Aber Content ist wichtig, so bleiben wir im Ranking schön weit oben und Willkürliche Richter so richtig fett bekannt mit der Nummer. Kann man machen.
Der Amelsberg vom Verwaltungsgericht muss mich echt mal sowas von hassen 😂 macht es der Neuhauß gleich und ballert mit Beschlüssen um sich, als gäbe es kein Morgen mehr.
Solltest du rauchen, mach Sie aus, die fällt dir sonst noch vor Ende vom Beitrag aus der Gusche? 🤭
Wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden waren das heute Amelsberg? Haste ordentlich kassiert, oder?
Die poste ich heute mal nicht alle, kannste ja bei dir auf Facebook mit hochladen. Ich habe auf jeden Fall einen zweiten für den Befangenheits-Generator der im Laufe der kommenden Woche kommt. Hätte mit einer Richterin alleine auch gar nicht so viel gebracht. So passt das ganz gut. 😉
Das war noch nicht mal alles. Die tatsächliche Bulette kommt doch immer erst in den Breaking News. Darum jetzt hier noch alle Beschwerden von heute mit rein, was doch glaube 6 Stück waren, wäre ja jetzt ein ganzer Abend lesen angesagt.
Vielleicht kommen die noch in einen der nächsten Beiträge, mit in die Wilde-Hummel müssen Sie ja eh und ab da sind Sie hier und später auch im Befangenheits-Generator verfügbar.
Aber Amelsberg ich hab mich so geärgert... Hihi, Nein! Nicht über Beschlüsse die letztendlich deinen Kopf und Kragen kosten und wie bereits mitgeteilt folgt hier auch eine Strafanzeige und Strafantrag, klar oder und sicherlich total toll für die Karriere.
Natürlich folgt diese auch von der Person wo es dann doch egal war ob sie unterschrieben hat und dann aber in der Urteilsfindung gar nicht mehr da war.
Das bedeutet, hier kassiert der Amelsberg auch noch. Aber war doch auch zu erwarten nach so einer Willkür Aktion die hier gezeigt wurde.
Für mich war das so okay und ich hab dich von Beschluss zu Beschluss mehr ausgelacht.
Das BVerfG wird jetzt auch gucken. Also alles richtig gemacht mein großer, kannst es halt nicht besser. 😂
Hab ich jetzt eigentlich auch die komplette Kammer auf dem OVG für befangen erklärt? Nein oder? Da gibt's noch ein oder zwei?
Na werde ja sehen wer als nächster angestürmt kommt wie 3 große. 🤭
Ja ich weiß, du lachst auch ganz Doll über mich. Aber weißt du, ich hab ein AR Zeichen und die Bundesverfassungsbeschwerde aktuell in der Prüfung und schau mal, so bist du quasi Nummer eins vom ganzen geworden.
Das muss man erstmal schaffen bei den ganzen erwähnten. Weißt du das ist okay, den wird vermutlich ein wenig warm. Na wer weiß das schon.
Trotzdem habt Ihr für ordentlich Stoff gesorgt, so das dies hier bei Rum gekommen ist.👇😱
Absender.:
Christian Reimer
Redaktion §entinel-Portal.com
Postfach: 40 02 49
12631 Berlin.
Empfänger:
Bundesverfassungsgericht
Allgemeines Register
z.H. Frau Referentin Melcher / Bearbeiterin: Joachim
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe.
(Übermittlung per eBO - EILBEDÜRFTIG - Sofortige Vorlage an den Senat).
Datum: 28.08.2026
Aktenzeichen: AR 514/26
Nachtrag 8 zur Verfassungsbeschwerde / Eilantrag gem. § 32 BVerfGG:
Abschließender Vollbeweis der faktischen Rechtswegerschöpfung – Die Berliner Justiz nutzt prozessuale Doppelstandards, kollusive Fließbandjustiz und den behördlichen Postabfang zur systematischen Grundrechtsbeseitigung.
Sehr geehrte Frau Melcher, sehr geehrte Bearbeiterin Joachim, sehr geehrte Mitglieder des Senats,
in Erweiterung meines Nachtrags 7 vom 20.08.2026 überreiche ich hiermit tagesaktuelle, urkundliche Beweise aus vier Berliner Gerichtsinstanzen. Diese Dokumente belegen zweifelsfrei, dass der Rechtsweg in Berlin nicht nur unzumutbar, sondern faktisch blockiert ist. Die Gerichte wenden zwingende Formvorschriften (§ 130a ZPO) in offenkundiger Willkür (Art. 3 GG) an: Während rechtsungültige Anwaltsschriftsätze als Basis für Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungen akzeptiert werden, erfindet die Justiz bei meinen formwirksamen eBO-Eingaben Formfehler, um den Notanwalt zu verweigern und das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) abzuschneiden.
