und von mir vorgetragenen neuen Tatsachen.
Die unterschiedliche zeitliche Einordnung ist keineswegs nebensächlich. Sie betrifft sowohl den Gegenstand meines Rechtsschutzbegehrens als auch den tatsächlichen Hintergrund meiner parallel geführten familiengerichtlichen Verfahren.
I. Ein Beschluss vom 10.06.2026 war mir weder bekannt noch Gegenstand meines Rechtsbehelfs
Mit Schreiben vom 02.04.2026, gefertigt am 07.04.2026, teilte mir das Amtsgericht Lichtenberg ausdrücklich mit:
„Das Gericht prüft auf Ihre Anregung hin, ob ein Betreuer zu bestellen ist.“
Damit war mir amtlich bekannt, dass unter dem Aktenzeichen 158 XVII 102/26 ein Betreuungsprüfungsverfahren geführt wurde.
Eine zwischenzeitliche Einstellung dieses Verfahrens wurde mir vor dem 27.07.2026 nicht mitgeteilt. Das Einstellungsschreiben kam unmittelbar nach der Mitteilung an das Amtsgericht Lichtenberg bezüglich Richterin Neuhauß Ihrer laufenden Befangenheitsanträge welche sie missachtet hat und der Meldung wegen Rechtsanwältin Müller.
Insbesondere erhielt ich keine Mitteilung, wonach bereits am 10.06.2026 ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens ergangen sei.
Ich habe einen solchen Beschluss auch zu keinem Zeitpunkt in meinem Rechtsbehelf bezeichnet.
Vielmehr erhielt ich erst ein Schreiben des Amtsgerichts Lichtenberg mit Datum vom 27.07.2026, in welchem Richter am Amtsgericht Siemon mitteilte:
„Es wird mitgeteilt, dass das Betreuungsprüfungsverfahren eingestellt wurde. Es ist von weiteren Eingaben abzusehen.“
Dieses Schreiben enthält weder einen Hinweis auf einen Beschluss vom 10.06.2026 noch eine Erklärung, dass das Verfahren bereits seit mehreren Wochen eingestellt gewesen sei.
Auch eine Bezugnahme auf eine frühere gerichtliche Entscheidung fehlt. Es wird mit keinen einzigen Wort mitgeteilt, dass dieses Verfahren bereits seit mehreren Monaten gar nicht mehr läuft, sondern es war deutlich davon auszugehen dass dieses Verfahren erst zum 27 unmittelbar nach der Meldung der Anwältin und der aktuellen Situation auf dem Amtsgericht Kreuzberg, dieses eingestellt wurde.
Aus dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Mitteilung ergab sich für mich daher kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellung bereits am 10.06.2026 erfolgt sein sollte.
Mein anschließender Rechtsbehelf richtete sich folgerichtig gegen die mir am 27.07.2026 mitgeteilte Einstellung und die aus meiner Sicht unzureichende Berücksichtigung neuer Tatsachen.
Ein Rechtsbehelf gegen einen mir unbekannten Beschluss vom 10.06.2026 war weder erklärt noch beabsichtigt.
II. Mein Rechtsbehelf beanstandete ausdrücklich die Heranziehung eines veralteten Erkenntnisstandes
Der wesentliche Inhalt meines damaligen Vorbringens bestand darin, dass eine Einstellung des Betreuungsprüfungsverfahrens Ende Juli 2026 nicht allein mit Erkenntnissen gerechtfertigt werden könne, die bereits mehrere Wochen beziehungsweise Monate zurücklagen.
Richter Siemon berief sich im Rahmen seiner späteren dienstlichen Stellungnahme auf einen Sozialbericht vom 15.05.2026, aus dem sich nach seiner Darstellung keine hinreichenden Betreuungsgründe ergeben hätten.
Gerade diese zeitliche Diskrepanz war Gegenstand meiner Beanstandung.
Denn zwischen dem 15.05.2026 und der mir am 27.07.2026 mitgeteilten Einstellung waren weitere Vorgänge eingetreten, die ich dem Betreuungsgericht mitgeteilt hatte.
Noch am 26.07.2026 übermittelte ich dem Amtsgericht Lichtenberg unter dem bestehenden Aktenzeichen eine Eilmeldung zu einer von mir geltend gemachten akuten Vermögensgefährdung.
