Haben ja dann mit dem Beschluss die zweite Möglichkeit und mussten sich nur wieder ein paar Richter mit beschäftigen. Normal in Berlin! 👇🧐
Die sind doch dafür zuständig. Dann muss da jetzt ein schneller Beschluss her.
Weil schaut mal, ein bisschen spielt mir das sogar in die Karten. Hätten die sich jetzt bis 27.08.2026 Zeit gelassen, hätte ich mir für 2 Klagen Zeit nehmen müssen.
So kann ich die hier 👇😱 heute raushauen weil ja schriftlich verweigert wurde und kann am 27.08.2026 dann die vom Amtsgericht Kreuzberg direkt hinterher bügeln.
Wie ist das jetzt, war das bei der Presse jetzt echt so gedacht? Also der Ablauf meine ich - Presseanfrage ☑️, Eilverfahren beim Verwaltungsgericht ☑️, Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht ☑️, Presseanfrage beim Verwaltungsgericht wegen Presseanfragen Verschleppung ☑️, Antwort mit Bullshit vom Verwaltungsgericht ☑️, Klage gegen Verwaltungsgericht, auf dem Verwaltungsgericht 👇😉
Absender:
Christian Reimer
(Redaktion Sentinel-Portal.com)
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
Empfänger:
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
( per eBO)
Datum: 25.08.2026
ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG (§ 123 VwGO)
Wegen rechtswidriger Verweigerung von Presseauskünften (§ 4 BlnPrG)
Antragsteller:
Christian Reimer (Redaktion Sentinel-Portal.com)
Antragsgegner:
Land Berlin, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Berlin
Kirchstraße 7, 10557 Berlin
I. Anträge
Ich beantrage im Wege der einstweiligen Anordnung wegen presserechtlicher
Dringlichkeit:
Dem Antragsgegner wird gerichtlich aufgegeben, die formgerecht eingereichte Presseanfrage der Redaktion Sentinel-Portal.com vom 23.08.2026 unverzüglich, vollumfänglich und wahrheitsgemäß gemäß § 4 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) zu beantworten.
II. Sachverhalt und Begründung
Der Antragsteller betreibt das investigative Nachrichten- und LegalTech-Portal Sentinel-Portal.com. Im Zuge einer laufenden Berichterstattung über das Verwaltungsgericht Berlin richteten der Antragsteller am 23.08.2026 eine Presseanfrage an die dortige Pressestelle.
Gegenstand der Anfrage war das schriftlich dokumentierte Vorgehen der 27. Kammer (Richter Keßler). Dieser hatte ein Befangenheitsverfahren am 10.08.2026 faktisch ausgesetzt und dies wörtlich damit begründet, dass dies "im Interesse einer zügigen Sachentscheidung" geschehe. Da diese Zusage offenkundig gebrochen und das presserechtliche Eilverfahren stattdessen verschleppt wurde, fragten der Antragsteller nach der behördlichen Erklärung für diesen Wortbruch und den administrativen Konsequenzen.
Mit E-Mail vom 25.08.2026 verweigerte der stellvertretende Pressesprecher des Verwaltungsgerichts, Herr Dr. David Faßbender, jegliche sachliche Auskunft.
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 97 GG
Die Pressestelle beruft sich zur Begründung der Auskunftsverweigerung pauschal auf die "richterliche Unabhängigkeit" (Art. 97 GG). Diese Rechtsauffassung ist vorgeschoben und unzutreffend. Die richterliche Unabhängigkeit schützt die inhaltliche Entscheidungsfindung (das "Wie" der Rechtsfindung). Sie ist jedoch kein Freibrief für verfahrenstaktische Täuschungen, den Bruch behördlicher Zusagen oder prozessuale Inaktivität. Gegenstand der Presseanfrage war nicht die rechtliche Bewertung eines Urteils, sondern die Diskrepanz zwischen der schriftlichen Zusage einer "zügigen Sachentscheidung" und der tatsächlichen, wochenlangen Verfahrensverzögerung. Zu behördlichen Arbeitsabläufen und Verzögerungen ist die Pressestelle nach dem BlnPrG zwingend auskunftspflichtig.
Das Rechtsschutzbedürfnis (Der "Passierschein A38")
Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag wurde durch die Pressestelle des Antragsgegners selbst ausdrücklich herbeigeführt. In seiner Verweigerungs-E-Mail vom 25.08.2026 riet Herr Dr. Faßbender dem Antragsteller wörtlich, er mögen für sein Anliegen "gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen".
Der Antragsteller leistet dieser absurden behördlichen Aufforderung hiermit Folge: Er nimmt gerichtlichen Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gegen die Pressestelle des Verwaltungsgerichts in Anspruch, da das Verwaltungsgericht zuvor den gerichtlichen Eilrechtsschutz in der Ursprungssache blockiert hat.
III. Anordnungsgrund
Die Berichterstattung auf Sentinel-Portal.com erfolgt live und fortlaufend. Das unbegründete Mauern der Pressestelle des Verwaltungsgerichts stellt einen massiven, rechtswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 GG) dar. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde den Informationsanspruch der Öffentlichkeit und die Aktualität der Berichterstattung unwiederbringlich vereiteln.
Ich bitte um eine antragsgemäße, tatsächlich zügige Entscheidung.
Christian Reimer
(Redaktion Sentinel-Portal.com)
Anlagen:
• Presseanfrage vom 23.08.2026
• Schreiben Richter Keßler vom 10.08.2026
• Verweigerungs-E-Mail der Pressestelle VG vom 25.08.2026
Wie ging das dann jetzt nochmal weiter? Habe da jetzt gerade meine Ahnung… Der Kreislauf sollte sich ja nun langsam schließen.
Ja mir macht das genauso viel Spaß wie den Rest der Spieler 👈 Kann man das so sagen?
Klasse, na dann bis zum nächsten Beitrag…
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Belege & Dokumente
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klage Reimer vs Verwaltungsgericht 25 08 2026 signiert
Portalbeleg · Belege · 25.08.2026
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Presseanfrage Verwaltungsgericht
Portalbeleg · Belege · 25.08.2026
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001 Freitext Christian Reimer 20260810 1424 001 a3da1d8f d6e3 4a00 84e2 c9ecc66aa897
Portalbeleg · Belege · 25.08.2026
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Pressestelle Antwort Verwaltungsgericht 25 08 2025 signiert
Portalbeleg · Belege · 25.08.2026