Ich beantrage die sofortige Intervention im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) aufgrund folgender neuer Beweise:
Beweis 1: Willkürliche Doppelstandards bei § 130a ZPO (Landgericht vs. Kammergericht)
Die Berliner Justiz misst mit zweierlei Maß, um den anwaltlich unvertretenen Bürger systematisch zu benachteiligen:
Der unzulässige Anwaltsschriftsatz (LG Berlin II, Az. 2 O 483/25): Das gegen mich erlassene Versäumnisurteil beruht auf einer Klageänderung, die der gegnerische Rechtsanwalt Tittel formunwirksam eingereicht hat. Dies setzt sich nun im Kostenfestsetzungsverfahren fort. Der anliegende Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters vom 07.08.2026 wurde über das beA ohne qualifizierte elektronische Signatur ("Qualifiziert signiert nach ERVB? - nein") eingereicht. Als einfache Signatur nutzte der Anwalt lediglich das unzulässige Bild einer eingescannten Unterschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 24.11.2022 - III ZB 13/22) ist dies formunwirksam. Das Landgericht ignoriert diesen fatalen Formmangel systematisch und stellt mir diese prozessual nicht existenten Schriftsätze zur Stellungnahme zu.
Die erfundene Formhürde (Kammergericht, Az. 19 UF 106/26): Reiche ich hingegen Schriftsätze formwirksam über den sicheren Übermittlungsweg des eBO ein, behauptet der Vorsitzende Richter Schumacher wahrheitswidrig, mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sei mangels handschriftlicher Unterschrift "als unzulässig zu verwerfen". Er wendet § 130a ZPO vorsätzlich falsch an und blockiert den Zugang zum Notanwalt zusätzlich durch die schikanöse, kurzfristige Forderung nach "namentlich" und "konkret" darzulegenden Einzelnachweisen von über 20 Anwaltsabsagen.
Beweis 2: Legitimierte Fließbandjustiz (OVG und VG Berlin)
Der presserechtliche Eilrechtsschutz wird in Berlin durch kollusives Zusammenwirken der Instanzen vereitelt:
Urkundlich belegter Verfahrensbetrug zur Vertuschung von Befangenheit (Az. OVG 6 S 201/26 & VG 27 L 281/26): Das OVG verwirft meinen form- und fristgerechten Befangenheitsantrag gegen VRi Amelsberg mit der Behauptung, er sei "offensichtlich unzulässig, weil er erst nach Abschluss der Instanz gestellt wurde". Da ich am 07.08.2026 in meinem Ablehnungsgesuch auf den ablehnenden Beschluss vom selben Tag Bezug nahm, konstruiert das OVG eine prozessuale Verspätung. Die tatsächliche, urkundlich belegte Chronologie beweist hier jedoch ein kollusives Zusammenwirken zwischen VG und OVG, um einen schweren prozessualen Fehler zu vertuschen:
Am 10.08.2026 – drei Tage nach dem angeblichen "Abschluss der Instanz" – bat Richter Keßler (VG) noch um mein Einverständnis, die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zurückzustellen und die Akte an das OVG abzugeben. Dem widersprach ich am selben Tag formell.
Das VG ignorierte diesen Widerspruch, überging das schwebende Befangenheitsverfahren und schickte die Akten unzulässigerweise an das OVG.
Das OVG bestätigte mir am 11.08.2026 den Eingang der Beschwerde. Daraufhin intervenierte ich sofort per eBO ("Mitteilung zur Sach- und Aktenlage") und untersagte dem OVG die weitere Bearbeitung, da die Akte unter Missachtung eines formell schwebenden Befangenheitsgesuchs hochgeleitet worden war.
Erst nach diesem prozessualen Stopp durch mich beim OVG erließ Richter Keßler (VG) noch am selben Tag (11.08.2026) hastig die Verwerfungsbeschlüsse. Um den illegalen Aktenversand an das OVG nachträglich zu legalisieren, erfand er die Konstruktion, die Instanz sei bereits am 07.08. beendet gewesen.