Am 27.07.2026 folgten weitere Unterlagen und Hinweise, insbesondere zu zwischenzeitlichen familiengerichtlichen Vorgängen.
Mein Rechtsbehelf beanstandete somit nicht eine angebliche Entscheidung vom 10.06.2026, sondern die Frage, weshalb das Gericht die Einstellung mitteilte, ohne dass für mich eine Auseinandersetzung mit diesen späteren Eingaben erkennbar war.
Ein Beschluss vom 10.06.2026 konnte Tatsachen, die erst im Juli entstanden oder vorgetragen wurden, naturgemäß noch nicht berücksichtigen.
Selbst wenn ein solcher Beschluss tatsächlich existieren sollte, wäre daher gesondert zu klären gewesen, ob meine späteren Eingaben als neue Betreuungsanregungen beziehungsweise als Anlass für eine erneute Prüfung behandelt wurden.
Diese Unterscheidung findet in der angegriffenen Entscheidung keine für mich erkennbare Berücksichtigung.
III. Auch das anschließende Dienstaufsichtsverfahren bestätigte meinen damaligen Kenntnisstand beziehungsweise beseitigte dessen Unklarheit nicht
Besonders erheblich ist, dass ich die Vorgänge nach der Einstellungsmitteilung nicht lediglich einmalig beanstandet habe.
Vielmehr erhob ich am 31.07.2026 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter am Amtsgericht Siemon.
Diese richtete sich ausdrücklich gegen die von mir als am 27.07.2026 erfolgt verstandene Einstellung des Betreuungsprüfungsverfahrens sowie gegen den Umgang mit meinen unmittelbar zuvor eingereichten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 19.08.2026 erhielt ich hierzu eine Rückmeldung des Präsidenten des Amtsgerichts Lichtenberg, Herrn Dr. Cirkel, unter Beifügung einer dienstlichen Stellungnahme des betroffenen Richters.
Daraufhin nahm ich mit Schreiben vom 26.08.2026 erneut ausführlich Stellung.
Auch in diesem Schreiben bezeichnete ich den Gegenstand meiner Beanstandung ausdrücklich wie folgt:
„Gegenstand meiner Dienstaufsichtsbeschwerde ist primär der Umstand, dass Herr Richter Siemon am 27.07.2026 ein Verfahren abrupt einstellte [...]“
Unmittelbar anschließend setzte ich mich mit der Begründung auseinander, wonach ein Sozialbericht vom 15.05.2026 keine möglichen Betreuungsgründe ergeben habe.
Damit war dem Präsidium unmissverständlich bekannt, dass ich von einer Einstellung am 27.07.2026 ausging und gerade die Heranziehung des älteren Sozialberichts beanstandete.
Eine Richtigstellung dahingehend, dass das Verfahren tatsächlich bereits am 10.06.2026 durch gerichtlichen Beschluss eingestellt worden sei, erfolgte nach den mir vorliegenden Mitteilungen nicht.
Auch die weitere Antwort des Präsidenten vom 07.09.2026 setzte sich mit der Frage auseinander, ob die vorgetragenen Umstände eine erneute Sachverhaltsaufklärung erforderlich machten.
Eine ausdrückliche Klarstellung, dass das ursprüngliche Betreuungsprüfungsverfahren bereits am 10.06.2026 beendet worden sei, ist auch dieser Antwort für mich nicht zu entnehmen.
Damit wurde meine tatsächliche Vorstellung vom zeitlichen Ablauf über mehrere Wochen hinweg nicht korrigiert, obwohl ich diese gegenüber dem Präsidium ausdrücklich und wiederholt offengelegt hatte.
Dies ist für die Beurteilung meiner damaligen Erklärungen erheblich.
Hätte mir das Präsidium mitgeteilt, dass bereits ein Beschluss vom 10.06.2026 existiere, hätte ich mein weiteres Vorgehen und insbesondere die genaue rechtliche Einordnung meines Rechtsbehelfs überprüfen können.
Eine solche Information erhielt ich jedoch nicht.
Erst durch den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 24.09.2026 wurde ich damit konfrontiert, dass mein Rechtsbehelf angeblich einen Beschluss vom 10.06.2026 betroffen haben soll.
Dies steht in einem erklärungsbedürftigen Gegensatz zu dem gesamten mir zuvor bekannt gewordenen Schriftverkehr.
IV. Erhebliche Bedeutung für die parallel geführten familiengerichtlichen Verfahren
Die erstmalige Bezugnahme auf den 10.06.2026 besitzt darüber hinaus eine besondere Bedeutung für meine Verfahren vor dem Amtsgericht Kreuzberg.
Dort hatte ich unter anderem gegenüber Richterin Neuhauß vorgetragen, dass beim Amtsgericht Lichtenberg ein Betreuungsprüfungsverfahren hinsichtlich der weiteren Verfahrensbeteiligten geführt werde.
Hierzu berief ich mich ausdrücklich auf die amtliche Mitteilung des Amtsgerichts Lichtenberg vom April 2026.
Insbesondere in meinem Befangenheitsantrag Nr. 6 vom 15.07.2026 war der Bestand dieses Verfahrens ein wesentlicher Bestandteil meiner Argumentation.
Nach meinem damaligen Vortrag hatte Richterin Neuhauß erklärt, ihr sei kein Betreuungsverfahren bekannt.
Diese Aussage ist in ihrer tatsächlichen Bedeutung klar von einer anderen, wesentlich konkreteren Erklärung zu unterscheiden.
Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen:
„Mir ist kein Betreuungsverfahren bekannt.“
und
„Mir ist bekannt, dass ein Betreuungsverfahren geführt wurde; dieses wurde jedoch bereits am 10.06.2026 eingestellt.“
Die zweite Erklärung würde voraussetzen, dass der Richterin das frühere Verfahren und dessen Beendigung bekannt gewesen wären.
Die erste Erklärung dokumentiert dagegen ihrem Wortlaut nach gerade keine solche Kenntnis.
Es wäre deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, die damalige Erklärung nachträglich ohne entsprechende tatsächliche Grundlage dahingehend auszulegen, Richterin Neuhauß habe lediglich das Nichtbestehen eines aktuell noch laufenden Betreuungsverfahrens gemeint.
Eine solche Auslegung würde eine Kenntnis von der früheren Durchführung und Einstellung des Verfahrens unterstellen, die aus der Erklärung selbst gerade nicht hervorgeht.
Sollte die damalige Erklärung tatsächlich anders gemeint gewesen sein, müsste dies anhand ihres vollständigen Wortlauts und der damaligen Aktenlage festgestellt werden.
Ein erst später benanntes Einstellungsdatum ersetzt diesen Nachweis nicht.
Ebenso wenig lässt sich aus der bloßen Existenz eines etwaigen Beschlusses vom 10.06.2026 ableiten, dass Richterin Neuhauß diesen Beschluss zum Zeitpunkt ihrer Erklärung kannte.
Gerade deshalb ist die nunmehr vom Landgericht verwendete Datierung, wie dem Landgericht bewusst, von erheblicher Bedeutung.
Denn die Annahme einer bereits am 10.06.2026 erfolgten Einstellung, lässt die Vermutung aufkommen, die Ausgangslage meiner Befangenheitsanträge so in einem anderen Licht erscheinen lassen zu wollen.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass ich zum damaligen Zeitpunkt mangels entsprechender Mitteilung von einem fortbestehenden Prüfverfahren ausging.
Auch das nachfolgende Dienstaufsichtsverfahren hatte mir keine gegenteilige zeitliche Einordnung vermittelt.
Eine spätere gerichtliche Feststellung über den Zeitpunkt der Einstellung kann meinen damaligen Kenntnisstand nicht rückwirkend verändern. Ebenso wenig kann sie ohne weitere Feststellungen den Inhalt der damaligen Erklärung von Richterin Neuhauß verändern.
Ich beanstande vielmehr die bislang ungeklärte tatsächliche Chronologie und die möglichen Auswirkungen ihrer nachträglichen Einordnung auf mein früheres Vorbringen.
V. Verletzung rechtlichen Gehörs durch abweichende Bestimmung des Beschwerdegegenstands
Die Kammer hat meine Beschwerde gegen einen Beschluss vom 10.06.2026 als unzulässig verworfen.
Zu diesem Beschwerdegegenstand konnte ich mich vor Erlass der Entscheidung nicht gezielt äußern, da mir ein entsprechender Beschluss nicht bekannt war und ich mein Rechtsmittel nicht ausdrücklich gegen ihn gerichtet hatte.
Hätte mir die Kammer zuvor mitgeteilt, dass sie von einem Beschluss vom 10.06.2026 ausgehe, hätte ich insbesondere Folgendes vorgetragen:
Ich habe einen solchen Beschluss weder bezeichnet noch ausdrücklich angegriffen.