Das OVG ignorierte meine formelle Warnung vom 11.08.2026 vollständig und übernahm am 25.08.2026 sehenden Auges die nachträglich konstruierte Verfristungs-Ausrede der Vorinstanz. Ein derartiges koordiniertes Manöver, bei dem Instanzen formelle Beschlüsse nachträglich anpassen, um fehlerhafte Aktenabgaben zu heilen und Befangenheitsanträge abzuwürgen, stellt eine beispiellose Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dar.
Beweis 3: Vorsätzliche Missachtung selbst zitierter BVerwG-Rechtsprechung (Verletzung Art. 3 GG - Willkürverbot)
Das Verwaltungsgericht belegt seine prozessuale Willkür urkundlich selbst. Im Beschluss VG 27 L 316/26 (Seite 4) zitiert VRi Amelsberg zunächst völlig korrekt die ständige Rechtsprechung des BVerwG (Az. 6 VR 2.15), wonach es allein "Sache der Presse ist, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind". Unmittelbar im nächsten Satz bricht die Kammer diesen verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, indem sie sich anmaßt, meine redaktionellen Recherchefragen zu gerichtlichen Missständen willkürlich als "privates Interesse" zu disqualifizieren. Die Berliner Justiz gewährt etablierten Verlagen auf Basis dieser BVerwG-Rechtsprechung Eilrechtsschutz, während sie mir – trotz nachgewiesener Reichweite (59.000 Leser) und publizistischer Relevanz – exakt diese Rechte unter offener Verdrehung höchstrichterlicher Vorgaben verweigert.
Beweis 4: Vorsätzliche Missachtung vorgelegter Beweise zur Pressetätigkeit (Verletzung Art. 103 GG - Rechtliches Gehör)
Die Vorinstanzen (VG und OVG) stützen ihre Abweisungen maßgeblich auf die angebliche fehlende Glaubhaftmachung meines Pressestatus sowie eines "gesteigerten öffentlichen Interesses". Dies geschieht unter offenkundiger und vorsätzlicher Ausblendung des Akteninhalts.
Bereits vor Erlass der hiesigen Beschlüsse waren der investigative Recherche-Artikel der Reporterin Vanessa Marziniak wie die offizielle Redaktions- und Team-Seite des §entinel-Portals veröffentlicht und den Gerichten als Beweis benannt. Indem die Spruchkörper diese erdrückenden, rechtzeitig vorgelegten Nachweise einer professionellen, reichweitenstarken Pressetätigkeit in ihren Beschlüssen vollständig ignorieren und totschweigen, verletzen sie meinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in eklatanter Weise. Die Gerichte konstruieren sich einen aktenwidrigen Sachverhalt, um den presserechtlichen Eilrechtsschutz nach Belieben zu vereiteln.
Beweis 5: Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und aktenwidrige Unterdrückung einer Mit-Klägerin (Az. VG 27 L 309/26)
Der am heutigen Tage zugestellte Beschluss der 27. Kammer des VG Berlin (VG 27 L 309/26) belegt abschließend, dass das Gericht den presserechtlichen Eilrechtsschutz durch aktenwidrige Konstruktionen und die gezielte Verletzung von Verfahrenspflichten sabotiert.
In diesem presserechtlichen Eilverfahren trat neben mir ausdrücklich die Journalistin Vanessa-Bianca Marziniak als Mit-Antragstellerin (Antragstellerin zu 2.) auf.
Verletzung der Hinweispflicht: Die Kammer rügt auf Seite 2 des Beschlusses, dass die Antragstellerin zu 2. (welche über mein eBO-Postfach mitklagte) den Antrag nicht mit einer eigenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen habe. Anstatt seiner gesetzlichen richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nachzukommen und die Nachreichung einer Signatur oder Vollmacht anzufordern, entzieht sich VRi Amelsberg dieser Pflicht mit der Formulierung, dieser Formmangel könne "dahingestellt bleiben".
Aktenwidrige Sachverhaltskonstruktion (Art. 103 GG): Da das Gericht die Antragsberechtigung der Antragstellerin zu 2. formell offenlässt, bleibt diese rechtmäßig im Verfahren. Die inhaltliche Abweisung des gesamten presserechtlichen Eilantrags begründet die Kammer auf Seite 4 dann jedoch ausschließlich mit dem angeblich "offenkundig bestehende[n] private[n] Interesse des Antragstellers zu 1." in Bezug auf völlig verfahrensfremde Zivil- und Familienstreitigkeiten. Die Existenz, die presserechtliche Legitimation und das eigenständige Auskunftsinteresse der Mit-Antragstellerin Marziniak werden von der Kammer im Begründungsteil schlichtweg totgeschwiegen und aus der Akte gelöscht. Ein Spruchkörper, der Mit-Kläger in der Begründung ignoriert, weil deren objektiver Journalismus die richterliche Schutzbehauptung eines bloßen "privaten Interesses" entlarven würde, bricht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) sowie das Willkürverbot (Art. 3 GG) in eklatanter Weise.