Mein Rechtsschutzbegehren betraf die mir am 27.07.2026 mitgeteilte Einstellung und die Behandlung meiner neuen Eingaben.
Die zeitliche Einordnung auf den 10.06.2026 widersprach meiner bis dahin durch den Schriftverkehr geprägten Kenntnislage.
Auch das nachfolgende Dienstaufsichtsverfahren hatte diese Kenntnislage nicht korrigiert.
Die Unterscheidung war für meinen Vortrag in den familiengerichtlichen Verfahren erheblich.
Es bedurfte deshalb einer Klärung, ob meine Eingaben als Rechtsmittel gegen eine frühere Entscheidung oder als neue Anregungen zur Prüfung einer Betreuung zu behandeln waren.
Mir ist bewusst, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach den gesetzlichen Vorschriften eigenständig zu beurteilen ist.
Ich beanstande jedoch, dass die Kammer bei dieser Prüfung von einem zeitlich und sachlich anders bestimmten Beschwerdegegenstand ausgegangen ist, ohne mir Gelegenheit zu geben, die tatsächliche Bedeutung meines Rechtsbehelfs klarzustellen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mein Rechtsbehelf nicht allein auf eine Überprüfung älterer Tatsachen zielte, sondern ausdrücklich die Behandlung neuer Entwicklungen zum Gegenstand hatte.
VI. Tatsächliche Feststellungen über meine angebliche Verfahrensführung
Ergänzend beanstande ich die Ausführungen der Kammer unter Ziffer 2 b) ihrer Entscheidung.
Dort wird ausgeführt, ich würde die Betroffene mit betreuungsrechtlichen Anträgen, familiengerichtlichen Verfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren „überziehen“.
Diese Formulierung enthält eine weitreichende tatsächliche Bewertung meiner Verfahrensführung.
Die Kammer benennt jedoch nicht, welche konkreten Verfahren sie dieser Bewertung zugrunde legt und in welchem Umfang diese tatsächlich von mir eingeleitet wurden.
Gleichzeitig verwendet sie diese Bewertung zur Beurteilung meiner Motivation und der Frage, ob mein Rechtsbehelf im Interesse der Betroffenen eingelegt wurde.
Hierzu wurde mir vor der Entscheidung keine gesonderte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ich hätte insbesondere die tatsächlichen Verfahrensveranlassungen, die jeweiligen Antragsteller sowie den Inhalt und Zweck meiner Eingaben erläutern können.
Die Kammer wird daher gebeten, auch insoweit zu prüfen, ob ihre tatsächlichen Annahmen auf einer hinreichend geklärten Grundlage beruhen und ob mein Vorbringen hierzu vollständig berücksichtigt wurde.
VII. Antrag auf Klärung der Aktenlage
Unabhängig von der Entscheidung über die Anhörungsrüge beantrage ich die Klärung folgender Punkte:
Existenz und Inhalt des Beschlusses vom 10.06.2026: Welcher konkrete Beschluss ist gemeint und welchen Inhalt hat er?
Bekanntgabe: Wann wurde dieser Beschluss welchen Personen bekanntgegeben? Existieren hierzu Zustellungs- oder Versandnachweise?
Verfahrenschronologie: Aus welchen aktenkundigen Vorgängen ergibt sich, dass das Betreuungsprüfungsverfahren bereits am 10.06.2026 beendet war?
Einstellungsmitteilung vom 27.07.2026: Weshalb enthält diese keinen Hinweis auf einen angeblich bereits am 10.06.2026 ergangenen Einstellungsbeschluss?
Behandlung meines Rechtsbehelfs: Auf welcher Grundlage wurde meine gegen die Einstellung vom 27.07.2026 und die Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen gerichtete Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.06.2026 eingeordnet?
Neue Eingaben: Wie wurden meine Eingaben vom 26. und 27.07.2026 verfahrensrechtlich behandelt und welche davon lagen der Kammer vor?
Dienstaufsichtsverfahren: War der Kammer bekannt, dass ich auch im Dienstaufsichtsverfahren ausdrücklich von einer Einstellung am 27.07.2026 ausgegangen war und dieser zeitlichen Darstellung in den mir bekannt gewordenen Antworten nicht widersprochen wurde?
Ich beantrage hierzu Akteneinsicht nach Maßgabe des § 13 FamFG, insbesondere in die für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands maßgeblichen Aktenbestandteile.
Soweit einer vollständigen Akteneinsicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen sollten, bitte ich um eine entsprechende Entscheidung sowie um Prüfung, inwieweit zumindest die für meine eigene Rechtsverfolgung erforderlichen Verfahrensdaten und Dokumente zugänglich gemacht werden können.
VIII. Unzutreffende Verkürzung meiner Rechtsstellung auf einen bloßen Betreuungsanregenden
Das Beschwerdegericht führt aus, dass ich lediglich die Betreuung der Betroffenen angeregt hätte und deshalb keine Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte vorliege.
Diese Begründung wird dem tatsächlichen Hintergrund meiner Betreuungsanregung nicht gerecht.
Ich habe nicht aus allgemeinem Interesse an den persönlichen Lebensverhältnissen der Betroffenen gehandelt.
Vielmehr bestehen beziehungsweise bestanden zwischen der Betroffenen und mir mehrere gerichtliche Verfahren, deren ordnungsgemäße Durchführung durch die von mir wiederholt aufgeworfenen Fragen ihrer Prozessfähigkeit und der Wirksamkeit ihrer anwaltlichen Vertretung berührt wird.
Bereits seit Anfang 2025 habe ich gegenüber dem Familiengericht und weiteren zuständigen Stellen konkrete Zweifel an der Fähigkeit der Betroffenen zur eigenständigen Regelung ihrer Angelegenheiten vorgetragen.
Dabei habe ich wiederholt eine objektive fachliche Überprüfung verlangt.
Die Betreuungsanregung war folglich nicht Ausgangspunkt dieser Problematik, sondern die Fortsetzung eines bereits seit langer Zeit bestehenden und gerichtsaktenkundigen Sachverhalts.
Dieser behandelt die durch vorsätzlich getätigten Einkäufe trotz des Wissens, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen und so aufgrund Ihrer mir selbst bestätigten, Jahrzehnte langen Sucht, der Wirtschaft wissentlich zu schaden. Weiter über Unterlagen welche die Flucht einer ungeräumten Wohnung mit Mietschuden dokumentieren, wo der Schlüssel beim Vermieter in den Briefkasten geworfen und sich so jeder Verantwortung entlastet wurde. Aber auch die zuletzt bewohnte und trotz laufender Räumungsklage erneut belasteter Wohnung, wo ich Unterstützung gegeben habe um diese Belastung mit Auszug zu begleichen. Die Kosten der Räumungsklage begleiten Sie aber weiterhin.
Weiterhin Anzeigen welche Sie des Handels und Konsum von Amphetamine als Beschuldigte führte, bis hin zur Hausdurchsuchung in der Wohnung, welche Sie mit Kind bewohnte. Sie sagte mir damals wie ich Sie drauf angesprochen habe, dass Sie von der anstehenden Durchsuchung wusste und deshalb nichts gefunden wurde.
Sie hat vor Freunden geprallt, dass Sie die erste war, welche Ihren Bruder zum konsumieren brachte und sich zudem als Fachmann für Amphetamine zeigte. Das war extrem peinlich!
Dies kann ich durch eigene Erfahrungen bestätigen, es gab keinen Tag wo nicht extreme Mengen an Alkohol, Amphetamine und Ibuprofen konsumiert wurden. Hat man Sie drauf angesprochen, hat Sie Ihre Probleme nicht nur offen kommuniziert, sondern selbst mehrfach eingeräumt das Sie dringende Hilfe benötigen würde.
Diesbezüglich existieren mehrere von Ihr verfasste Nachrichten, bei welchen Sie selten normal zu verstehen war und hatte außerdem merkbar in der Konzentration nachgelassen.
Was auch ein Wegeunfall zur Arbeit am 24.12.2026 zeigte. Sie selbst räumte danach ein, dass Sie mal wieder Konzentrationsprobleme hatte.
Dies war kurz vor dem Auszug so heftig, dass Ihre Konzentration so stark nachgelassen hat, dass Sie sogar unmittelbar vor meiner minderjährigen Tochter Ihre Drogen konsumierte. Später erzähle mir meine Tochter dann, dass Sie dies auch regelmäßig machte wenn Sie gemeinsam einkaufen waren. Da meist auf dem Rückweg, auf einem Spielplatz. Sie trank grundsätzlich auch ein starkes Mixgetränke auf dem Heimweg und hat meiner Tochter verboten mir davon zu erzählen.