Beweis 6: Behördlich inszenierte Klagefalle und institutioneller Selbstwiderspruch
Die Willkür gipfelt in einem konzertierten "Ping-Pong-Spiel" zur Rechtsschutzvereitelung. Der Pressesprecher des Verwaltungsgerichts (Richter Dr. Faßbender) verweigerte die presserechtliche Auskunft und forderte mich offiziell auf, "gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen". Gleichzeitig bestätigte derselbe Pressesprecher am 13.08.2026, dass die 27. Kammer mir die "Legitimation als Pressevertreter" gerade nicht abspreche.
Sobald ich jedoch klagte (u.a. VG 27 L 317/26), wies genau diese 27. Kammer die Klage ab, zweifelte die Presseeigenschaft wieder an und stempelte das Anliegen zur "persönlichen Nachbereitung" ab. Dass ein Gericht Journalisten erst offiziell in die Klage treibt und die Presseeigenschaft anerkennt, nur damit der Richterkollege die Klage am nächsten Tag wegen angeblich fehlender Legitimation kostenpflichtig abweist, ist eine rechtsmissbräuchliche Klagefalle.
Beweis 7: Der amtliche Postabfang (Amtsgericht Kreuzberg)
Die Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg, Frau Abel, hat den Rechtsstaat in ihrem Haus offiziell außer Kraft gesetzt. Mit Schreiben vom 19.08.2026 teilt sie mir schriftlich mit, dass sie meine formwirksamen eBO-Eingaben behördenintern abfängt und "künftig nicht mehr - auch nicht teilweise - weitergeleitet" werden. Schriftsätze an die Abteilung 164 F landen demnach in einem reinen "Verwaltungsvorgang" und erreichen die gesetzlichen Richter nicht mehr. Sie erklärt unumwunden: "Wie ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt habe, können Sie mit einer Bescheidung weiterer Schreiben nicht rechnen".
Fazit und Antrag:
Ein Gerichtspräsidium, das Post abfängt; ein Landgericht, das auf Basis ungültiger Anwaltsschriftsätze urteilt; ein Kammergericht, das bei eBO-Eingaben unzulässige Unterschriften fordert; und Verwaltungsgerichte, die Kläger aus Akten streichen und Klagefallen stellen.
Das Rechtsschutzsystem im Land Berlin ist kollabiert. Ich bitte den Senat eindringlich um die sofortige Verhängung einer einstweiligen Anordnung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reimer
(Redaktionsleitung §entinel-Portal.com)
Na da war mal doch schon mal gut mit dabei und gebt direkt weiter. 👇🧐
Absender:
Redaktion §entinel-Portal.com
Christian Reimer
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12631 Berlin
Empfänger:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
– Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts als Dienstaufsicht –
Hardenbergstraße 31
10623 Berlin
(Übermittlung per eBO)
Datum: 28.08.2026
Aktenzeichen: OVG 6 S 201/26 (sowie alle damit zusammenhängenden Verfahren).
FORMELLES ABLEHNUNGSGESUCH wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO).
gegen die Richter des 6. Senats: VRiOVG Dr. Schreier, RiOVG Maresch, RiVG Dr. Kirschnick.
UND GLEICHZEITIGE DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE.
Wegen objektiver Willkür, Aktenunterdrückung und kollusivem Zusammenwirken mit der Vorinstanz zur Rechtsschutzvereitelung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit lehne ich die Richter des 6. Senats – Herrn VRiOVG Dr. Schreier, Herrn RiOVG Maresch und Herrn RiVG Dr. Kirschnick – wegen der Besorgnis der Befangenheit vollumfänglich ab. Gleichzeitig erhebe ich formelle Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Genannten.
Der von diesem Spruchkörper gefasste Beschluss vom 25.08.2026 (OVG 6 S 201/26) hat mit unabhängiger Rechtsprechung nichts mehr gemein. Er ist der urkundliche Beweis einer konzertierten Aktion, bei der das Beschwerdegericht schwere Verfahrensfehler und Voreingenommenheiten der Vorinstanz nicht korrigiert, sondern durch aktenwidrige Schutzbehauptungen aktiv deckt.