Daraufhin habe ich Sie dann gebeten in das Zimmer Ihrer Tochter zu gehen, wo Sie in wenigen Stunden eine Flasche Wodka vollständig leer machte und dann Früh zur Arbeit gefahren ist.
Dies alleine beweist die dringende Notwendigkeit zur Prüfung um weitere Straftaten und vorsätzliche Verschuldung zu stoppen. Es liegt beim Antragssteller ein Beutel, welche Unterlagen mit Belastungen im hohen 5 Stelligen Bereich offenlegte und dies nur ein kleiner Teil Ihrer Sammlung an großen Aktenordner ist. Dieser Teil wurde nur beim Auszug vergessen, oder man wollte Ihn nicht aus dem Versteck vorholen.
IX. Umfangreiche tatsächliche Anhaltspunkte bereits vor Einleitung des Betreuungsverfahrens
Meine Betreuungsanregung beruhte auf einem über längere Zeit dokumentierten Sachverhalt.
Hierzu gehörten insbesondere:
Eigene konkrete Beobachtungen eines nach meiner Darstellung erheblichen Alkohol- und Amphetaminkonsums.
Schriftliche Erklärungen mehrerer namentlich benannter Personen, darunter langjährige persönliche Kontakte der Betroffenen.
Aussagen meiner Töchter über eigene Wahrnehmungen.
Die ausführliche schriftliche Erklärung einer langjährigen Freundin der Betroffenen über konkrete Beobachtungen während eines mehrtägigen gemeinsamen Aufenthalts.
Dokumentierte Auffälligkeiten im Umgang mit finanziellen Verpflichtungen, behördlicher Post und Inkassoforderungen.
Ein gesondertes familiengerichtliches Verfahren wegen des Verdachts einer Gefährdung der Vermögensinteressen der Tochter der Betroffenen.
Diese Angaben beschränkten sich nicht auf allgemeine Vermutungen.
Bereits mit Schreiben vom 13.07.2025 hatte ich dem Familiengericht konkrete Unterlagen über ungeöffnete Behörden- und Inkassopost vorgetragen und ausdrücklich eine Überprüfung möglicher Vertragsabschlüsse zulasten der Tochter angeregt.
Im Februar 2026 entstand hierzu das gesonderte familiengerichtliche Verfahren 130 F 2968/26.
Die Einleitung dieses Verfahrens und die gerichtliche Befassung mit meinem Vortrag ergeben sich aus den entsprechenden Gerichtsunterlagen.
Auch die schriftlichen Zeugenerklärungen zu den von mir geschilderten Auffälligkeiten wurden bereits 2025 in anderen Verfahren vorgelegt.
Damit lagen die wesentlichen tatsächlichen Anhaltspunkte bereits lange vor der Einleitung des Betreuungsprüfungsverfahrens vor.
X. Einleitung des Betreuungsprüfungsverfahrens aufgrund meiner Anregung
Die Betreuungsanregung wurde zunächst beim Amtsgericht Kreuzberg eingereicht und anschließend zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Lichtenberg weitergeleitet.
Sie enthielt meine Schilderungen und die zur Unterstützung vorgelegten Unterlagen.
Mit Schreiben vom April 2026 teilte mir das Amtsgericht Lichtenberg mit, dass es auf meine Anregung hin prüfe, ob ein Betreuer zu bestellen sei.
Dies belegt jedenfalls, dass meine Anregung Anlass für die Einleitung der gerichtlichen Betreuungsprüfung war.
Welche Bedeutung das Gericht den einzelnen Anlagen dabei beimaß, lässt sich ohne Einsicht in die vollständige Betreuungsakte nicht abschließend feststellen.
XI. Bedeutung der unterbliebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung
Nach § 26 FamFG hat das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Das wurde auch so in der Aktuell in der Prüfung befindenden Verfassungsbeschwerde mit angegeben.
Meine Eingaben zielten gerade darauf ab, die geschilderten Umstände unabhängig überprüfen zu lassen.
Ich habe weder verlangt, dass meine Angaben ungeprüft als wahr gelten, noch dass allein aufgrund meiner Behauptungen eine Betreuung angeordnet wird.
Vielmehr habe ich die fachliche Überprüfung der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer möglichen Auswirkungen auf Dritte (insbesonderen Minderjähriger, wo weitere Vorfälle bekannt wurden und denn Gericht auch so vorliegen), sowie die eigenständige Besorgung rechtlicher und finanzieller Angelegenheiten angeregt.
Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere klärungsbedürftig, inwieweit die benannten Zeugen, die vorgelegten Unterlagen und die behaupteten Schwierigkeiten bei der Regelung finanzieller Angelegenheiten, sowie dass auf Arbeit Drogen und Alkohol konsumieren und dadurch mit Schneidwerkzeug am Bäcker sowie der frischetheke zur großen Gefahr für Kollegen und Kunden von ihr ausgehend, tatsächlich Gegenstand der betreuungsgerichtlichen Ermittlungen waren.
Ein persönliches Gespräch oder ein Sozialbericht kann wichtige Erkenntnisse über die aktuelle Lebenssituation liefern.
Es beantwortet jedoch nicht zwangsläufig sämtliche Fragen, die sich aus konkret behauptetem längerfristigem Substanzkonsum und dessen möglichen Auswirkungen ergeben.
Ich halte deshalb eine Überprüfung für dringend erforderlich, ob der Sachverhalt vor Einstellung des Verfahrens hinreichend aufgeklärt war und ob weitergehende medizinische Ermittlungen in Betracht kamen.
XII. Eigene Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.01.2011 – XII ZB 326/10 entschieden, dass auch einem nicht am Betreuungsverfahren beteiligten Prozessgegner unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung einer Betreuerbestellung zustehen kann.
Insbesondere können Zweifel an der Wirksamkeit einer anwaltlichen Prozessvollmacht von Bedeutung sein.
In meinem Fall habe ich bereits vor der Einstellung des Betreuungsprüfungsverfahrens die Prozessfähigkeit der Betroffenen und die Wirksamkeit der für sie vorgenommenen Vertretungshandlungen in mehreren mich betreffenden Verfahren ausdrücklich thematisiert.
Die entsprechenden Einwendungen betreffen damit nicht lediglich ein allgemeines Interesse an einer medizinischen Untersuchung.
Sie betreffen die Frage, ob meine jeweiligen Prozessgegner und deren Vertreter wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen konnten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht ohne Weiteres auf meinen Fall übertragbar, da eine Prozessunfähigkeit der Betroffenen bislang nicht gerichtlich festgestellt wurde.
Sie zeigt jedoch, dass die Stellung als bloßer Anregender eines Betreuungsverfahrens eine eigenständige Beschwerdeberechtigung nicht unter allen Umständen ausschließt.
Ich beanstande daher, dass die konkrete Bedeutung meiner bereits vorgetragenen Prozessbetroffenheit im Rahmen des § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar geprüft wurde.
XIII. Anregung zur erneuten Prüfung
Ich rege an, unter Berücksichtigung meines bereits vorgetragenen eigenen rechtlichen Interesses erneut zu prüfen, ob meine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu Unrecht verneint wurde.
XIV. Anträge
Ich beantrage,
1. der Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG abzuhelfen und das Verfahren fortzuführen, soweit dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist;
2. mir Gelegenheit zu geben, zu dem von der Kammer zugrunde gelegten Beschluss vom 10.06.2026 und zur Einordnung meines ursprünglichen Rechtsbehelfs Stellung zu nehmen;
3. die tatsächliche Grundlage der Einordnung meines Rechtsbehelfs als Beschwerde gegen einen Beschluss vom 10.06.2026 unter Berücksichtigung meiner ursprünglichen Eingabe zu überprüfen;
4. die von mir ausdrücklich vorgetragene zeitliche Abfolge einschließlich des anschließenden Dienstaufsichtsverfahrens bei der Prüfung zu berücksichtigen;
5. über meinen Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden und mir insbesondere Zugang zu den für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen;
6. die tatsächlichen Grundlagen der Ausführungen unter Ziffer 2 b) der angegriffenen Entscheidung zu überprüfen und mein Vorbringen hierzu zu berücksichtigen.
7. Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2011 – XII ZB 326/10. Soweit das Gericht eine Verletzung meines Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt, beantrage ich, dem Verfahren gemäß § 44 Abs. 5 FamFG Fortgang zu geben.