1. Konstruktion eines Fristen-Betrugs zur Rettung der Vorinstanz
Der 6. Senat verwirft meinen Befangenheitsantrag gegen VRiVG Amelsberg mit der Behauptung, dieser sei „offensichtlich unzulässig, weil er erst nach Abschluss der Instanz gestellt wurde“. Der Senat folgert dies daraus, dass ich am Tag der Zustellung (07.08.2026) den ablehnenden Beschluss in meinem Antrag erwähnte.
Dies ist eine vorsätzliche Aktenverfälschung durch den Senat. Dem 6. Senat lag meine formelle „Mitteilung zur Sach- und Aktenlage“ vom 11.08.2026 vor. Darin hatte ich den Senat detailliert gewarnt, dass die Vorinstanz (Richter Keßler) mich noch am 10.08.2026 (also drei Tage nach angeblichem „Abschluss der Instanz“) um mein Einverständnis bat, die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zurückzustellen. Erst als ich diesem Kuhhandel widersprach, verwarf das VG den Antrag plötzlich als unzulässig.
Dass der 6. Senat meine Warnung vom 11.08.2026 vor diesem manipulierten Aktenversand ignoriert und am 25.08.2026 sehenden Auges die prozessuale Notlüge der Vorinstanz übernimmt, beweist eine tiefe institutionelle Voreingenommenheit und den Bruch des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG).
2. Offizielle Legitimierung von Fließbandjustiz (Verletzung Art. 103 GG)
Ich hatte in der Beschwerde formell gerügt, dass die Vorinstanz meine Eilanträge nicht individuell würdigt, sondern blind mit identischen Textbausteinen abfertigt. Der 6. Senat deckt dies wörtlich mit dem Satz: „Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass bei den aus Sicht des Verwaltungsgerichts in den maßgeblichen Punkten gleich gelagerten Fällen für eine Einzelfallwürdigung weitere Ausführungen notwendig gewesen wären“.
Ein OVG-Senat, der Vorinstanzen einen Freibrief für die Nutzung von Copy-Paste-Beschlüssen ohne individuelle Sachverhaltsprüfung erteilt, verabschiedet sich vom rechtsstaatlichen Prinzip des rechtlichen Gehörs. Dies ist objektive Willkür.
3. Der Zirkelschluss zur Notanwalts-Vereitelung
Der 6. Senat lehnt meinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung sei „aussichtslos“. Gleichzeitig verweigert der Senat jedoch jede Auseinandersetzung mit den von mir vorgelegten Beweisen (Transparenz-Dashboard mit knapp 59.000 Besuchern, Veröffentlichungen), die das für presserechtliche Auskünfte geforderte öffentliche Interesse zweifelsfrei belegen. Der Senat behauptet schlicht, das VG habe „ein gesteigertes öffentliches Interesse und einen starken Gegenwartsbezug an der Berichterstattung verneint“, ohne meine Gegenbeweise auch nur eines Blickes zu würdigen.
Wer den Zugang zu einem Notanwalt durch das bloße Nachplappern der erstinstanzlichen Fehler blockiert und entlastende Beweise unterdrückt, vereitelt den Rechtsweg systematisch.
Antrag und Forderung:
Ich beantrage, das Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter des 6. Senats der zuständigen Kammer/dem zuständigen Senat zur unverzüglichen Entscheidung vorzulegen.
Ich fordere Sie als Dienstvorgesetzte auf, das kollusive Zusammenwirken des 6. Senats mit der 27. Kammer des VG Berlin einer strengen dienstrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Es darf in Berlin keinen „richterlichen Geleitschutz“ für Aktenmanipulationen geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reimer
(Redaktionsleitung §entinel-Portal.com)
So und da ich ja Vanessa Ihren nächsten Beitrag bereits angekündigt habe, Sie das folgende aber bereits ausgearbeitet hat und einfach aufgrund der Zusammengehörigkeit, kommt hier nun noch was spannendes und das in der höheren Instanz.
Das senden sowie die gesamte Korrespondenz wird dann aber mit Vanessa geführt und auch der Abschluss-Beitrag zum folgenden, wird dann von ihr kommen.