Abschließende Erklärung
Ich stelle nochmals ausdrücklich klar:
Ich habe keinen mir bekannten Beschluss vom 10.06.2026 angegriffen.
Ich habe mich gegen die mir am 27.07.2026 mitgeteilte Einstellung eines Betreuungsprüfungsverfahrens gewandt und beanstandet, dass neue Tatsachen aus meiner Sicht nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Diese zeitliche und sachliche Einordnung habe ich nicht erst nachträglich vorgenommen.
Sie ergibt sich bereits aus meinen damaligen Eingaben und wurde auch im anschließenden Dienstaufsichtsverfahren gegenüber dem Präsidenten des Amtsgerichts Lichtenberg ausdrücklich und wiederholt vorgetragen.
Dass mir trotz dieser mehrfachen Befassung zu keinem Zeitpunkt eine bereits am 10.06.2026 erfolgte Einstellung mitgeteilt wurde, ist ein wesentlicher Umstand meiner damaligen Kenntnislage.
Ich halte es daher für erforderlich, dass die Kammer zunächst nachvollziehbar klärt, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie meinen Rechtsbehelf einem Beschluss vom 10.06.2026 zugeordnet hat.
Die bloße spätere Benennung dieses Datums beantwortet weder die Frage nach dem tatsächlichen Gegenstand meiner Eingabe noch die Frage nach dem Umgang mit den nach diesem Datum eingetretenen Tatsachen.
Ebenso wenig kann sie ohne weitere Feststellungen den Inhalt früherer gerichtlicher Erklärungen oder meinen damaligen Kenntnisstand rückwirkend verändern. Desweiteren sollte die höchstrichterliche Entscheidung durch dem Bundesgerichtshof vom 19.01.2011 – XII ZB 326/10 berücksichtigt werden und somit eine erneute Prüfung des tatsächlichen Anspruchs erfolgen.
Einige Dokumente hänge ich direkt mit einer Anlageliste mit an. Sollten zum Schriftsatz dann weitere Anlagen benötigt werden, bitte ich um kurzfristige Mitteilung und werde diese dann zeitnah nachreichen. Die meisten sollten aber in der Akte vom Betreuungsverfahren zu finden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Reimer
Meine Fresse... Ja seht ihr, bin ich einmal beim Tippen, ist das wie bei allen anderen, Ich kann einfach nicht mehr aufhören.
Hab heftig Ausdauer meine Lieben und das in jeder Lebenslage. 😏 Aber so werde ich die überschüssige wenigstens wieder los.
Landgericht II ich schick das mal als CC mit an die Senatsverwaltung, einfach weil es ja die Dienstaufsicht ist und werde wie geschrieben darauf ggf. Dienstrechtlich reagieren, was hier vielleicht im Hinterkopf behalten werden sollte. Das BGH Urteil wird mich sonst sicherlich in nächster Instanz auch stützen. Klar wäre blöd wenn die Beschwerde erneut ausgeschlossen ist und wieder so ein Urteil kommt.
Dann werde ich es erneut als Verfassungsrechtlichen Grund nutzen und mich an Karlsruhe wenden. Das alleine wegen dem Beschluss und nicht auf meine Aktuelle Beschwerde.
Ich meine klar Berlin hat ja schon die ganze Zeit bewiesen dass sowas wie verfassungsrecht und Menschenrecht und so weiter hier etwas ist was nicht jedem zugute kommt. Das suchen sich die Gerichte aus - Hier wird kein Recht gesprochen sondern nach Nase entschieden! 😉
Aber Landgericht ich mache es euch deswegen nicht einfacher nur weil da drauf stand dass man keine Beschwerde einlegen darf, jetzt habt ihr trotzdem wieder Arbeit und es wird nicht einfacher! Ich habe schon meine nächste Reaktion auf vorhersehbare Willkür geplant.
Klar hab ich die Nummer jetzt komplett zerlegt, aber hab mir ja auch 2 Tage Zeit genommen. 🤓 Landgericht - Schön auf jeden einzelnen Punkt eingehen, dass darf man bei dem zuvor abgelieferten doch erwarten.
Hey Berlin langsam mal wieder Bock ein wenig rechtsstaatlich zu Handeln?
WIRD ZEIT!
Klasse! Na dann...
KEIN RÜCKZUG! KEIN AUFGEBEN! WIR GEHEN DA DURCH WIE EIN PANZER!
WIR SCHLAGEN JETZT ZURÜCK!