Ich denke nicht das Sie es heute noch schafft zu verschicken, aber spätestens Morgen kommt dann das hier noch.: 👇
Absender:
Vanessa-Bianca Marziniak
Investigative Reporterin / Redaktion §entinel-Portal.com
Wittenberger Str. 91
12689 Berlin
E-Mail: v-b.marziniak@sentinel-portal.com
Empfänger:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
– Pressestelle –
Hardenbergstraße 31
10623 Berlin
(Übermittlung per E-Mail / eBO)
Datum: 28.08.2026
PRESSEANFRAGE gem. § 4 Landespressegesetz Berlin (BlnPrG)
Thema: Umgang mit Befangenheitsanträgen, prozessuale Fristen-Konstruktionen und Rechtsschutzvereitelung im 6. Senat
Sehr geehrte Damen und Herren der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts,
die Redaktion des Nachrichten- und LegalTech-Portals §entinel-Portal.com recherchiert aktuell zu den internen Abläufen, der Gewährung von effektivem Rechtsschutz und der Behandlung von Befangenheitsanträgen in der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein besonderes Augenmerk unserer aktuellen Berichterstattung liegt dabei auf den Entscheidungsmustern des 6. Senats.
Im Rahmen meiner Tätigkeit als investigative Reporterin für das §entinel-Portal bitte ich Sie um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen.
Zu meiner presserechtlichen Legitimation füge ich meinen gültigen Redaktionsausweis (Ausweis-Nr. SP-2026-VBM-01, gültig bis 12/2027) als Anlage bei.
Fragenkatalog:
Konstruktion der "Beendigung der Instanz": Wie bewertet die Leitung des OVG die juristische Praxis, wenn ein Spruchkörper (wie aktuell der 6. Senat) einen Befangenheitsantrag gegen einen erstinstanzlichen Richter formell als „verspätet“ nach Abschluss der Instanz abweist, obwohl urkundlich belegt ist, dass die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt selbst noch über die Abgabe der Akte verhandelte? Ist es ständige Rechtsprechung am OVG, solche offenkundigen prozessualen Diskrepanzen der Vorinstanzen ungeprüft zu übernehmen, um Befangenheitsanträge abzuwehren?
Legitimierung von "Textbaustein-Justiz": In aktuellen Beschlüssen vertritt der 6. Senat die Auffassung, es bedürfe in Eilverfahren keiner Einzelfallwürdigung durch die Vorinstanz, wenn die Fälle aus Sicht des Gerichts „in den maßgeblichen Punkten gleich gelagert“ seien. Teilt die Präsidentin des OVG die Auffassung, dass die unkritische Nutzung identischer Textbausteine (Copy-Paste-Beschlüsse) durch das Verwaltungsgericht ohne individuelle Sachverhaltsprüfung den verfassungsrechtlichen Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) erfüllt?
Zugang zum Notanwalt (§ 78b ZPO): Das OVG unterliegt dem Anwaltszwang. Uns liegen Dokumente vor, nach denen rechtssuchenden Bürgern, die nachweislich keine Kanzlei für presserechtliche Verfahren finden konnten, der gesetzliche Notanwalt durch den 6. Senat wegen angeblicher „Aussichtslosigkeit“ verweigert wird. Wie stellt das OVG im Rahmen der Dienstaufsicht sicher, dass diese prozessuale Hürde nicht systematisch genutzt wird, um unbequeme presserechtliche Verfahren vor einer inhaltlichen Prüfung in der Hauptsache abzuwürgen?
Ich bitte um eine fachlich fundierte und fristgerechte Beantwortung gemäß § 4 BlnPrG bis zum 01.09.2026, 12:00 Uhr.
Sollten Sie für einzelne Fragen nicht zuständig sein, bitte ich um entsprechende Weiterleitung an die zuständigen Stellen im eigenen Haus. Der Verlauf dieser Presseanfrage wird im Rahmen unserer fortlaufenden Berichterstattung dokumentiert und der Öffentlichkeit transparent zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Vanessa-Bianca Marziniak
Investigative Reporterin
Redaktion §entinel-Portal.com
Anlagen:
Kopie Redaktionsausweis (Ausweis-Nr. SP-2026-VBM-01)
Ja ich denke auch, einfach erstmal sacken lassen, ist ja nun auch eine heftige Ladung gewesen.
Dann Mal weiter machen. 😉
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Bundesverfassungsgericht Nachtrag 8 VG OVG 28 08 2026 anhangliste signiert
Portalbeleg · Belege · 28.08.2026